Heft 
(2000) 11
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§ 1

Grundlagen der Zwischenprüfungsbi

doh

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Musisch- ästhetischen Lernbereich( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspe­zifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des " Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwer­punktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 18).

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü-. fung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung:

Dies sind:

Bereich Fachwissenschaft Ästhetik 2 SWS Grundfragen der Ästhetik( 2 SWS)

Integrative Projekte 3 SWS

Bereich Kunst 3 SWS

Curriculum Kunst für die Primarstufe( 2 SWS) Gestaltungspraxis aus dem musisch- ästhetischen Bereich( 1 SWS)

Bereich Musik 3 SWS

Musizierpraktische Angebote für Stimme und Instrument( 1 SWS)

Lernfelder der Musik( 2 SWS) Bereich Sport 3 SWS

Kleine Spiele in der Grundschule( 1 SWS) Bewegungsschulung unter primarstufenspezifi­scher Sicht( 2 SWS)

§3 Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnah­men entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik. Die Zwischenprüfung er­folgt studienbegeleitend in den Teilbereichen Ästhetik und Fachdidaktik. Die Teilprüfungen werden als Arbei­ten unter Aufsicht( Klausuren) oder als Kolloquium von jeweils zwei Stunden Dauer durchgeführt.

( 2) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§ 4

Umfang und Inhalt

fachdidaktische Kenntnisse in den Bereichen Kunst, Musik und Sport nachzuweisen.

( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveran­staltungen aus dem Bereich Ästhetik und den künstle­risch- didaktischen Bereichen.

( 3) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandida­ten wählen für die zwei Teilgebiete der Zwischenprü­fung jeweils einen Prüfer.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn alle Teilleis­tungen mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurden. Hierbei wird die Gesamtnote auf dem Wege des arith­metischen Mittels entsprechend§ 12 Abs. 2 der Zwi­schenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam ermittelt.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungs­zeitraum erfolgen. Dabei sind nur die Teilbereiche zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.

§6 In- Kraft- Treten

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Fach Mathematik( 25 SWS) an der Universität Potsdam

Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVB1 I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmun­gen für das Fach Mathematik( 25 SWS) erlassen: ²

Übersicht

Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen

Durchführung und Form der Prüfung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Umfang und Inhalt

§ 5

§ 6

Bewertung der Prüfungsleistungen

In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen

( 1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt der Se­kundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbilden­den Schulen sind für den Musisch- ästhetischen Lernbe­reich( MÄERZ- 25 SWS) sowohl fachwissenschaftli­che Kenntnisse aus dem Bereich Ästhetik als auch

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Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli

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