an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des " Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 16).
erfolgt aus einer der gewählten Fachdisziplinen oder aus dem Bereich der interdisziplinären Studien. Dabei sind interdisziplinäre Zusammenhänge zu den anderen Fachdisziplinen nachzuweisen. Die genaueren Teilgebiete ergeben sich aus der Studienordnung für den Lernbereich Gesellschaftslehre( 25 SWS). Die Kandidatinnen Kandidaten können entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungsschwerpunkt auswählen.
§2
Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung. Dies sind:
Pflichtveranstaltungen aus dem Bereich der fachlichen Studien mit interdisziplinären Bezügen im Umfang von 8 bzw. 9 SWS, Pflichtveranstaltungen aus dem Bereich der interdisziplinären Studien im Umfang von 6 SWS und
eine Tagesexkursion
§3 Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.
( 2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Lernbereich Gesellschaftslehre( 25 SWS) sind Kenntnisse über ausgewählte fachliche und didaktische Problemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.
( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen. Dabei sind der Kandidatin/ dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Prüfung dar.
( 3) Die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen
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§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen ( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung
im Musisch- ästhetischen Lernbereich( 25 SWS) an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVBI I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Musisch- ästhetischen Lernbereich( 25 SWS) erlassen: ²
Übersicht
Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen 1000 Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6
In- Kraft- Treten
1
Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät
2
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli
2000