Heft 
(2000) 11
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an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspe­zifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des " Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwer­punktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 16).

erfolgt aus einer der gewählten Fachdisziplinen oder aus dem Bereich der interdisziplinären Studien. Dabei sind interdisziplinäre Zusammenhänge zu den anderen Fachdisziplinen nachzuweisen. Die genaueren Teilge­biete ergeben sich aus der Studienordnung für den Lernbereich Gesellschaftslehre( 25 SWS). Die Kandi­datinnen Kandidaten können entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungs­schwerpunkt auswählen.

§2

Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung. Dies sind:

Pflichtveranstaltungen aus dem Bereich der fachlichen Studien mit interdisziplinären Bezü­gen im Umfang von 8 bzw. 9 SWS, Pflichtveranstaltungen aus dem Bereich der interdisziplinären Studien im Umfang von 6 SWS und

eine Tagesexkursion

§3 Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnah­men entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.

( 2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt.

( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§ 4 Umfang und Inhalt

( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstu­fe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Lernbe­reich Gesellschaftslehre( 25 SWS) sind Kenntnisse über ausgewählte fachliche und didaktische Problem­stellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusam­menhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.

( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveran­staltungen. Dabei sind der Kandidatin/ dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwer­punkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu be­rücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegens­tand der Prüfung dar.

( 3) Die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen

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§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederho­lungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfol­gen.

§ 6 In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen ( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung

im Musisch- ästhetischen Lernbereich( 25 SWS) an der Universität Potsdam

Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVBI I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmun­gen für den Musisch- ästhetischen Lernbereich( 25 SWS) erlassen: ²

Übersicht

Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen 1000 Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 6

In- Kraft- Treten

1

Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät

2

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli

2000