Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.
Dies sind:
§ 3
5 SWS in Sprachwissenschaft
4 SWS in Literaturwissenschaft
4 SWS in Fachdidaktik
Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums abgelegt. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.
( 2) Die Zwischenprüfung im Teilbereich Sprachwissenschaft wird als 90- minütige Klausur durchgeführt, die Zwischenprüfung im Teilbereich Literaturwissenschaft als 20- minütige mündliche Prüfung. Der Prüfungsausschuss des Instituts für Grundschulpädagogik kann für die Zwischenprüfung im Teilbereich Literaturwissenschaft auch eine 90- minütige Klausur festlegen. Die möglichen Modalitäten werden jeweils spätestens zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4
ာ
Umfang und Inhalt
( 1) In der Zwischenprüfung für das Studium des Faches Deutsch( 25 SWS) im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( bei Schwerpunktbildung Primarstufe) sind Grundlagenkenntnisse in den Teilbereichen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft nachzuweisen.
( 2) Die Inhalte der Prüfung orientieren sich an den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die in der Studienordnung festgelegt sind.
( 3) Die Zwischenprüfung im Fach Deutsch( 25 SWS) gliedert sich in die Teilbereiche Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft( vgl.§ 12 Abs. 2 der Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche( 25 SWS) bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des " Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" an allgemeinbildenden Schulen vom 20. April 2000). Es werden jeweils zwei Teilgebiete geprüft; diese werden zu Beginn jedes Semesters bekannt gegeben.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium im Teilbereich Sprachwissenschaft gilt
als bestanden, wenn in allen Teilgebieten mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium im Teilbereich Literaturwissenschaft gilt als bestanden, wenn mindestes die Note 4,0 erreicht wurde. Die Gesamtnote wird auf dem Wege der arithmetischen Mittelung aus den Einzelnoten gebildet.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und zweite Wiederholungsprüfung in den nicht bestandenen Teilgebieten. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6
In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung
ob im Lernbereich Gesellschaftslehre( 25A gheter SWS) an der Universität Potsdam
1
2
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVB1 I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Lernbereich Gesellschaftslehre( 25 SWS) erlassen: ²
Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen
Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt
Übersicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6
In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
§ 1
Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Lernbereich Gesellschaftslehre( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge
Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli 2000
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