Heft 
(2000) 11
Seite
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Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.

Dies sind:

§ 3

5 SWS in Sprachwissenschaft

4 SWS in Literaturwissenschaft

4 SWS in Fachdidaktik

Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstu­diums abgelegt. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnah­men entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.

( 2) Die Zwischenprüfung im Teilbereich Sprachwis­senschaft wird als 90- minütige Klausur durchgeführt, die Zwischenprüfung im Teilbereich Literaturwissen­schaft als 20- minütige mündliche Prüfung. Der Prü­fungsausschuss des Instituts für Grundschulpädagogik kann für die Zwischenprüfung im Teilbereich Litera­turwissenschaft auch eine 90- minütige Klausur festle­gen. Die möglichen Modalitäten werden jeweils spätes­tens zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§ 4

Umfang und Inhalt

( 1) In der Zwischenprüfung für das Studium des Fa­ches Deutsch( 25 SWS) im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primar­stufe"( bei Schwerpunktbildung Primarstufe) sind Grundlagenkenntnisse in den Teilbereichen Sprachwis­senschaft und Literaturwissenschaft nachzuweisen.

( 2) Die Inhalte der Prüfung orientieren sich an den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die in der Studienordnung festgelegt sind.

( 3) Die Zwischenprüfung im Fach Deutsch( 25 SWS) gliedert sich in die Teilbereiche Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft( vgl.§ 12 Abs. 2 der Stu­dienordnung für das Studium des primarstufenspezifi­schen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehr­amts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche( 25 SWS) bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des " Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" an allgemeinbildenden Schulen vom 20. April 2000). Es werden jeweils zwei Teilge­biete geprüft; diese werden zu Beginn jedes Semesters bekannt gegeben.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium im Teilbereich Sprachwissenschaft gilt

als bestanden, wenn in allen Teilgebieten mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium im Teilbe­reich Literaturwissenschaft gilt als bestanden, wenn mindestes die Note 4,0 erreicht wurde. Die Gesamtnote wird auf dem Wege der arithmetischen Mittelung aus den Einzelnoten gebildet.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und zweite Wiederholungsprüfung in den nicht bestandenen Teilgebieten. Die erste Wie­derholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.

§ 6

In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung

ob im Lernbereich Gesellschaftslehre( 25A gheter SWS) an der Universität Potsdam

1

2

Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVB1 I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmun­gen für den Lernbereich Gesellschaftslehre( 25 SWS) erlassen: ²

Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen

Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt

Übersicht

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 6

In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen

§ 1

Grundlagen der Zwischenprüfung

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Lernbereich Gesellschaftslehre( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge

Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli 2000

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