beit, die mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, voraus. Schriftliche Arbeiten werden in Form einer Hausarbeit erbracht.
§8 Art und Umfang der Magisterprüfung
( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Politikwissenschaft endet mit einer Magisterprüfung gemäß der Ordnung für die Magisterprüfung an der Universität Potsdam vom 11. November 1999.
( 2) Durch die Magisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat.
( 3) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach Politikwissenschaft aus einer Magisterarbeit und drei Fachprüfungen zu drei der folgenden Teilgebiete nach Wahl der Studierenden:
Politische Theorie und Politische Philosophie Das politische System der Bundesrepublik Deutschland
Internationale Politik
Analyse und Vergleich politischer Systeme Davon wird eine Fachprüfung als vierstündige Klausur und die beiden anderen werden als mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer erbracht. Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema für die Magisterarbeit kann aus jedem Teilgebiet des Faches Politikwissenschaft gewählt werden. Die Klausur darf nicht zum Thema der Magisterarbeit geschrieben werden.
( 4) Die Magisterprüfung besteht im zweiten Hauptfach Politikwissenschaft aus drei Fachprüfungen zu drei der folgenden Teilgebiete nach Wahl der Studierenden:
Politische Theorie und Politische Philosophie Das politische System der Bundesrepublik Deutschland
Internationale Politik
Analyse und Vergleich politischer Systeme Davon wird eine Fachprüfung als vierstündige Klausur und die beiden anderen werden als mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer erbracht.
( 5) Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach Politikwissenschaft aus zwei Fachprüfungen zu zwei der folgenden Teilgebiete nach Wahl der Studierenden:
Politische Theorie und Politische Philosophie Das politische System der Bundesrepublik Deutschland
Internationale Politik
Analyse und Vergleich politischer Systeme
Davon wird eine Fachprüfung als vierstündige Klausur und die andere wird als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer erbracht.
§ 9 Treten
Übergangsbestimmungen
und In- Kraft
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Magisterstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert sind. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor In- Kraft- Treten der Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung und ihre Magisterprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
IM
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Fach Deutsch( 25 SWS) an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVB1 I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Deutsch( 25 SWS) erlassen: ²
Übersicht
Grundlagen der Zwischenprüfung
Durchführung und Form der Prüfung
§ 1
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3
§ 4
Umfang und Inhalt
§ 5
§ 6
§ 1
Bewertung der Prüfungsleistungen
In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen mi
1ews bau
Grundlagen der Zwischenprüfungenis
asb
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Deutsch( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§11).
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
188
1
Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät
2
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli
2000