Heft 
(2000) 11
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beit, die mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, voraus. Schriftliche Arbeiten werden in Form einer Hausarbeit erbracht.

§8 Art und Umfang der Magisterprüfung

( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Politikwissen­schaft endet mit einer Magisterprüfung gemäß der Ordnung für die Magisterprüfung an der Universität Potsdam vom 11. November 1999.

( 2) Durch die Magisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammen­hänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzu­wenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat.

( 3) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach Politikwissenschaft aus einer Magisterarbeit und drei Fachprüfungen zu drei der folgenden Teilgebiete nach Wahl der Studierenden:

Politische Theorie und Politische Philosophie Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

Internationale Politik

Analyse und Vergleich politischer Systeme Davon wird eine Fachprüfung als vierstündige Klausur und die beiden anderen werden als mündliche Prüfun­gen von jeweils 30 Minuten Dauer erbracht. Die Bear­beitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Mona­te. Das Thema für die Magisterarbeit kann aus jedem Teilgebiet des Faches Politikwissenschaft gewählt werden. Die Klausur darf nicht zum Thema der Magis­terarbeit geschrieben werden.

( 4) Die Magisterprüfung besteht im zweiten Hauptfach Politikwissenschaft aus drei Fachprüfungen zu drei der folgenden Teilgebiete nach Wahl der Studierenden:

Politische Theorie und Politische Philosophie Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

Internationale Politik

Analyse und Vergleich politischer Systeme Davon wird eine Fachprüfung als vierstündige Klausur und die beiden anderen werden als mündliche Prüfun­gen von jeweils 30 Minuten Dauer erbracht.

( 5) Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach Poli­tikwissenschaft aus zwei Fachprüfungen zu zwei der folgenden Teilgebiete nach Wahl der Studierenden:

Politische Theorie und Politische Philosophie Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

Internationale Politik

Analyse und Vergleich politischer Systeme

Davon wird eine Fachprüfung als vierstündige Klausur und die andere wird als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer erbracht.

§ 9 Treten

Übergangsbestimmungen

und In- Kraft­

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Magisterstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert sind. Die Studie­renden, die ihr Studium bereits vor In- Kraft- Treten der Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächs­ten vier Semester wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung und ihre Magisterprüfung nach den bisherigen vorläu­figen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ord­nung ablegen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

IM

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Fach Deutsch( 25 SWS) an der Universität Potsdam

Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVB1 I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmun­gen für das Fach Deutsch( 25 SWS) erlassen: ²

Übersicht

Grundlagen der Zwischenprüfung

Durchführung und Form der Prüfung

§ 1

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3

§ 4

Umfang und Inhalt

§ 5

§ 6

§ 1

Bewertung der Prüfungsleistungen

In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen mi

1ews bau

Grundlagen der Zwischenprüfungenis

asb

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Deutsch( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungs­ordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bil­dungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§11).

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

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1

Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät

2

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli

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