Heft 
(2000) 11
Seite
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§ 3

Prüfungsausschuss

Sta

Der Prüfungsausschuss regelt auf der Grundlage der MPO und in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studienleis­tungen sowie über die Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung.

§ 4 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

( 1) Die Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungs­leistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind, erfolgt auf Antrag und entsprechend der MPO durch den Prüfungsausschuss.

( 2) In der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Stu­dien- und Prüfungsleistungen in den hier behandelten Studiengängen werden von Amts wegen anerkannt. Gleiches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschulkooperationsprogrammen mit ausländischen Universitäten erbracht wurden.

§ 5

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

( DH

( 1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 17 der Magisterprüfungsordnung

mindestens das letzte Semester vor der Zwi­() schenprüfung an der Universität Potsdam im Fach Politikwissenschaft immatrikuliert war, - Bil vor der Meldung zur Zwischenprüfung an einer stufe Studienfachberatung( in der Regel im 3. Fach­Grund semester) teilgenommen hat und

a) im ersten oder zweiten Hauptfach vier Nachweise erbracht hat, und zwar:

einen Leistungsnachweis Politische Theorie und Politische Philosophie

einen Leistungsnachweis Methoden der empiri­-agnuti schen Sozialforschung I ipveinen Leistungsnachweis Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

einen Leistungsnachweis Internationale Politik oder Analyse und Vergleich politischer Systeme b) im Nebenfach drei Nachweise erbracht hat, und

zwar:

einen Leistungsnachweis Politische Theorie und Politische Philosophie

einen Leistungsnachweis Politisches System der Bundesrepublik Deutschland

einen Leistungsnachweis Internationale Politik oder Analyse und Vergleich politischer Systeme

( 2) Die Teilnahmenachweise setzen jeweils mindestens eine regelmäßige aktive Teilnahme, die Leistungs­nachweise setzen jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme und eine schriftliche Arbeit, die mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, voraus. Schriftliche Arbeiten können in Form einer Klausur oder einer Hausarbeit erbracht werden.

§ 6 Art und Umfang der Zwischenprüfung

( 1) In der Zwischenprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich ist, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

( 2) Die Zwischenprüfung ist so durchzuführen, dass sie im Regelfall spätestens bis zum Beginn der Lehrveran­staltungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann.

( 3) Die Zwischenprüfung besteht

a) im ersten und zweiten Hauptfach aus zwei Fachprü­fungen, und zwar

1.

2.

Politische Theorie und Politische Philosophie Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

oder

Analyse und Vergleich politischer Systeme

oder

Internationale Politik.

Davon erfolgt eine Fachprüfung als Klausur von 180 Minuten Dauer und die andere als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer nach freier Wahl in den Teilge­bieten.

b) im Nebenfach aus einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dauer in einem der Teilgebiete nach Wahl der Studierenden, und zwar:

Politische Theorie und Politische Philosophie oder

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland oder

Analyse und Vergleich politischer Systeme oder Internationale Politik.

§7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

( 1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer, neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 21 der Magisterprüfungsordnung, mindestens ein Se­mester vor der Meldung zur Magisterprüfung im Ma­gisterstudiengang Politikwissenschaft an der Universi­tät Potsdam eingeschrieben war, und

a) im ersten und zweiten Hauptfach vier Leistungs­nachweise erbracht hat, und zwar jeweils einen Leis­tungsnachweis in den Teilgebieten

Politische Theorie und Politische Philosophie

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

Internationale Politik

Analyse und Vergleich politischer Systeme

b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise aus unter­schiedlichen Teilgebieten erbracht hat.

( 2) Die Leistungsnachweise setzen jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme und eine schriftliche Ar­

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