I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche ( 25 SWS) bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" an allgemeinbildenden Schulen
Vom 20. April 2000
§ 18 Musisch- ästhetischer Lernbereich
V.
Schlussbestimmungen
§ 19 In- Kraft- Treten
I.
91§1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 ( GVB1. I S. 102), des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999( GVBl. I S. 242) und der Ordnung für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung-LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) das Studium des primarstufenain spezifischen Bereichs für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe unabhängig von einer Schwerpunktsetzung, sowie das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche( 25 SWS) des gleichen Lehramts mit dem Schwerpunkt Primarstufe an der Universität Potsdam mit dem Abschluss" Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Bildungsgänge der
Aufgrund§ 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philoso- Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenphischen Fakultät II' der Universität Potsdam am 20. April 2000 die folgende Studienordnung erlassen: 2
Übersicht
I.
§ 1
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Studienziel
§ 4 Studienberatung
§ 5 Studienaufbau, Studienumfang, Zwischenprüfun
gen
§ 6 Studienfächer( Prüfungsfächer)
§ 7 Organisationsformen des Studiums
§ 8 Schulpraktische Studien
den Schulen"."
§ 2
5
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife( Abitur) oder eine durch Rechtsvorschrift gleichgestellte Hochschulzugangsberechtigung. Die studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Ordnung für die Festestellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik und in der Ordnung zur Durchführung der Eignungsprüfung für das weitere Fach Sport an der Universität Potsdam festgelegt.( Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 8/98)
II.
§ 9 § 10
Besondere Bestimmungen für das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs( 18 SWS) Allgemeine Grundschulpädagogik und-didaktik Anfangsunterricht
3
III.
4
Besondere Bestimmungen für das Studium der Fächer( 25 SWS) im Rahmen des Schwerpunkts Primarstufe
§ 11
Fach Deutsch
§ 12 Fach Mathematik
§ 13 Fach Sachunterricht
§ 14 Fach Musik
§3
Studienziel
hov
Ziel des Studiums ist der Erwerb primarstufenspezifischer erziehungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher, fachpraktischer und fachdidaktischer Handlungsund Reflexionskompetenzen, die für die Erteilung eines kindgerechten und entwicklungsfördernden Unterrichts in der Grundschule auch unter den Bedingungen der Integration behinderter Kinder notwendig sind. Spezifische Ziele sind in den besonderen Bestimmungen der einzelnen Teilbereiche aufgeführt.
§ 15
Fach Sport
IV.
2
Besondere Bestimmungen für das Studium von Lernbereichen( 25 SWS)
§ 16 Lernbereich Gesellschaftslehre
§ 17 Lernbereich Naturwissenschaften
1 Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli 2000
3 Im Entwurf der LPO vom Oktober 1999 als Grundschuldidaktik bezeichnet
4 In dieser Ordnung auch als„, weitere Fächer" bezeichnet
5
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf den primarstufenspezifischen Bereich für das Lehramt für die Bildungsgänge für die Sekundarstufe I und die Primarstufe sowie auf die weiteren Fächer bzw. Lernbereiche, bei Schwerpunktsetzung Primarstufe. Vorschriften über das Studium der anderen Prüfungsfächer und Ausbildungsbestandteile des Studienganges( Unterrichtsfach I: 58 SWS, Unterrichtsfach II: 50 SWS und Erziehungswissenschaft: 28 SWS) sind den entsprechenden Studienordnungen unter Maßgabe der Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung( LPO) zu entnehmen. Sie finden in den folgenden Bestimmungen dieser Studienordnung keine Berücksichtigung.
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