Heft 
(2000) 12
Seite
198
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I.

Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

Studienordnung für das Studium des pri­marstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bil­dungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studi­um der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche ( 25 SWS) bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" an allgemeinbildenden Schulen

Vom 20. April 2000

§ 18 Musisch- ästhetischer Lernbereich

V.

Schlussbestimmungen

§ 19 In- Kraft- Treten

I.

91§1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 ( GVB1. I S. 102), des Brandenburgischen Lehrerbil­dungsgesetzes vom 25. Juni 1999( GVBl. I S. 242) und der Ordnung für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung-LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) das Studium des primarstufen­ain spezifischen Bereichs für das Lehramt für die Bildungs­gänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe unabhän­gig von einer Schwerpunktsetzung, sowie das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche( 25 SWS) des gleichen Lehramts mit dem Schwerpunkt Primarstufe an der Universität Potsdam mit dem Abschluss" Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Bildungsgänge der

Aufgrund§ 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschu­len des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philoso- Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbilden­phischen Fakultät II' der Universität Potsdam am 20. April 2000 die folgende Studienordnung erlassen: 2

Übersicht

I.

§ 1

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Studienziel

§ 4 Studienberatung

§ 5 Studienaufbau, Studienumfang, Zwischenprüfun­

gen

§ 6 Studienfächer( Prüfungsfächer)

§ 7 Organisationsformen des Studiums

§ 8 Schulpraktische Studien

den Schulen"."

§ 2

5

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife( Abitur) oder eine durch Rechtsvorschrift gleichgestellte Hochschulzugangsbe­rechtigung. Die studiengangspezifischen Zulassungsvor­aussetzungen sind in der Ordnung für die Festestellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik und in der Ordnung zur Durchführung der Eignungsprüfung für das weitere Fach Sport an der Universität Potsdam festgelegt.( Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 8/98)

II.

§ 9 § 10

Besondere Bestimmungen für das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs( 18 SWS) Allgemeine Grundschulpädagogik und-didaktik Anfangsunterricht

3

III.

4

Besondere Bestimmungen für das Studium der Fächer( 25 SWS) im Rahmen des Schwer­punkts Primarstufe

§ 11

Fach Deutsch

§ 12 Fach Mathematik

§ 13 Fach Sachunterricht

§ 14 Fach Musik

§3

Studienziel

hov

Ziel des Studiums ist der Erwerb primarstufenspezifi­scher erziehungswissenschaftlicher, fachwissenschaftli­cher, fachpraktischer und fachdidaktischer Handlungs­und Reflexionskompetenzen, die für die Erteilung eines kindgerechten und entwicklungsfördernden Unterrichts in der Grundschule auch unter den Bedingungen der Integration behinderter Kinder notwendig sind. Spezifi­sche Ziele sind in den besonderen Bestimmungen der einzelnen Teilbereiche aufgeführt.

§ 15

Fach Sport

IV.

2

Besondere Bestimmungen für das Studium von Lernbereichen( 25 SWS)

§ 16 Lernbereich Gesellschaftslehre

§ 17 Lernbereich Naturwissenschaften

1 Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli 2000

3 Im Entwurf der LPO vom Oktober 1999 als Grundschuldidaktik bezeichnet

4 In dieser Ordnung auch als, weitere Fächer" bezeichnet

5

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf den primarstufenspe­zifischen Bereich für das Lehramt für die Bildungsgänge für die Se­kundarstufe I und die Primarstufe sowie auf die weiteren Fächer bzw. Lernbereiche, bei Schwerpunktsetzung Primarstufe. Vorschriften über das Studium der anderen Prüfungsfächer und Ausbildungsbestandteile des Studienganges( Unterrichtsfach I: 58 SWS, Unterrichtsfach II: 50 SWS und Erziehungswissenschaft: 28 SWS) sind den entsprechenden Studienordnungen unter Maßgabe der Bestimmungen der Lehramtsprü­fungsordnung( LPO) zu entnehmen. Sie finden in den folgenden Be­stimmungen dieser Studienordnung keine Berücksichtigung.

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