I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorläufige Studienordnung für den Modellstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I' der Universität Potsdam hat im Einvernehmen mit den entsprechenden Gremien der Fachhochschule Potsdam auf der Grundlage des§ 74 Abs. 2 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. I S. 130) am 20. April 2000 die Studienordnung für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit den Abschlüssen Bachelor und Master erlassen.²
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Übersicht
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Teil 1 Allgemeiner Teil
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Grundlegendes Verständnis der kulturellen Prozesse, die durch Medien ausgelöst oder vertieft werden;
Kenntnis der Mediengeschichte und Medienästhetik, einschließlich der Neuen Medien;
Fähigkeit zur Bewertung gestalterischer Prozesse sowie kritische Analyse der Medieninhalte und For
men.
( 3) Zu den möglichen Arbeitsfeldern der Absolventen/ Absolventinnen gehören: Fernsehen( Redaktion und Kritik), Internet( Online- Redakteure/ Redakteurinnen), Redakteure/ Redakteurinnen für Hypermedia( Wissensmanagement), Lektorate für medienästhetische Bereiche ( Fernsehfilm, CD- Rom- Vorhaben), Berufe in der Werbung und im internationalen Medienmanagement( Stoffund Ideenentwicklung für„ Medienevents" sowie deren Inszenierung). Die Neuen Medien benötigen für ihre programmadministrativen und programmentwickelnden Berufsfelder Fachleute, die eine profunde Kenntnis der Gattungsgeschichte und-ästhetik besitzen und in der Lage sind, Auswirkungen der Medien auf das gesellschaftliche Bewusstsein zu erkennen.
Ausbildungsziele und mögliche Berufsfelder do Angesichts der raschen Veränderung der Situation in
Sprachkenntnisse
§ 1
§ 2
§ 3
Studienfachberatung
§ 4
Zeitliche Gliederung des Studiums
§ 5
Immatrikulation
Teil 2 Bachelor- Studiengang
§ 6 Leistungsnachweise
§ 7 Inhalt und Abschluss des Bachelor- Studien
ganges
Teil 3 Master- Studiengang
§8
Zugangsvoraussetzungen
§ 9 Ziele des Masterstudiums
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§ 10 Inhalt und Abschluss des Master- Studienganges In- Kraft- Treten; Geltungsbereich
§ 11
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Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1
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Ausbildungsziele und mögliche Berufsfelder
den und um die Medien kann die Ausbildung nicht spezifisch auf ein einziges Berufsbild ausgerichtet sein. Vielmehr sollen die Studierenden befähigt werden, sich schnell und kompetent auf neue Berufsfelder in den genannten Bereichen einzustellen.
§ 2 Sprachkenntnisse
Wichtiges Ausbildungsziel des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft ist das Erlangen interkultureller( europäischer) Kompetenzen auf medienwissenmsbeschaftlichem Gebiet. Die Beherrschung von mindestens zwei europäischen Fremdsprachen, darunter das Englische, ist daher unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium.
( 1) Der Studiengang hat die Strukturen und die Produkte der Medien sowie die Prozesse der öffentlichen Kommunikation, insbesondere im europäischen Bereich zum Gegenstand. Erscheinungsformen, Bedingungen und Folgen im sozialen, kulturellen und vor allem interkulturellen( europäischen) Kontext sowie aktuelle inhaltliche und organisatorische Entwicklungen der Medien sind Inhalt der Ausbildung.
( 2) Vorrangiges Ziel des Studiums ist es, Kompetenzen für das inhaltsbezogene Medienmanagement und die medienbeurteilenden Berufe zu vermitteln. Dazu gehö
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ren
Kompetente Analyse und Bewertung von Kultur und Medien in Europa;
Souveränität im Umgang mit den sich ständig verändernden Anforderungen des Mediensektors;
1 Inzwischen umbenannt in Philosophische Fakultät
2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8.9.2000
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§ 3 Studienfachberatung
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Neben dem verfügbaren schriftlichen Material zum Studium der Europäischen Medienwissenschaft in Potsdam( Prüfungsordnung, Studienordnung, Informationen im Internet, durch Aushang veröffentlichte Dokumente) werden die am Studiengang beteiligten Wissenschaftler/ innen der drei beteiligten Potsdamer Hochschulen den Studierenden zur Seite stehen. Außerdem werden vom Studienausschuss Studienfachberater/ innen eingesetzt, die bei Aufnahme des Studiums die Studierenden grundsätzlich und nach dem 4. Semester berufsfeldbezogen beraten. Die Teilnahme an der Studienfachberatung zu diesen Terminen ist obligatorisch.
§ 4 Zeitliche Gliederung des Studiums
( 1) Der konsekutive Studiengang gliedert sich in einen Bachelor- Studiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren und einen Master- Studiengang mit der Regelstudienzeit von zwei Jahren. Der Umfang des Lehrangebotes beträgt im Bachelor- Studiengang 120 Semes