Heft 
(2000) 13
Seite
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I.

Rechts- und Verwaltungsvor­schriften

Vorläufige Studienordnung für den Modellstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam

Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I' der Universität Potsdam hat im Einvernehmen mit den entsprechenden Gremien der Fachhochschule Potsdam auf der Grundlage des§ 74 Abs. 2 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. I S. 130) am 20. April 2000 die Studienordnung für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit den Abschlüssen Bachelor und Master erlassen.²

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Übersicht

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Teil 1 Allgemeiner Teil

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Grundlegendes Verständnis der kulturellen Prozesse, die durch Medien ausgelöst oder vertieft werden;

Kenntnis der Mediengeschichte und Medienästhetik, einschließlich der Neuen Medien;

Fähigkeit zur Bewertung gestalterischer Prozesse sowie kritische Analyse der Medieninhalte und For­

men.

( 3) Zu den möglichen Arbeitsfeldern der Absolven­ten/ Absolventinnen gehören: Fernsehen( Redaktion und Kritik), Internet( Online- Redakteure/ Redakteurinnen), Redakteure/ Redakteurinnen für Hypermedia( Wissens­management), Lektorate für medienästhetische Bereiche ( Fernsehfilm, CD- Rom- Vorhaben), Berufe in der Wer­bung und im internationalen Medienmanagement( Stoff­und Ideenentwicklung für Medienevents" sowie deren Inszenierung). Die Neuen Medien benötigen für ihre programmadministrativen und programmentwickelnden Berufsfelder Fachleute, die eine profunde Kenntnis der Gattungsgeschichte und-ästhetik besitzen und in der Lage sind, Auswirkungen der Medien auf das gesell­schaftliche Bewusstsein zu erkennen.

Ausbildungsziele und mögliche Berufsfelder do Angesichts der raschen Veränderung der Situation in

Sprachkenntnisse

§ 1

§ 2

§ 3

Studienfachberatung

§ 4

Zeitliche Gliederung des Studiums

§ 5

Immatrikulation

Teil 2 Bachelor- Studiengang

§ 6 Leistungsnachweise

§ 7 Inhalt und Abschluss des Bachelor- Studien­

ganges

Teil 3 Master- Studiengang

§8

Zugangsvoraussetzungen

§ 9 Ziele des Masterstudiums

0S mov

§ 10 Inhalt und Abschluss des Master- Studienganges In- Kraft- Treten; Geltungsbereich

§ 11

TIS

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1

000

Ausbildungsziele und mögliche Berufsfelder

den und um die Medien kann die Ausbildung nicht spezifisch auf ein einziges Berufsbild ausgerichtet sein. Vielmehr sollen die Studierenden befähigt werden, sich schnell und kompetent auf neue Berufsfelder in den genannten Bereichen einzustellen.

§ 2 Sprachkenntnisse

Wichtiges Ausbildungsziel des Studiengangs Europäi­sche Medienwissenschaft ist das Erlangen interkulturel­ler( europäischer) Kompetenzen auf medienwissen­msbeschaftlichem Gebiet. Die Beherrschung von mindestens zwei europäischen Fremdsprachen, darunter das Engli­sche, ist daher unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium.

( 1) Der Studiengang hat die Strukturen und die Pro­dukte der Medien sowie die Prozesse der öffentlichen Kommunikation, insbesondere im europäischen Bereich zum Gegenstand. Erscheinungsformen, Bedingungen und Folgen im sozialen, kulturellen und vor allem inter­kulturellen( europäischen) Kontext sowie aktuelle in­haltliche und organisatorische Entwicklungen der Me­dien sind Inhalt der Ausbildung.

( 2) Vorrangiges Ziel des Studiums ist es, Kompetenzen für das inhaltsbezogene Medienmanagement und die medienbeurteilenden Berufe zu vermitteln. Dazu gehö­

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ren

Kompetente Analyse und Bewertung von Kultur und Medien in Europa;

Souveränität im Umgang mit den sich ständig ver­ändernden Anforderungen des Mediensektors;

1 Inzwischen umbenannt in Philosophische Fakultät

2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8.9.2000

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§ 3 Studienfachberatung

sibsM

Neben dem verfügbaren schriftlichen Material zum Studium der Europäischen Medienwissenschaft in Pots­dam( Prüfungsordnung, Studienordnung, Informationen im Internet, durch Aushang veröffentlichte Dokumente) werden die am Studiengang beteiligten Wissenschaft­ler/ innen der drei beteiligten Potsdamer Hochschulen den Studierenden zur Seite stehen. Außerdem werden vom Studienausschuss Studienfachberater/ innen einge­setzt, die bei Aufnahme des Studiums die Studierenden grundsätzlich und nach dem 4. Semester berufsfeldbe­zogen beraten. Die Teilnahme an der Studienfachbera­tung zu diesen Terminen ist obligatorisch.

§ 4 Zeitliche Gliederung des Studiums

( 1) Der konsekutive Studiengang gliedert sich in einen Bachelor- Studiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren und einen Master- Studiengang mit der Re­gelstudienzeit von zwei Jahren. Der Umfang des Lehr­angebotes beträgt im Bachelor- Studiengang 120 Semes­