Heft 
(2000) 13
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eine Projektbezogene Übung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunk­

te

( 4) Veranstaltungen, denen ein oder zwei Leistungs­punkte zugeordnet werden, bleiben unbenotet. Veran­staltungen, denen drei oder mehr Leistungspunkte zuge­ordnet werden, sind grundsätzlich zu benoten.

( 5) Bei der Zusammenstellung des individuellen Stu­dienplans haben die Studierenden in jedem Modul min­destens eine Lehrveranstaltung zu belegen, die mit 6 Punkten berechnet wird.

( 6) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/ dem Dozentin/ Dozenten der Lehrveranstaltung aufgrund der von den Studierenden im studienbegleiten­den Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt.

§7 Leistungserfassungsprozess

( 1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leistungser­fassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrenden die Information zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie einem Studierenden die Leistungs­punkte für die betreffende Lehrveranstaltung geben und welche Note sie gegebenenfalls mit den Leistungspunk­ten verbinden. Ein Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von diskreten, zu bestimmten Zeitpunk­ten stattfindenden Leistungsschritten- Klausuren, Refe­raten, Prüfungsgesprächen u.ä.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrver­anstaltung und endet spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die/ der Dozent/ in einer Lehrveranstaltung plant die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses und veröffentlicht sie spätestens eine Woche nach Be­ginn der Lehrveranstaltung.

( 4) Unmittelbar nach der Bewertung einer schriftlichen Arbeit erhalten die Kandidatinnen/ Kandidaten Einsicht in ihre korrigierte Arbeit und gegebenenfalls in die Gutachten.

§ 8 Belegung von Lehrveranstaltungen ux noborisM

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( 1) Die zu belegenden Lehrveranstaltungen sowie In­halte und Schwerpunkte der Lehrveranstaltungen, deren pflichtgemäßen Umfang an SWS und die Mindestzahl zu erwerbender Leistungspunkte regelt die Studienord­nung(§§ 7, 8 und 11).

( 2) Die Belegung einer Lehrveranstaltung ist bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung der Stu­dienberatung bekannt zu geben. Außerdem ist bekannt zu geben, wie viele Leistungspunkte im Semester insge­samt erworben werden sollen. Dabei reduziert sich die Anzahl der Belegungspunkte, die den Studierenden zur Verfügung stehen, um die Zahl der Leistungspunkte, die mit den Lehrveranstaltungen erworben werden sollen.

( 3) Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Lehrveranstaltungen auf die Leistungspunktvorgabe ist ausgeschlossen. Eine Wiederholung bereits bestandener Prüfungen ist nicht möglich.

Bachelor

( 4) Mit Eintritt in das erste Studiengangsemester erhal­ten die Studierenden 200 Belegungspunkte. Zur Erlan­gung des Bachelor- Grades sind mindestens 160 Leis­tungspunkte zu erwerben.

( 5) Im gesamten Bachelor- Studium sind Lehrveranstal­tungen im Umfang von insgesamt mindestens 120 Se­mesterwochenstunden( SWS) zu belegen, mit denen mindestens 160 Leistungspunkte zu erwerben sind.

( 6) Mit der Belegung der Lehrveranstaltungen im drit­ten Semester sind Kenntnisse in mindestens zwei euro­päischen Fremdsprachen, darunter Englisch auf dem Niveau der ersten Schulfremdsprache, und eine andere auf dem Niveau der zweiten Schulfremdsprache nach­zuweisen. Sofern Studierende die fremdsprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine gleichwertige Sprachprüfung( UNIcert 3 für Englisch und UNIcert 2 für die zweite Fremdsprache) am Sprachenzentrum der Universität Potsdam bis zu diesem Zeitpunkt abzulegen.

( 7) Lehrveranstaltungen im Bachelor- Studium können nicht mehr belegt werden, wenn alle 200 Belegungs­punkte verbraucht sind bzw. wenn die Zahl verfügbarer Belegungspunkte kleiner als die Zahl der zu Graduie­rung fehlenden Leistungspunkte ist.

Master

( 8) Der Leistungsumfang im Master- Studium regelt sich nach§ 16.

§ 9

Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut 2= gut

3= befriedigend

4 ausreichend

5= mangelhaft

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegt)

( eine Leistung, die durchschnittli­chen Leistungen entspricht)

( eine Leistung, die trotz ihrer Män­gel noch den Anforderungen ge­nügt)

( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel nicht mehr den An­forderungen genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhaltes kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buch­stabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

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