ter/ in und ein/ e Student/ in an. Die Professor/ inn/ en werden von den drei Hochschulen benannt.
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( 2) Die/ der Student/ in muss im Studiengang Europäischen Medienwissenschaft eingeschrieben sein. Die restlichen Ausschussmitglieder müssen einer der drei am Studiengang beteiligten Potsdamer Hochschulen angehören.
( 3) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus bis Nachfolger/ innen gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam kann im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam und der Hochschule für Film- und Fernsehen„ Konrad Wolf" Potsdam mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen.
( 4) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ innen/ en eine/ n Vorsitzende/ n und seine/ en Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder sein/ e Stellvertreter/ in, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt.
( 5) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig für
1. die Entscheidung über schriftliche Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Prüfungsordnung.
2. die Einordnung der Lehrveranstaltungen in die vier 1 Module sowie die Festlegung der jeweils zuzuordnenden Anzahl von Leistungspunkten und deren Benotungsrepertoire. Die Grundlage bildet der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft.
3. die Besetzung der Zulassungskommission für den Master- Studiengang.
4. regelmäßige Berichte an die zuständigen Gremien der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen, worin der Ausschuss bei Bedarf Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung geben kann.
5. die Einsetzung von Studienfachberater/ inne/ n als Ansprechpartner/ innen für die Studierenden. dildoz 6. die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.
( 6) Ablehnende Entscheidungen des Studienausschusses sind der/ dem Antragsteller/ in unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
( 7) Die Mitglieder des Studienausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten. isb
§ 5
Anerkennung von Leistungen beles( 6)
( 1) Leistungen, die Studierende außerhalb des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam erbracht haben und durch entsprechende Unterlagen nachweisen können, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich mit entsprechenden Leistungen im Studiengang Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss.
( 2) Für die Feststellung der Gleich- und Höherwertigkeit schaltet der Studienausschuss die entsprechenden Fachvertreter/ innen ein, die das betreffende Themengebiet im Studiengang Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam lehren. mobib olin in
( 3) Die an ausländischen Partnerhochschulen erbrachten Leistungspunkte und Benotungen werden für die Module des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft anerkannt.
( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinngemäß umgerechnet. Die Umrechnungskriterien werden vom Studienausschuss festgelegt.
§ 6
Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehören jeweils zwei Informatio
nen:
1. in welchem Modul er erbracht wurde 2. die Benotungsinformation. Das Repertoire der Benotungsinformation umfasst neben der Möglichkeit ,, unbenotet" die in§ 9 angegebene Notenskala ohne adv den Wert 5,0 bzw. F.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen einsemestrigen Lehrveranstaltungen vergeben, denen jeweils eine Zahl von Leistungspunkten zuzuordnen ist. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Die Vergabe von Leistungspunkten für eine jeweils einsemestrige Veranstaltung ist wie folgt geregelt: eine Vorlesung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 1 Leistungspunkt SigridbedA
-
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eine Vorlesung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 Leistungspunkte sob ein Proseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte
ein Proseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte
- ein Hauptseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte
- ein Hauptseminar( 2 SWS), regelmäßige Beteiligung, aktive Teilnahme und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte
ein Kolloquium( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme 2 Leistungspunkte
- eine Projektbezogene Übung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte
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