Heft 
(2000) 13
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ter/ in und ein/ e Student/ in an. Die Professor/ inn/ en werden von den drei Hochschulen benannt.

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( 2) Die/ der Student/ in muss im Studiengang Europäi­schen Medienwissenschaft eingeschrieben sein. Die restlichen Ausschussmitglieder müssen einer der drei am Studiengang beteiligten Potsdamer Hochschulen angehören.

( 3) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus bis Nachfolger/ innen gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät I der Universität Potsdam kann im Ein­vernehmen mit der Fachhochschule Potsdam und der Hochschule für Film- und Fernsehen Konrad Wolf" Potsdam mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglie­der vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienaus­schuss bestellen.

( 4) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ innen/ en eine/ n Vorsitzende/ n und seine/ en Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Aus­schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder sein/ e Stellvertreter/ in, anwesend sind. Über die Sitzun­gen des Ausschusses wird Protokoll geführt.

( 5) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsord­nung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig für

1. die Entscheidung über schriftliche Anträge von Stu­dierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwen­dung dieser Prüfungsordnung.

2. die Einordnung der Lehrveranstaltungen in die vier 1 Module sowie die Festlegung der jeweils zuzuord­nenden Anzahl von Leistungspunkten und deren Be­notungsrepertoire. Die Grundlage bildet der Vor­schlag der jeweiligen Lehrkraft.

3. die Besetzung der Zulassungskommission für den Master- Studiengang.

4. regelmäßige Berichte an die zuständigen Gremien der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen, worin der Ausschuss bei Bedarf Anregungen zur Re­form der Prüfungsordnung geben kann.

5. die Einsetzung von Studienfachberater/ inne/ n als Ansprechpartner/ innen für die Studierenden. dildoz 6. die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behin­derte Studierende.

( 6) Ablehnende Entscheidungen des Studienausschusses sind der/ dem Antragsteller/ in unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzutei­len.

( 7) Die Mitglieder des Studienausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten. isb

§ 5

Anerkennung von Leistungen beles( 6)

( 1) Leistungen, die Studierende außerhalb des Studien­gangs Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam erbracht haben und durch entsprechende Unterlagen nachweisen können, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich mit entsprechenden Leistungen im Studiengang Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss.

( 2) Für die Feststellung der Gleich- und Höherwertigkeit schaltet der Studienausschuss die entsprechenden Fach­vertreter/ innen ein, die das betreffende Themengebiet im Studiengang Europäische Medienwissenschaft der Uni­versität Potsdam lehren. mobib olin in

( 3) Die an ausländischen Partnerhochschulen erbrachten Leistungspunkte und Benotungen werden für die Modu­le des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft anerkannt.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinn­gemäß umgerechnet. Die Umrechnungskriterien werden vom Studienausschuss festgelegt.

§ 6

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Dar­stellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehören jeweils zwei Informatio­

nen:

1. in welchem Modul er erbracht wurde 2. die Benotungsinformation. Das Repertoire der Beno­tungsinformation umfasst neben der Möglichkeit ,, unbenotet" die in§ 9 angegebene Notenskala ohne adv den Wert 5,0 bzw. F.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen einse­mestrigen Lehrveranstaltungen vergeben, denen jeweils eine Zahl von Leistungspunkten zuzuordnen ist. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Vergabe von Leistungspunkten für eine jeweils einsemestrige Veranstaltung ist wie folgt geregelt: eine Vorlesung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 1 Leistungspunkt SigridbedA

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eine Vorlesung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 Leistungspunkte sob ein Proseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte

ein Proseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche Arbeit, 6 Leis­tungspunkte

- ein Hauptseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte

- ein Hauptseminar( 2 SWS), regelmäßige Beteili­gung, aktive Teilnahme und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte

ein Kolloquium( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme 2 Leistungspunkte

- eine Projektbezogene Übung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte

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