( 3) Bestandteil der Masterprüfung ist die Anfertigung einer vorzugsweise projektbezogenen Master- Arbeit nach dem vierten Semester des Master- Studienganges. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal vier Monate.
( 4) Aufgrund der nachgewiesenen Studienleistungen ( 90 Leistungspunkte), der benoteten Leistungspunkte, der mindestens mit" ausreichend" bewerten MasterArbeit sowie des Nachweises über die Beteiligung am virtuellen Studienangebot, das von den beteiligten Hochschulen mit europäischen Partnerhochschulen aufgebaut wird, wird der akademische Grad eines ,, Master of Arts" verliehen.
§ 11 In- Kraft- Treten; Geltungsbereich
( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im Studiengang Europäische Medienwissenschaft ab dem WS 2000/2001 an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
welche Vorläufige Prüfungsordnung ten verbin für den Modellstudiengang -18 Europäische Medienwissenschaft Wengan der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I' der Universität Potsdam hat im Einvernehmen mit den entsprechenden Gremien der Fachhochschule Potsdam auf der Grundlage des§ 74 Abs. 2 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. I S. 130) am 20. April 2000 die Prüfungsordnung für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit den Abschlüssen Bachelor und Master erlassen.²
Übersicht
Allgemeiner Teil
Zweck der Graduierung
Abschlussgrade
Gliederung des Studiums und Studiendauer Studienausschuss
Anerkennung von Leistungen
Leistungspunkte
Leistungserfassungsprozess
Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala
Teil 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10 li
§ 11
Teil 2
§ 12 § 13
1
Inzwischen umbenannt in Philosophische Fakultät
2
sbian
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Bachelor- Studiengang
Leistungsumfang des Bachelor- Studiums Bachelor- Arbeit
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8.9.2000
Teil 3
§ 15
§ 16
§ 17
Teil 4
§ 18
§ 19
Zulassung zum Master- Studium
Zulassungskommission
Leistungsumfang des Master- Studiums Master- Arbeit
Schlussbestimmungen
Ungültigkeit der Graduierung In- Kraft- Treten; Geltungsbereich
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Graduierung
( 1) Die Graduierung am Ende des Bachelor- Studiums stellt einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss dar. Mit der Graduierung wird der/ dem Kandidatin/ Kandidaten bescheinigt, dass sie/ er die Zusammenhänge im Fach Europäische Medienwissenschaft überblickt, die Fähigkeit besitzt, praxisbewährte wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat.
( 2) Mit der Graduierung am Ende des Master- Studiums wird der Kandidatin/ dem Kandidaten bescheinigt, dass sie/ er zusätzliche und vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Europäischen Medienwissenschaft besitzt, die es ihr/ ihm in besonderem Maße ermöglichen, in der beruflichen Praxis im In- und Ausland innovative Aufgaben im Bereich der Medien- und Kulturarbeit, insbesondere im Bereich der Neuen Medien auszufüllen und produktiv weiterzuentwickeln.
§2
Abschlussgrade
Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungsnachweise verleiht die Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Potsdam und der Filmhochschule Konrad Wolf" Potsdam den Grad eines ,, Bachelor of Arts" bzw. den Grad eines ,, Master of Arts".
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelor- Studiums einschließlich der Anfertigung der Bachelor- Arbeit beträgt sechs Semester.
( 2) Die Regelstudienzeit des Master- Studiums einschließlich der Anfertigung der Master- Arbeit beträgt vier Semester.
§ 4
Studienausschuss
( 1) Für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Potsdam und der Hochschule für Film- und Fernsehen ,, Konrad Wolf" Potsdam ein Studienausschuss bestellt, der auch als Prüfungsausschuss fungiert. Ihm gehören drei Professor/ inn/ en, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbei
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