Heft 
(2000) 13
Seite
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Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt maximal zwei Monate.

( 4) Ein/ e Kandidat/ in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb der ersten beiden Wochen der Bearbei­tungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Bachelor- Arbeit gewertet wird.

( 5) Versäumt ein/ e Kandidat/ in die Abgabefrist schuld­haft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Bachelor- Arbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit dem/ der Betreuer/ in eine Fristverlängerung von bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.

( 6) Die Bachelor- Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen.

( 7) Die Bachelor- Arbeit ist in drei gebundenen Exemp­laren abzugeben. Ihre Form muss den üblichen Normen für wissenschaftliche Texte entsprechen. Sie soll in der Regel einen Umfang von 50 DIN A 4 Seiten nicht über­schreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/ die Kandi­dat/ in zu versichern, dass die Arbeit selbständig und ausschließlich unter Verwendung der genannten Hilfs­mittel verfasst wurde.

( 8) Die Bachelor- Arbeit kann, sofern sie aus der pro­jektbezogenen Medien- und Kulturarbeit( Modul 4) erwächst, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Bei­trag aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.

( 9) Die Bachelor- Arbeit wird von zwei Gutachterin­nen/ Gutachtern bewertet, wovon eine/ r die/ der Betreu­er/ in ist. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Studien­ausschuss bestellt. Von beiden Gutachterin­nen/ Gutachtern muss mindestens eine/ r ein/ e Profes­sor/ in sein, die/ der einer der am Studiengang beteiligten Hochschulen angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit mit nicht ausrei­chend", kann vom Studienausschuss ein dritter Gutach­ter/ in bestellt werden. Die Arbeit wird als ,, ausreichend" oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutach­ter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note aus dem arithmeti­schen Mittel der Einzelnoten bestimmt.

( 10) Eine mit nicht ausreichend" bewertete Bachelor­Arbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.

Teil 3 Master- Studiengang

§ 14 Zulassung zum Master- Studium

( 1) Die Bewerber/ innen müssen einen schriftlichen Zulassungsantrag an das mit dieser Aufgabe betraute Verwaltungsorgan richten. Über die Zulassung der Be­

werber/ innen entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

( 2) Als Vorbedingung für die Zulassung zum Masterstu­dium gelten folgende Voraussetzungen: mo der Bachelor- Abschluss im Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit einer Gesamtnote von min­destens 2,0 oder

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ein Hochschulabschluss in einem medienwissen­schaftlich orientierten geisteswissenschaftlichen Stu­diengang mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 oder

ein Hochschulabschluss mit der Gesamtnote von mindestens 2,0 in einem medienwissenschaftlich ori­entierten geistes- oder sozialwissenschaftlichen Stu­diengang an einer Fach- oder Kunsthochschule sowie

der Nachweis über die Absolvierung eines Auslands­semesters oder eines Auslandspraktikums im Me­dienbereich von mindestens zwei Monaten Dauer. Für Studierende, die den Master- Studiengang nicht konsekutiv an den Bachelor- Studiengang anschlie­Ben( Quereinsteiger) sind Sprachkenntnisse gemäß bu§ 8 Abs. 6 nachzuweisen.

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§ 15 Zulassungskommission

( 1) Die Zulassungskommission wird vom Studienaus­schuss eingesetzt. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.

( 2) Die Zulassungskommission hat sechs Mitglieder, davon drei Professor/ inn/ en. Alle Mitglieder müssen promovierte Wissenschaftler/ innen sein, die die drei am Studiengang beteiligten Hochschule vertreten.

( 3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr angehörenden Professoren/ Professorinnen eine/ n Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehr­heit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Die Kommission ist be­schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist, darunter die/ der Vorsitzende. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.

( 4) Die Mitglieder der Zulassungskommission sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 16 Leistungsumfang des Master- Studiums

( 1) Im Master- Studiengang müssen aus den vier oben (§ 12 Abs. 1) genannten Modulen des Bachelor­Studiengangs zwei Module als Schwerpunkt ausgewählt werden. In den gewählten Modulen sind insgesamt 90 Leistungspunkte zu erbringen. Die Vergabe der Leis­tungspunkte für die jeweiligen Veranstaltungen richtet sich nach dem Typus der Veranstaltung und den in ihrem Rahmen erbrachten Leistungen( vgl.§ 6 Abs. 3). 70 der erworbenen insgesamt 90 Leistungspunkte müs­sen mit einer Benotung versehen sein.

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