Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt maximal zwei Monate.
( 4) Ein/ e Kandidat/ in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb der ersten beiden Wochen der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Bachelor- Arbeit gewertet wird.
( 5) Versäumt ein/ e Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Bachelor- Arbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit dem/ der Betreuer/ in eine Fristverlängerung von bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.
( 6) Die Bachelor- Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen.
( 7) Die Bachelor- Arbeit ist in drei gebundenen Exemplaren abzugeben. Ihre Form muss den üblichen Normen für wissenschaftliche Texte entsprechen. Sie soll in der Regel einen Umfang von 50 DIN A 4 Seiten nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/ die Kandidat/ in zu versichern, dass die Arbeit selbständig und ausschließlich unter Verwendung der genannten Hilfsmittel verfasst wurde.
( 8) Die Bachelor- Arbeit kann, sofern sie aus der projektbezogenen Medien- und Kulturarbeit( Modul 4) erwächst, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.
( 9) Die Bachelor- Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern bewertet, wovon eine/ r die/ der Betreuer/ in ist. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Studienausschuss bestellt. Von beiden Gutachterinnen/ Gutachtern muss mindestens eine/ r ein/ e Professor/ in sein, die/ der einer der am Studiengang beteiligten Hochschulen angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit mit„ nicht ausreichend", kann vom Studienausschuss ein dritter Gutachter/ in bestellt werden. Die Arbeit wird als ,, ausreichend" oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.
( 10) Eine mit nicht ausreichend" bewertete BachelorArbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.
Teil 3 Master- Studiengang
§ 14 Zulassung zum Master- Studium
( 1) Die Bewerber/ innen müssen einen schriftlichen Zulassungsantrag an das mit dieser Aufgabe betraute Verwaltungsorgan richten. Über die Zulassung der Be
werber/ innen entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
( 2) Als Vorbedingung für die Zulassung zum Masterstudium gelten folgende Voraussetzungen: mo der Bachelor- Abschluss im Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 oder
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ein Hochschulabschluss in einem medienwissenschaftlich orientierten geisteswissenschaftlichen Studiengang mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 oder
ein Hochschulabschluss mit der Gesamtnote von mindestens 2,0 in einem medienwissenschaftlich orientierten geistes- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang an einer Fach- oder Kunsthochschule sowie
der Nachweis über die Absolvierung eines Auslandssemesters oder eines Auslandspraktikums im Medienbereich von mindestens zwei Monaten Dauer. Für Studierende, die den Master- Studiengang nicht konsekutiv an den Bachelor- Studiengang anschlieBen( Quereinsteiger) sind Sprachkenntnisse gemäß bu§ 8 Abs. 6 nachzuweisen.
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§ 15 Zulassungskommission
( 1) Die Zulassungskommission wird vom Studienausschuss eingesetzt. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.
( 2) Die Zulassungskommission hat sechs Mitglieder, davon drei Professor/ inn/ en. Alle Mitglieder müssen promovierte Wissenschaftler/ innen sein, die die drei am Studiengang beteiligten Hochschule vertreten.
( 3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr angehörenden Professoren/ Professorinnen eine/ n Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist, darunter die/ der Vorsitzende. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.
( 4) Die Mitglieder der Zulassungskommission sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 16 Leistungsumfang des Master- Studiums
( 1) Im Master- Studiengang müssen aus den vier oben (§ 12 Abs. 1) genannten Modulen des BachelorStudiengangs zwei Module als Schwerpunkt ausgewählt werden. In den gewählten Modulen sind insgesamt 90 Leistungspunkte zu erbringen. Die Vergabe der Leistungspunkte für die jeweiligen Veranstaltungen richtet sich nach dem Typus der Veranstaltung und den in ihrem Rahmen erbrachten Leistungen( vgl.§ 6 Abs. 3). 70 der erworbenen insgesamt 90 Leistungspunkte müssen mit einer Benotung versehen sein.
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