Heft 
(2000) 13
Seite
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§ 17

Master- Arbeit

( 1) Die Master- Arbeit soll zeigen, dass der/ die Kandi­dat/ in in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist von maximal vier Monaten, ein Problem aus sei­nem/ ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Master- Arbeit kann an die wissen­schaftlich begleitete praktische Projektarbeit( Modul 4) anknüpfen.

( 2) Themen für Master- Arbeiten können von promovier­ten Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftlern der drei am Studiengang Europäische Medienwissenschaft beteilig­ten Hochschulen vergeben werden, die auch die Durch­führung der Arbeit betreuen und als einer der Gutach­ter/ innen die Arbeit bewerten.

( 3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird durch das Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt maximal vier Monate.

( 4) Ein/ e Kandidat/ in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Master- Arbeit gewertet wird.

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( 5) Versäumt ein/ e Kandidat/ in die Abgabefrist schuld­haft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Master- Arbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit dem/ der Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krank­schreibung gewähren.

( 6) Die Master- Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. ( 2)

( 7) Die Master- Arbeit ist in drei Exemplaren auf einem Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Die Master­Arbeit muss auf jeden Fall einen wissenschaftliche fun­dierten Textteil enthalten, der die Konzeption und Um­setzung eines medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese den Umfang von 80 DIN A 4 Seiten nicht überschreiten.

( 8) Die Master- Arbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studienausschuss entscheidet, auch als Gruppenar­beit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leis­tung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandi­dat/ inn/ en aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien ein­deutig abgrenzbar ist.

( 9) Die Master- Arbeit wird von zwei Gutachterin­nen/ Gutachtern bewertet, wovon eine/ r die/ der Betreu­er/ in ist. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Studien­ausschuss bestellt. Von den beiden Gutachterin­nen/ Gutachtern muss mindestens eine/ r ein/ e Profes­sor/ in sein, die/ der einer der drei am Studiengang betei­ligten Hochschulen angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit mit nicht ausrei­chend", kann vom Studienausschuss ein/ e dritter Gut­

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achter/ in bestellt werden. Die Arbeit wird als ausrei­chend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten be­stimmt.

( 10) Eine mit nicht ausreichend" bewertete Master­Arbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 18

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein Kandidat/ in in einem Leistungserfassungs­prozess getäuscht und wird diese Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Rat der Philo­sophischen Fakultät I und den entsprechenden Gremien der beiden anderen am Studiengang beteiligten Hoch­schulen nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung einer Graduierung zur Fol­ge haben.

( 2) Der/ dem Kandidatin/ en ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Gradu­ierung aufgrund einer Täuschung zu Unrecht erfolgt ist.

( 4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

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( 5) Die Bestimmungen zur Entziehung von akademi­schen Graden bleiben unberührt.

§ 19 In- Kraft- Treten; Geltungsbereich

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Studiengang Europäische Medienwissenschaft ab dem WS 2000/2001 an der Universität Potsdam immat­rikuliert werden.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.