§ 17
Master- Arbeit
( 1) Die Master- Arbeit soll zeigen, dass der/ die Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist von maximal vier Monaten, ein Problem aus seinem/ ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Master- Arbeit kann an die wissenschaftlich begleitete praktische Projektarbeit( Modul 4) anknüpfen.
( 2) Themen für Master- Arbeiten können von promovierten Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftlern der drei am Studiengang Europäische Medienwissenschaft beteiligten Hochschulen vergeben werden, die auch die Durchführung der Arbeit betreuen und als einer der Gutachter/ innen die Arbeit bewerten.
( 3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird durch das Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt maximal vier Monate.
( 4) Ein/ e Kandidat/ in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Master- Arbeit gewertet wird.
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( 5) Versäumt ein/ e Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Master- Arbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit dem/ der Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.
( 6) Die Master- Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. ( 2)
( 7) Die Master- Arbeit ist in drei Exemplaren auf einem Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Die MasterArbeit muss auf jeden Fall einen wissenschaftliche fundierten Textteil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung eines medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese den Umfang von 80 DIN A 4 Seiten nicht überschreiten.
( 8) Die Master- Arbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studienausschuss entscheidet, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidat/ inn/ en aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.
( 9) Die Master- Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern bewertet, wovon eine/ r die/ der Betreuer/ in ist. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Studienausschuss bestellt. Von den beiden Gutachterinnen/ Gutachtern muss mindestens eine/ r ein/ e Professor/ in sein, die/ der einer der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit mit„ nicht ausreichend", kann vom Studienausschuss ein/ e dritter Gut
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achter/ in bestellt werden. Die Arbeit wird als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.
( 10) Eine mit„ nicht ausreichend" bewertete MasterArbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 18
Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein Kandidat/ in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Rat der Philosophischen Fakultät I und den entsprechenden Gremien der beiden anderen am Studiengang beteiligten Hochschulen nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung einer Graduierung zur Folge haben.
( 2) Der/ dem Kandidatin/ en ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung aufgrund einer Täuschung zu Unrecht erfolgt ist.
( 4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
1919 19b\ ib
( 5) Die Bestimmungen zur Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 19 In- Kraft- Treten; Geltungsbereich
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Studiengang Europäische Medienwissenschaft ab dem WS 2000/2001 an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.