Heft 
(2001) 1
Seite
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§ 14 Information der Beschäftigten

Das Recht auf Einsichtnahme in die zu seiner/ ihrer Person gespeicherten Daten regelt das Daten­schutzgesetz. Darüber hinaus wird auf schriftlichen Antrag des/ der Beschäftigten oder bei Neueinstel­lung eine aktuelle Auflistung der gespeicherten Daten des/ der Antragstellers/ in überreicht.

§ 15 Anlagen/ Änderungen/ Erweiterungen

1. Es besteht die Verpflichtung, folgende Anla­gen zu erstellen:

Personaldatensicherheitskonzept Berechtigungskonzept

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Benutzerhandbuch

Anlage 4

Hardware

Anlage 5

Software

2. Die in der Verantwortung des Dezernats für Personal- und Rechtsangelegenheiten zu verwal­tenden und fortlaufend zu aktualisierenden Anla­gen 1-5 können durch den Personalrat jederzeit eingesehen werden. Mindestens einmal jährlich erhält der Personalrat eine aktuelle Fassung dieser Anlagen zur Einsicht. Der Inhalte der Anlagen werden vertraulich behandelt.

3. Bei wesentlichen Änderungen der automati­sierten Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf es der Mitbestimmung des Gesamtpersonal­rates gemäß§ 65 PersVG Bbg. Im Übrigen bleiben die Mitbestimmungsrechte des Gesamtpersonalra­tes nach dem Personalvertretungsgesetz unberührt.

§ 16 In- Kraft- Treten und Kündigung

1. Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unter­zeichnung in Kraft.

2. Die Dienstvereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres ge­kündigt werden. Wird die Fortwirkung von einem Beteiligten verlangt, so gelten die Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort.

Potsdam, den 11. Dezember 2000

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