§ 14 Information der Beschäftigten
Das Recht auf Einsichtnahme in die zu seiner/ ihrer Person gespeicherten Daten regelt das Datenschutzgesetz. Darüber hinaus wird auf schriftlichen Antrag des/ der Beschäftigten oder bei Neueinstellung eine aktuelle Auflistung der gespeicherten Daten des/ der Antragstellers/ in überreicht.
§ 15 Anlagen/ Änderungen/ Erweiterungen
1. Es besteht die Verpflichtung, folgende Anlagen zu erstellen:
Personaldatensicherheitskonzept Berechtigungskonzept
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Benutzerhandbuch
Anlage 4
Hardware
Anlage 5
Software
2. Die in der Verantwortung des Dezernats für Personal- und Rechtsangelegenheiten zu verwaltenden und fortlaufend zu aktualisierenden Anlagen 1-5 können durch den Personalrat jederzeit eingesehen werden. Mindestens einmal jährlich erhält der Personalrat eine aktuelle Fassung dieser Anlagen zur Einsicht. Der Inhalte der Anlagen werden vertraulich behandelt.
3. Bei wesentlichen Änderungen der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf es der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrates gemäß§ 65 PersVG Bbg. Im Übrigen bleiben die Mitbestimmungsrechte des Gesamtpersonalrates nach dem Personalvertretungsgesetz unberührt.
§ 16 In- Kraft- Treten und Kündigung
1. Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
2. Die Dienstvereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird die Fortwirkung von einem Beteiligten verlangt, so gelten die Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort.
Potsdam, den 11. Dezember 2000
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