Heft 
(2001) 1
Seite
29
Einzelbild herunterladen

II. Bekanntmachungen

Zwischen der Universität Potsdam( Dienststelle)- vertreten durch den Rektor und die amtierende Kanzlerin- und dem Gesamtpersonalrat- vertreten durch die Vorsitzende- wird gemäß§§ 60, 65, 70 Personalvertretungsgesetz für das Land Branden­burg( PersVG Bbg) vom 15.09.1993 folgende

Dienstvereinbarung

über Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der elektronischen Datenverarbeitung( EDV) im Bereich der zentralen Personal- und Stellenver­waltung

abgeschlossen:

Präambel

Diese Dienstvereinbarung wird in dem Bestreben abgeschlossen, in vertrauensvoller Zusammen­arbeit zwischen Dienststelle und den Personalräten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Be­reich der Personal- und Stellenverwaltung in der Universität Potsdam und unter Wahrung berechtig­ter Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verfahren der EDV anzuwenden und fortzuentwi­ckeln.

Die Anwendung der EDV dient der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Universität, der Unter­stützung der mit den Aufgaben der Personal- und Stellenverwaltung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Verbesserung und Beschleu­nigung von Arbeitsabläufen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten der Beschäftigten. Zugleich sollen mit Hilfe der EDV dem Rektorat und den zuständigen Gremien und Organen verbesserte Entscheidungshilfen für die Stellen- und Personal­wirtschaft verfügbar gemacht werden.

§ 1 Personeller Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für die automatisier­te Verarbeitung von personenbezogenen Daten aller Beschäftigten der Universität Potsdam, der ehemals Beschäftigten sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die zu dem durch den Personalrat für wissenschaftliche Mitarbeiter und den Personal­rat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung vertretenen Personenkreis gehören.

1

Bewerber/ innen werden im Einstellungsverfahren auf die automatisierte Verarbeitung hingewiesen.

ivis

Zu den personenbezogenen Daten gehören auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen der Beschäftigten.

§ 2 Zweck

1.

Die Verarbeitung der gespeicherten Personal­daten wird für folgende Anwendungsbereiche vereinbart:

a) Stellenverwaltung einschließlich Mittelschöp­fung aus besetzbaren freien Stellen und la Stellenanteilen

b) Personalverwaltung einschließlich Terminnoti­zen und Textverarbeitung

c) Abwesenheits- und Urlaubserfassung

d) Unterstützen der Zahlbarmachung bei der Zent­ralen Bezügestelle des Landes Brandenburg ( ZBB)

e) Abgleich Personaldatei und Datei der ZBB f) Gewinnen von Struktur- und Planungsdaten g) Unterstützen von Arbeitssicherheit, Gesund­heitsvorsorge und-schutz

h) Führen des Schwerbehindertenverzeichnisses i) Unterstützen von Wahlen in der Universität

2.

Die Verarbeitung von Personaldaten ist nur zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Aufgaben­erfüllung der Dienststelle erforderlich ist.

3.

Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle durch und mit Hilfe des DV- Systems findet nicht statt.

§3 EDV- Einsatz bei der Stellenverwaltung Im Rahmen der Stellenverwaltung wird die EDV eingesetzt für folgende Zwecke:

1.

Verteilung der Stellen auf die Fakultäten und Einrichtungen für das jeweilige Haushaltsjahr nebst Erläuterungen und Bewirtschaftungshinweisen.

2.

Stellenplanbewirtschaftung

Unter diesen Begriff fallen alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Inan­spruchnahme einer Stelle( Stellenbesetzung, vorü­bergehende Nutzung, Verlegung, Teilung, Sper­rung, Mittelschöpfung etc.).

Daneben sind die Anforderungen an die Planstellen und Stellenüberwachung sicher zu stellen. Zu den für diese Aufgabe relevanten Angaben gehören der Nachweis des Stellenbestandes einschließlich aller laufenden Veränderungen in Zahl und Wertigkeit der Planstellen/ Stellen. Der Grund und der Zeit­punkt für Planstellen-/ Stellenzu- und-abgänge( z. B. durch Umsetzungen, Absetzungen, Erfüllung von kw- und ku- Vermerken) müssen aus dem Stel­lennachweis einwandfrei ersichtlich sein. Die ein­

29