Heft 
(2001) 1
Seite
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Aufgaben Leistungen im Rahmen des KWI erbrin­gen. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissen­schaftler, die vom KWI zur zeitweisen Mitarbeit eingeladen worden sind.

( 2) Das KWI verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel. adA

§4 Leitung

( 1) Das KWI wird von einer kollegialen Leitung ( Vorstand, bis zu 5 Personen) geführt, die aus In­habern von Professuren mit einem besonderen Schwerpunkt in den Kommunalwissenschaften besteht. Dem Vorstand muss mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtswissen­schaft, der Wirtschaftswissenschaft und der Politik­oder Verwaltungswissenschaft angehören.

( 2) Der Vorstand wird auf der Basis einer Emp­fehlung des KWI auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. at IWX Q( 1)

( 3) Ein für die Dauer von drei Jahren gewähltes Mitglied des Vorstandes führt die Geschäfte des KWI. Wiederwahl ist zulässig.

( 4) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor vertritt das KWI. Sie oder er ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsangelegen­heiten rechenschaftspflichtig. Sie oder er erstattet gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des KWI.

( 5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des KWI, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Nähe­res regelt der Vorstand durch eine Geschäftsord­nung.

§ 5

Kuratorium

( 1) Das Kuratorium dient insbesondere der Förde­rung der Zusammenarbeit mit Institutionen außer­halb der Universität. Es kann gegenüber dem Vor­stand Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Institutsentwicklung, Forschungsthemen, wissen­schaftlichen Tagungen und Weiterbildungsveran­staltungen abgeben.

( 2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählten regulären Mitgliedern. Bei diesen soll es sich um Repräsentanten insbesondere der Wissenschaft, der Kommunalverwaltung, der kommunalen Spitzen­verbände, der kommunalen Unternehmen und der fachnahen Ministerien handeln. Wiederwahl ist zulässig.

( 3) Der Vorstand kann verdienten ehemaligen Mitgliedern des Kuratoriums die Ehrenmitglied­schaft im Kuratorium auf unbefristete Zeit antra­gen. Ein Kuratoriumsmitglied ehrenhalber ist be­rechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

( 4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stell­vertreterin oder einen Stellvertreter.de

( 5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und die übri­gen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 6

In- Kraft- Treten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

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