§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Für die Teilprüfungen gemäß§2 werden Einzelnoten erteilt.
( 2) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurden.
( 3) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilmprüfungen separat ausgewiesen. Die Gesamtnote #sergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
§ 6 Prüfungswiederholung
( 1) Ist eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann diese bis zu zweimal wiederholt werden.
( 2) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
( 3) Bleiben einzelne Teilprüfungen auch nach den Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 7 In- Kraft- Treten, Übergangsbestimmungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsstudium des Faches Informatik immatrikuliert werden. Für die übrigen Studierenden gilt sie auf unwiderruflichen Antrag.
Satzung
des Kommunalwissenschaftlichen Instituts( KWI) der Universität Potsdam
Vom 14. Dezember 2000( 0)
Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung für das Kommunalwissenschaftliche Institut( KWI) beschlossen:
§1
Rechtsstellung
Das KWI ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.
§ 2 Aufgaben
( 1) Das KWI ist interdisziplinär angelegt. Im Rahmen der Universität Potsdam dient es der kommunalwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Weiterbildung namentlich auf den Gebieten der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft.
( 2) Aufgaben und Ziele des Instituts sind insbesondere: May
1. Forschung zu Aspekten der Kommunen vornehmlich im Lande Brandenburg sowie in den weiteren neuen Bundesländern,
2. Unterstützung der Lehre im Bereich der Kommunalwissenschaften,
3. Veranstaltung wissenschaftlicher Fachtagun
gen,
4. Weiterbildung kommunaler Mandatsträger,
kommunaler Wahlbeamter und anderer Bediensteter der Kommunen, insbesondere im Lande Brandenburg,
5. Kommunalwissenschaftliche Beratung namentlich von Kommunen und Ländern,
6. Bereitstellung von Literatur und Dokumenten mit kommunalwissenschaftlicher Relevanz,
7. Verbreitung von Publikationen,
8. Pflege nationaler und internationaler Kontakte, 9. Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Organisationsstruktur
( 1) Dem KWI gehören an:
.
die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfskräfte,
Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären
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