Heft 
(2001) 1
Seite
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§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Für die Teilprüfungen gemäß§2 werden Ein­zelnoten erteilt.

( 2) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausrei­chend( 4,0) bewertet wurden.

( 3) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teil­mprüfungen separat ausgewiesen. Die Gesamtnote #sergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teil­noten.

§ 6 Prüfungswiederholung

( 1) Ist eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann diese bis zu zweimal wiederholt werden.

( 2) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

( 3) Bleiben einzelne Teilprüfungen auch nach den Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 7 In- Kraft- Treten, Übergangsbestimmungen

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen tre­ten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramts­studium des Faches Informatik immatrikuliert werden. Für die übrigen Studierenden gilt sie auf unwiderruflichen Antrag.

Satzung

des Kommunalwissenschaftlichen Insti­tuts( KWI) der Universität Potsdam

Vom 14. Dezember 2000( 0)

Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Bran­denburgisches Hochschulgesetz) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung für das Kommunalwis­senschaftliche Institut( KWI) beschlossen:

§1

Rechtsstellung

Das KWI ist eine zentrale wissenschaftliche Ein­richtung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.

§ 2 Aufgaben

( 1) Das KWI ist interdisziplinär angelegt. Im Rahmen der Universität Potsdam dient es der kommunalwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Weiterbildung namentlich auf den Gebieten der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft.

( 2) Aufgaben und Ziele des Instituts sind insbe­sondere: May

1. Forschung zu Aspekten der Kommunen vor­nehmlich im Lande Brandenburg sowie in den weiteren neuen Bundesländern,

2. Unterstützung der Lehre im Bereich der Kom­munalwissenschaften,

3. Veranstaltung wissenschaftlicher Fachtagun­

gen,

4. Weiterbildung kommunaler Mandatsträger,

kommunaler Wahlbeamter und anderer Be­diensteter der Kommunen, insbesondere im Lande Brandenburg,

5. Kommunalwissenschaftliche Beratung nament­lich von Kommunen und Ländern,

6. Bereitstellung von Literatur und Dokumenten mit kommunalwissenschaftlicher Relevanz,

7. Verbreitung von Publikationen,

8. Pflege nationaler und internationaler Kontakte, 9. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3

Organisationsstruktur

( 1) Dem KWI gehören an:

.

die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfskräfte,

Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären

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