Heft 
(2001) 1
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Besondere Prüfungsbestimmungen für

die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen im Fach In­formatik an der Universität Potsdam

Vom 20. Mai 2000

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129) am 25.05.2000 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für die Lehramtsstudiengänge Informatik erlassen: ¹

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung §3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4

Durchführung der Prüfungen

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 6

Prüfungswiederholung

§ 7 In- Kraft- Treten, Übergangsbestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Zwischenprüfung bildet den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums in den Lehramtsstu­diengängen im Fach Informatik. Durch die Zwi­schenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, d.h., dass er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Fachs Informatik, ein methodisches Instrumen­tarium und einen systematischen Überblick ange­eignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

§2 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

( 1) Für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Informatik als Fach I besteht die Zwischenprüfung aus folgenden Teilprüfungen:

1. Teilprüfung" Programmierung" mit den Prü­fungsinhalten

Grundlagen der Programmierung 1 Grundlagen der Programmierung 2

2. Teilprüfung" Technische Grundlagen" mit den Prüfungsinhalten

Technische Grundlagen 1

Technische Grundlagen 2

3. Teilprüfung" Mathematik" mit den Prüfungsin­halten

Mathematik für Informatiker 1 Mathematik für Informatiker 2.

( 2) Für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Informatik als Fach II und das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Pri­marstufe an allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Informatik als Fach I besteht die Zwischen­prüfung aus folgenden Teilprüfungen:

1. Teilprüfung" Programmierung" mit den Prü­fungsinhalten

Grundlagen der Programmierung 1 Grundlagen der Programmierung 2 2. Teilprüfung" Mathematik" mit den Prüfungsin­halten

Mathematik für Informatiker 1 Mathematik für Informatiker 2.

( 3) Für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein­bildenden Schulen mit dem Fach Informatik als Fach II besteht die Zwischenprüfung aus folgenden Teilprüfungen:

1. Teilprüfung" Programmierung" mit den Prü­fungsinhalten

Grundlagen der Programmierung 1 Grundlagen der Programmierung 2

2. Teilprüfung" Mathematik" mit dem Prüfungs­inhalt

Mathematik für Informatiker 1

( 4) Die Teilprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden, sofern die jeweils erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen gem.§ 3 erfüllt sind.

§3 Zulassungsvoraussetzungen

Für die Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen gem.§ 2 ist zu mindestens einem der Prüfungsin­halte der Teilprüfung ein Leistungsnachweis vorzu­legen. Für die Zulassung zur Teilprüfung" Pro­grammierung" ist ferner je ein Leistungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrveran­staltungen Rechner- und Netzbetrieb 1 und 2 vor­zulegen. Ferner gelten die allgemeinen Bestim­mungen der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994.

§ 4 Durchführung der Prüfungen

( 1) Die Teilprüfungen gemäß§ 2 werden als münd­liche Einzelprüfungen durchgeführt.

( 2) Die Prüfungsdauer je Teilprüfung beträgt 30

Minuten.

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 17. November 2000

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