I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
TOLTÄ
Studienordnung Geowissenschaften/ Geologie an der Universität Potsdam für den Diplomstudiengang und das Nebenfach
Vom 17. Juli 1997
Gemäß§91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch PGesetz vom 16. Oktober 1996( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 17. Juli 1997 die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Geologie ( Geowissenschaften) erlassen: 12
Übersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
§3
§ 4
88
456
§5
§ 6
Geltungsbereich
Ausbildungsziele und Einsatzmöglichkeiten Zulassungsvoraussetzungen und Studienbe
ginn
Lehrformen
Zeitliche Gliederung des Studiums Leistungsnachweise
§ 7 Studienablauf und Studienfachberatung
ree
Teil 2 Grundstudium Geowissenschaften im Diplomstudiengang Geologie Lehrveranstaltungen im Grundstudium Lehrstoff und
§ 8
§ 9
ander Grundstudium
Leistungsnachweise im
Teil 3 Hauptstudium Geologie im Diplomstudi
um
§ 10 Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise im Hauptstudium
Teil 4 Geologie als Wahlpflicht- und Nebenfach sowie als wahlobligatorische Vertiefungsrichtung inU 19b( TW)
§ 11
§ 12
Gliederung des Studiums Geowissenschaften als Pflichtfach für Geoökologen im Grundstudium
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. November 2000
00
§ 13 Geologie als wahlobligatorische Vertiefungsrichtung im Hauptstudium( Geoökologie)
§ 14 Geologie als Wahlpflichtfach( Stundenumfang 6 SWS)
§ 15 Geologie als Wahlpflichtfach( Stundenumfang 11 SWS) für Geowissenschaftler
§ 16 Geologie als Nebenfach( 20 SWS Variante) im Grundstudium
§ 17
§ 18
Geologie als Nebenfach im Hauptstudium Geologie als Nebenfach( 40 SWS Variante) im Grundstudium
§ 19 Geologie als Nebenfach im Hauptstudium
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 20
In- Kraft- Treten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991, der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam vom 13. Oktober 1994 und der Diplomprüfungsordnung Geowissenschaften vom 17. Juli 1997 Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Geowissenschaften/ Geologie im Diplomstudiengang und im Nebenfach Geologie anderer Diplomstudiengänge.
§ 2 Ausbildungsziele und Einsatzmöglichkei
ten
( 1) Gesteine, Minerale und Fossilien sind natürliche Archive der Entwicklungsgeschichte der Erde. Das Studium der geologischen Vergangenheit führt zu einem Verständnis des Systems Erde, der komplexen Wechselwirkung einzelner Komponenten und deren zeitliche Variabilität. Geowissenschaftler befassen sich daher mit dem strukturellen Aufbau, der Zusammensetzung sowie der ökonomischen Bedeutung der Erdkruste, Transportvorgängen fester und flüssiger Stoffe an der Erdoberfläche Jan sowie in der Erdkruste und im Erdmantel, physikalischen und chemischen Prozessen bei der Entstehung von Gebirgen und Ozeanbecken sowie der Entwicklung der Erde unter paläo- ökologischen Gesichtspunkten. Weitere wichtige Problemkreise sind die Gefährdung der menschlichen Gemeinschaft durch Erdbeben, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, katastrophale Massenbewegungen, die Folgen rascher Klimawechsel sowie Umweltschäden. Das Ziel ist hier die Vorhersage von Naturkatastrophen und eine Einschätzung der Risiken, um ökologische und ökonomische Schäden zu vermeiden oder zu minimieren.
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