Heft 
(2001) 1
Seite
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I.

Rechts- und Verwaltungsvor­schriften

TOLTÄ

Studienordnung Geowissenschaften/ Geologie an der Universität Potsdam für den Diplomstudiengang und das Nebenfach

Vom 17. Juli 1997

Gemäß§91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch PGesetz vom 16. Oktober 1996( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 17. Juli 1997 die folgende Studien­ordnung für den Diplomstudiengang Geologie ( Geowissenschaften) erlassen: 12

Übersicht

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 2

§3

§ 4

88

456

§5

§ 6

Geltungsbereich

Ausbildungsziele und Einsatzmöglichkeiten Zulassungsvoraussetzungen und Studienbe­

ginn

Lehrformen

Zeitliche Gliederung des Studiums Leistungsnachweise

§ 7 Studienablauf und Studienfachberatung

ree

Teil 2 Grundstudium Geowissenschaften im Diplomstudiengang Geologie Lehrveranstaltungen im Grundstudium Lehrstoff und

§ 8

§ 9

ander Grundstudium

Leistungsnachweise im

Teil 3 Hauptstudium Geologie im Diplomstudi­

um

§ 10 Lehrveranstaltungen und Leistungsnachwei­se im Hauptstudium

Teil 4 Geologie als Wahlpflicht- und Nebenfach sowie als wahlobligatorische Vertiefungs­richtung inU 19b( TW)

§ 11

§ 12

Gliederung des Studiums Geowissenschaften als Pflichtfach für Geo­ökologen im Grundstudium

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatin­nen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprach­lichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. November 2000

00

§ 13 Geologie als wahlobligatorische Vertie­fungsrichtung im Hauptstudium( Geoökolo­gie)

§ 14 Geologie als Wahlpflichtfach( Stundenum­fang 6 SWS)

§ 15 Geologie als Wahlpflichtfach( Stundenum­fang 11 SWS) für Geowissenschaftler

§ 16 Geologie als Nebenfach( 20 SWS Variante) im Grundstudium

§ 17

§ 18

Geologie als Nebenfach im Hauptstudium Geologie als Nebenfach( 40 SWS Variante) im Grundstudium

§ 19 Geologie als Nebenfach im Hauptstudium

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 20

In- Kraft- Treten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Bran­denburg vom 24. Juni 1991, der Rahmenprüfungs­ordnung für die Diplomstudiengänge der Universi­tät Potsdam vom 13. Oktober 1994 und der Dip­lomprüfungsordnung Geowissenschaften vom 17. Juli 1997 Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Geowissenschaften/ Geologie im Dip­lomstudiengang und im Nebenfach Geologie ande­rer Diplomstudiengänge.

§ 2 Ausbildungsziele und Einsatzmöglichkei­

ten

( 1) Gesteine, Minerale und Fossilien sind natürli­che Archive der Entwicklungsgeschichte der Erde. Das Studium der geologischen Vergangenheit führt zu einem Verständnis des Systems Erde, der kom­plexen Wechselwirkung einzelner Komponenten und deren zeitliche Variabilität. Geowissenschaft­ler befassen sich daher mit dem strukturellen Auf­bau, der Zusammensetzung sowie der ökonomi­schen Bedeutung der Erdkruste, Transportvorgän­gen fester und flüssiger Stoffe an der Erdoberfläche Jan sowie in der Erdkruste und im Erdmantel, physika­lischen und chemischen Prozessen bei der Entste­hung von Gebirgen und Ozeanbecken sowie der Entwicklung der Erde unter paläo- ökologischen Gesichtspunkten. Weitere wichtige Problemkreise sind die Gefährdung der menschlichen Gemein­schaft durch Erdbeben, Vulkanausbrüche, Über­schwemmungen, katastrophale Massenbewegun­gen, die Folgen rascher Klimawechsel sowie Um­weltschäden. Das Ziel ist hier die Vorhersage von Naturkatastrophen und eine Einschätzung der Risi­ken, um ökologische und ökonomische Schäden zu vermeiden oder zu minimieren.

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