Heft 
(2001) 2
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Mitwirkung der Universität Potsdam bei der Zulassung für ZVS- Studiengänge Vom 11. Januar 2001

Auf der Grundlage der Zentralen Vergabeordnung des Landes Brandenburg( ZVV) vom 11. Dezember 1997 ( GVBI. II 1998 S. 2) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg

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Brandenburgisches Hochschulgesetz-( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) und einer Entscheidung der Leitung des Instituts für Psychologie hat der Senat der Universität Potsdam folgende Änderungssatzung für die Satzung zur Mitwirkung der Universität Potsdam bei der Zulassung für ZVS- Studiengänge vom 8. Juni 2000 ( AmBek. UP S. 133) erlassen:

Artikel 1

In§ 1 werden unter dem Begriff' Psychologie die angegebenen Auswahlkriterien gestrichen und durch die Formulierung der Auswahlkriterien ,, nach dem Grad der Qualifikation( Durchschnittsnote)" ersetzt.

Artikel 2

Der Text des§ 2 wird durch folgende veränderte Fassung

ersetzt:

Die Entscheidung über die Auswahl und Zulassung trifft in Vertretung der Universitätsleitung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre eine Zulassungskommission im Auftrag des Prüfungsausschusses. Die Zulassung für die Studiengänge Biologie, Psychologie und Rechtswissen­schaft wird von der ZVS Dortmund übernommen.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft und wird erstmals beim Auswahl- und Zulassungsverfahren für das Winter­semester 2001/2002 angewandt.

Satzung des Kommunalwissenschaftlichen Instituts( KWI) der Universität Potsdam Vom 14. Dezember 2000

Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenbur­gisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung für das Kommunalwissenschaftliche Institut( KWI) beschlossen:

§ 1

Rechtsstellung

Das KWI ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.

§ 2 Aufgaben

1.

Das KWI ist interdisziplinär angelegt. Im Rahmen der Universität Potsdam dient es der kommunal­wissenschaftlichen Forschung, Lehre und Weiterbildung namentlich auf den Gebieten der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft.

2. Aufgaben und Ziele des Instituts sind insbesondere: 1) Forschung zu Aspekten der Kommunen vornehmlich im Lande Brandenburg sowie in den weiteren neuen Bundesländern,

§3

2) Unterstützung der Lehre im Bereich der Kommunalwissenschaften,

3) Veranstaltung wissenschaftlicher

tagungen,

Fach­

4) Weiterbildung kommunaler Mandatsträger, kommunaler Wahlbeamter und anderer Bedien­steter der Kommunen, insbesondere im Lande Brandenburg,

5) kommunalwissenschaftliche Beratung nament­lich von Kommunen und Ländern,

6) Bereitstellung von Literatur und Dokumenten mit kommunalwissenschaftlicher Relevanz, 7) Verbreitung von Publikationen, Pflege nationa­ler und internationaler Kontakte, 8) Öffentlichkeitsarbeit.

Organisationsstruktur

( 1) Dem KWI gehören an:

die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbei­ter und Hilfskräfte,

Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des KWI erbringen sowie Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissen­schaftler, die vom KWI zur zeitweisen Mitarbeit eingeladen worden sind.

( 2) Das KWI verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.

§ 4 Leitung

( 1) Das KWI wird von einer kollegialen Leitung ( Vorstand, bis zu 5 Personen) geführt, die aus Inhabern von Professuren mit einem besonderen Schwerpunkt in den Kommunalwissenschaften besteht. Dem Vorstand muss mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtswissenschaft, der Wirtschaftswissenschaft und der Politik- oder Verwaltungswissenschaft angehören.

( 2) Der Vorstand wird auf der Basis einer Empfehlung des KWI auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. 39