( 3) Ein für die Dauer von drei Jahren gewähltes Mitglied des Vorstandes führt die Geschäfte des KWI. Wiederwahl ist zulässig.
( 4) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor vertritt das KWI. Sie oder er ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie oder er erstattet gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des KWI.
( 5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des KWI, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.
§ 5
stud Kuratorium
( 1) Das Kuratorium dient insbesondere der Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen außerhalb der Universität. Es kann gegenüber dem Vorstand Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Institutsentwicklung, Forschungsthemen, wissenschaft- lichen Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen abgeben.
( 2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählten regulären Mitgliedern. Bei diesen soll es sich um Repräsentanten insbesondere der Wissenschaft, der Kommunalverwaltung, der kommunalen Spitzen- verbände, der kommunalen Unternehmen und der fachnahen Ministerien handeln. Wiederwahl ist zulässig.
( 3) Der Vorstand kann verdienten ehemaligen Mitgliedern des Kuratoriums die Ehrenmitgliedschaft im Kuratorium auf unbefristete Zeit antragen. Ein Kuratoriumsmitglied ehrenhalber ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 6
In- Kraft- Treten
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung
der Studienordnung für das Fach Kunst in den Lehramtsstudiengängen
an der Universität Potsdam Vom 14. Juli 2000
Gemäß§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät am 14. Juli 2000 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Studienordnung für das Fach Kunst in den Lehramtsstudiengängen vom 13. Juli 1996( AmBek. UP 1996 S. 183) wird wie folgt geändert:
1. Kunst als 60 SWS- Fach
1. Grundstudium( 30 SWS)
1. Bereich: Kunst- und Gestaltungspraxis 18 SWS)
2. Bereich B: Kunstwissenschaft( 6 SWS)
3. Bereich C: Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst( 4 SWS):
3 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl:
4 SWS
Artikel 2
ihA
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung
der Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das Fach Kunst in den Lehramtsstudiengängen an der Universität
Potsdam
Vom 14. Juli 2000
Gemäß§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät am 14. Juli 2000 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
uitenl
Die Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das Fach Kunst in den Lehramtsstudiengängen vom 13. Juli 1996( AmBek. UP 1996 S. 188) wird wie folgt geändert:
40
Xesb
' Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 22. Januar 2001 ' Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 22. Januar 2001