Heft 
(2001) 2
Seite
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( 3) Ein für die Dauer von drei Jahren gewähltes Mit­glied des Vorstandes führt die Geschäfte des KWI. Wie­derwahl ist zulässig.

( 4) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Ge­schäftsführende Direktor vertritt das KWI. Sie oder er ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Per­sonal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschafts­pflichtig. Sie oder er erstattet gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des KWI.

( 5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des KWI, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.

§ 5

stud Kuratorium

( 1) Das Kuratorium dient insbesondere der Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen außerhalb der Universität. Es kann gegenüber dem Vorstand Empfeh­lungen zu Zielen und Strategien der Institutsentwicklung, Forschungsthemen, wissenschaft- lichen Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen abgeben.

( 2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf vom Vor­stand für die Dauer von drei Jahren gewählten regulären Mitgliedern. Bei diesen soll es sich um Repräsentanten insbesondere der Wissenschaft, der Kommunalverwal­tung, der kommunalen Spitzen- verbände, der kommuna­len Unternehmen und der fachnahen Ministerien han­deln. Wiederwahl ist zulässig.

( 3) Der Vorstand kann verdienten ehemaligen Mitglie­dern des Kuratoriums die Ehrenmitgliedschaft im Kura­torium auf unbefristete Zeit antragen. Ein Kuratoriums­mitglied ehrenhalber ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

( 4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

( 5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und die übrigen Vorstands­mitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 6

In- Kraft- Treten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Erste Satzung zur Änderung

der Studienordnung für das Fach Kunst in den Lehramtsstudiengängen

an der Universität Potsdam Vom 14. Juli 2000

Gemäß§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät am 14. Juli 2000 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Studienordnung für das Fach Kunst in den Lehr­amtsstudiengängen vom 13. Juli 1996( AmBek. UP 1996 S. 183) wird wie folgt geändert:

1. Kunst als 60 SWS- Fach

1. Grundstudium( 30 SWS)

1. Bereich: Kunst- und Gestaltungspraxis 18 SWS)

2. Bereich B: Kunstwissenschaft( 6 SWS)

3. Bereich C: Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst( 4 SWS):

3 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl:

4 SWS

Artikel 2

ihA

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

Erste Satzung zur Änderung

der Ordnung zur Feststellung der besonde­ren Eignung für das Fach Kunst in den Lehramtsstudiengängen an der Universität

Potsdam

Vom 14. Juli 2000

Gemäß§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät am 14. Juli 2000 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

uitenl

Die Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das Fach Kunst in den Lehramtsstudiengängen vom 13. Juli 1996( AmBek. UP 1996 S. 188) wird wie folgt geändert:

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' Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 22. Januar 2001 ' Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 22. Januar 2001