Heft 
(2001) 2
Seite
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wicklung des Problemverständnisses der Studierenden, Anleitung zur Lektüre wissenschaftlicher Texte und Formulierung und Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen und Befähigung zur klaren Be­griffsbildung durch Referate, schriftliche Hausarbeiten, praktische Arbeitsschritte( z.B. Erhebung und Aus­wertung von Daten) sowie aktive Teilnahme an der Aussprache. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch einen Leistungsnachweis nach den Bestimmungen dieser Ordnung testiert, in der Regel auf Grund aktiver Teilnahme, Referat und schriftlicher Hausarbeit oder einer Klausur.

( 5) Projekt- und Hauptseminare sind Veranstaltungen im Hauptstudium und dienen der Anwendung all­gemeiner Lehrinhalte eines Faches auf spezielle Problemfelder. In den Seminaren sollen die Studierenden an der Lösung offener Fragen durch eigene Forschungsleistungen, die in Form von Referaten, Hausarbeiten und Diskussionen dokumentiert werden, mitwirken. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch Lei­stungsnachweis nach den Bestimmungen dieser Ordnung testiert, in der Regel auf Grund aktiver Teilnahme, Referat und schriftlicher Hausarbeit.

( 6) Kolloquia sind Veranstaltungen im Hauptstudium, die die Studierenden auf den Studienabschluss ( Diplomprüfung) vorbereiten sollen. Im Laufe des Prüfungssemesters haben die Studierenden die Mög­lichkeit, innerhalb spezieller Kolloquia ihre Themen und Arbeitsergebnisse vorzustellen und zu erörtern.

( 7) Praktika und Exkursionen sollen Einblicke in die Anforderungen und Problemzusammenhänge der praktischen Berufstätigkeit vermitteln; sie dienen auch der Einübung, Abrundung und Ergänzung der an der Universität vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Für Praktika gilt die Praktikumordnung.

§5

Leistungsanforderungen und Leistungsnachweise

( 1) Die Leistungsanforderungen aller Lehrveranstal­tungen richten sich nach den üblichen Bedingungen einer aktiven Teilnahme( Vor- und Nachbereitung, Thesen­papiere, Kurzreferate u.ä.), die alle Studierenden un­geachtet des Erwerbs von benoteten Leistungs­nachweisen kontinuierlich erfüllen sollen. Die näheren Festlegungen obliegen den Dozentinnen und Dozenten.

( 2) Leistungsnachweise im Sinne der DPO Powi können im Grundstudium in Seminaren und Übungen und im Hauptstudium in Haupt- und Projektseminaren erworben werden. Leistungsnachweise sind benotet. Sie werden von den Studierenden durch schriftliche und mündliche Leistungen erworben, die mindestens mit der Note" aus­reichend" bewertet worden sind. Die schriftliche Leistung kann, sofern es sich um eine Hausarbeit handelt, in Gruppenarbeit erstellt werden, wobei der individuelle Anteil der Beteiligten klar erkennbar sein muss. Der Umfang sollte im Grundstudium( bei Gruppenarbeiten pro Person) 15 Seiten zu je 1800 Zeichen pro Seite nicht übersteigen. Bei der Festsetzung

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der Note des Leistungsnachweises werden mündliche Leistungen und Referat mit berücksichtigt. Die Benotung der schriftlichen und mündlichen Leistung sind auf dem Leistungsnachweis getrennt auszuweisen.

( 3) Für die Erteilung eines Leistungsnachweises ist die Teilnahme der/ des Studierenden an wenigstens 4/5 der Veranstaltungen erforderlich. Die Leistungsnachweise sollen spätestens zu Beginn des Semesters ausgestellt werden, das dem Semester folgt, in dem alle Be­dingungen für die Erteilung des Scheines erfüllt worden sind.

( 4) Leistungsnachweise im Hauptstudium können erst nach erfolgreichem Bestehen der Diplom- Vorprüfung erworben werden. Ausnahmen erfordern die vorherige Zustimmung des Prüfungsausschusses.

( 5) Abweichend von den hier getroffenen Regelungen werden beim Besuch von Veranstaltungen anderer Fachrichtungen die dort vorgesehenen Nachweise/ Belege als Leistungsnachweise im Sinne dieser Ordnung anerkannt.

§ 6

Grundstudium

Das Grundstudium dient der Vermittlung von breit angelegten fachlichen Grundkenntnissen, methodischen Fähigkeiten und wissenschaftlichen Arbeitstechniken mit dem Ziel, die Studierenden zu eigenständiger Orien­tierung und damit zunehmend zu selbständiger Planung und Durchführung des Studiums zu befähigen. Der Umfang des Grundstudiums beträgt insgesamt höchstens 80 SWS. Es wird angestrebt, verstärkt übergreifende ( interdisziplinäre) Veranstaltungen anzubieten

§7 Studienfächer im Grundstudium

( 1) Das Grundstudium der Politikwissenschaft umfasst Veranstaltungen im Kernbereich, Methoden­Sprachenbereich sowie Ergänzungsbereich im Umfang von insgesamt 80 SWS und zwar

a) im Kernbereich jeweils 6-8 SWS in den Teilgebieten Politische Theorie

-

Analyse und Vergleich politischer Systeme

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Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

Internationale Politik

Verwaltung und Organisation

b) im Ergänzungsbereich

Öffentliches Recht( 7 SWS)

Wirtschaftswissenschaften( 6 SWS)

Ergänzende Studien nach freier Wahl( 8 SWS)

c) im Methodenbereich

W

Methoden der empirischen Sozialforschung I und II ( 12 SWS)

d) und 4-8 SWS im Sprachenbereich( Englisch).