nach dem BbgHG prüfungsberechtigten Personen betreut werden. Näheres regelt§ 24 der Prüfungsordnung.
§ 13 In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Der Nachweis für Sprachkenntnisse erfolgt durch das Schulzeugnis oder durch eine gleichwertige Bescheinigung wie zum Beispiel der Abschluss eines Kurses am Sprachenzentrum der Universität Potsdam.
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Fach Philosophie als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang und im Lehramt an der Universität Potsdam Vom 21. Dezember 2000
Gemäß§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät am 21. Dezember 2000 folgende Änderungssatzung erlassen:'
Artikel 1
Die Studienordnung für das Fach Philosophie als Hauptund Nebenfach im Magisterstudiengang und im Lehramt vom 09. Februar 1995( AmBek. UP 1997 S. 270) wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
( 1) Für das Magisterstudium der Philosophie müssen zur Zwischenprüfung ausreichende Kenntnisse in mindestens zwei der folgenden Fremdsprachen nachgewiesen werden: Griechisch, Latein, Französisch, Englisch, Russisch.
Als ausreichend gelten dabei die Mindestanforderungen des Abiturs.
Zur Magisterprüfung müssen zusätzlich nachgewiesen werden:
- entweder eine mindestens zweisemestrige Vertiefung einer der beiden zur Zwischenprüfung nachgewiesenen Sprachen( 2 x 4 SWS auf dem Niveau III bzw. IV);
oder Grundkenntnisse mindestens einer weiteren Sprache( entsprechend Unicert II bzw. Latinum oder Graecum).
Die weitere Sprache kann auch eine künstliche Sprache sein( zum Beispiel Java, C, Prolog).
2W2
Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Fach Chemie in den Lehramtsstudiengängen
an der Universität Potsdam Vom 23. November 2000
Gemäß§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät am 23. November 2000 folgende Änderungssatzung erlassen: ¹'
Artikel 1
Die Studienordnung für das Fach Chemie in den Lehramtsstudiengängen vom 04.Juli 1996( AmBek. UP 1998 S. 42) wird wie folgt geändert:
1. a) In§ 8 Abs. 4 wird gestrichen:
2 SWS im Fachgebiet Technische Chemie b) Damit entfällt§ 7 Abs. 5.
2. Im§ 8 Abs. 4 wird ergänzt:
Erweiterung des Angebots der wahlweise obligatorischen Veranstaltungen durch Aufbau der Materie V Prof. Löhmannsröben Aromaten und 2 V Prof. Linker Heteroaromaten
3. In§ 8 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
( 5) Das Angebot an wahlobligatorischen Lehrveranstaltungen im Hauptstudium kann auf Beschluss der Prüfungskommission ergänzt bzw. aktualisiert werden.
Artikel 2
Diese Änderungen gelten für alle Studierende, die nach In- Kraft- Treten der Satzung immatrikuliert werden. A us goug Artikel 3
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 22. Januar
2001
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 22. Januar 2001
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