Heft 
(2001) 2
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zweistündigen Übung, und 2 zweistündige Seminare vorgesehen. Im Hinblick auf die Diplomprüfung wird empfohlen, bei der Auswahl dieser Lehrveranstaltungen und der Kursvorlesung im Grundstudium die drei Gruppen von Teilgebieten der Mathematik

Algebra, Geometrie, Logik, Zahlentheorie; Analysis, Mathematische Physik;

Angewandte Mathematik, Numerik, Stochastik jeweils mit mindestens 8 SWS Vorlesungen und Seminaren zu berücksichtigen.

( 3) In der Spezialisierungsrichtung sind 12 SWS Vorlesungen und Seminare, darunter mindestens ein zweistündiges Seminar, vorgesehen. Aus diesen Studien ergibt sich in der Regel auch das Thema für die Diplomarbeit. Als Spezialisierungsrichtung kann insbe­sondere jedes der in Absatz 2 genannten neun Teilgebiete der Mathematik oder die Didaktik der Mathematik gewählt werden.

( 4) Für die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zu mathematischen Vorlesungen bzw. an Seminaren werden Übungsscheine bzw. Seminarscheine ausgegeben. Sie sind für die Zulassung zur Diplomprüfung notwendig. Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung Mathematik.

( 5) Die im Hauptstudium vorgesehenen Lehrveran­staltungen im Nebenfach und die dort zu erwerbenden Leistungsnachweise sind der Studienordnung des ent­sprechenden Faches zu entnehmen.

§ 11 Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und vier mündlichen Prüfungen.

( 2) Für die Diplomarbeit steht eine sechsmonatige Bearbeitungsphase zur Verfügung.

( 3) Es sind die folgenden vier Prüfungen abzulegen: te Mathematik I,

Mathematik II,

mathematisches Spezialgebiet, Nebenfach.

( 4) Die Prüfungen Mathematik I und Mathematik II, die jeweils Stoff von etwa 16 SWS Vorlesung umfassen, müssen zusammen mindestens Stoff von 8 SWS aus jeder der drei in§ 10 Abs. 2 angegebenen Gruppen von Teilgebieten der Mathematik enthalten. Die Auswahl der Teilgebiete wird von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vorgeschlagen.

( 5) Die Prüfungen können in studienbegleitender Form abgelegt werden. Näheres regelt die Diplomprüfungs­ordnung Mathematik.

§ 12 Geltungsbereich und In- Kraft- Treten

( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplom­studiengang Mathematik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

( 2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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