Heft 
(2001) 2
Seite
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§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

§ 19

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung

§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote

§ 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Formen der Diplomprüfung

§ 23

§ 24

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit

§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung

§ 28

§ 29 Übergangsregelungen und In- Kraft- Treten

Teil 1

§ 1

Allgemeiner Teil

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung in Mathematik bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zusammenhänge des Fachs überblickt, in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Kenntnisse erworben hat. In einem Teilgebiet der Mathematik soll die Kandidatin bzw. der Kandidat vertiefte Kenntnisse nachweisen.

§ 2

Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplom- Mathematikerin" bzw. ,, Diplom- Mathematiker"( abgekürzt ,, Dipl.- Math.").

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung und der Anfertigung der Diplomarbeit neun Semester.

( 2) Das Regelstudium beginnt jeweils im Wintersemester. Es gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das die Zeit für das Ablegen der Diplomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot für die Regelstudienzeit erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang vom 108 SWS im Fach Mathematik, 36 SWS im Nebenfach und 16 SWS nach

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freier Wahl der Studierenden. Näheres regelt die Studienordnung Mathematik.

§ 4

Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat wird auf Vorschlag des Instituts für Ihm Mathematik ein Prüfungsausschuss bestellt. gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Studierende oder ein Studierender mit erfolgreich abgeschlossener Diplom­Vorprüfung. Der Vorschlag entsteht durch Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter und ihrer Stellvertre­terinnen bzw. Stellvertreter in der jeweiligen Gruppe im Institut.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellver­tretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vor­sitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung

geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungs­ordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließ­lich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplom­arbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbe­sondere zuständig für:

1.

2.

die Organisation der Prüfungen,

die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluss des Grundstudiums,

4.

5.

die Aufstellung des Verzeichnisses der Prüfenden, die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die Vorsitzende bzw. den Vor­sitzenden und auf die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Über­