tragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die bzw. der Vorsitzende oder ein von ihr bzw. ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 5 Prüfende und Beisitzende
( 1) Der Prüfungsausschuss bestellt jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüfenden für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte ins Verzeichnis der Prüfenden ein.
( 2) Enthält das Verzeichnis der Prüfenden mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fachgebiet, haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit, von diesen eine als Prüfende bzw. einen als Prüfenden vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuss.
( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit zwei Prüfenden- der Hinzuziehung einer oder eines Beisitzenden. Die Beisitzenden werden von den Prüfenden eingesetzt und führen das Protokoll. Beisitzende haben keine Entscheidungsbefugnis. Zur bzw. zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung Mathematik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fachgebiete zur Verfügung stehenden Prüfenden werden vom Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekannt gegeben. Sollten Prüfende aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss andere Prüfende benennen.
( 5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.
§6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom- Vorprüfung. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der
Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.
( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung ansetzen.
( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.
( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 8) Anerkennungsprüfungen nach Absatz 2 dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.
( 9) Ausgleichsprüfungen nach Absatz 1 sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die
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