Heft 
(2001) 2
Seite
53
Einzelbild herunterladen

tragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betrof­fenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vor­gelegt.

( 6) Die bzw. der Vorsitzende oder ein von ihr bzw. ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 5 Prüfende und Beisitzende

( 1) Der Prüfungsausschuss bestellt jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüfenden für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte ins Verzeichnis der Prüfenden ein.

( 2) Enthält das Verzeichnis der Prüfenden mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fachgebiet, haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit, von diesen eine als Prüfende bzw. einen als Prüfenden vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuss.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit zwei Prüfenden- der Hinzuziehung einer oder eines Beisitzenden. Die Beisitzenden werden von den Prüfenden eingesetzt und führen das Protokoll. Beisitzende haben keine Entscheidungsbefugnis. Zur bzw. zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung Mathematik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fachgebiete zur Verfügung stehenden Prüfenden werden vom Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekannt gegeben. Sollten Prüfende aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Termin­verschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungs­ausschuss andere Prüfende benennen.

( 5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.

§6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen an einer Universität oder einer gleich­gestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch­land in demselben Studiengang werden ohne Gleich­wertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom- Vorprüfung. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der

Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis­tungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwer­tigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleis­tungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festge­stellt, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleis­tungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul­rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpart­nerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

-

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekenn­zeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien­leistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundes­republik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Anerkennungsprüfungen nach Absatz 2 dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen nach Absatz 1 sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die

53