Gleichstellung der Kandidatin bzw. des Kandidaten mit den Absolventinnen und Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.
( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§7 Prüfungsanspruch
( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die Kandidatin bzw. der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§8 Freiversuch
( 1) Eine erstmals nicht bestandene Fachprüfung im Rahmen der Diplomprüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit stattgefunden hat( Freiversuch). Im Rahmen der Diplom- Vorprüfung gibt es keinen Freiversuch.
( 2) Eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfung kann zur Verbesserung der Note innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
§ 9 Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 12).
( 2) Art und Umfang der Prüfungen sind in§ 18 und§ 22 geregelt.
( 3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuss, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 10 Klausurarbeiten
Klausuren sind im Diplomstudiengang Mathematik als Prüfungsform nicht vorgesehen.
§ 11 Mündliche Prüfungen
( 1) Jede mündliche Prüfung findet vor einer bzw. einem Prüfenden und einer bzw. einem Beisitzenden oder vor zwei Prüfenden( Kollegialprüfung) als Einzelprüfung statt. Die Beisitzenden sind vor der Notenfestsetzung zu hören und nehmen an der Beratung teil.
( 2) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von der bzw. dem Prüfenden und der bzw. dem Beisitzenden oder den beiden Prüfenden zu unterschreiben.
( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, dass die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen
Für die Bewertung und die Wiederholbarkeit von prüfungsrelevanten Studienleistungen finden die Regelungen der§§ 14 und 21 Anwendung.
§ 13 Zusatzprüfungen
( A)
( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.
( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muss spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1
= sehr gut( eine hervorragende Leistung)
2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
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