Heft 
(2001) 2
Seite
55
Einzelbild herunterladen

3= befriedigend( eine

Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht

mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Gesamtnoten als Durchschnitt aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet dann: bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht bestanden.

§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach Abschluss einer Prüfung bekannt gegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplom­prüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Namen der Prüfenden. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Noten­angabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter­zeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin bzw. dem Dekan der Mathematisch- Natur­sischemolitob

wissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades gemäß§ 2 erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teil­prüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die von der bzw. dem Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 17

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungsfrist erbracht wird.

( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen den Prüfenden und dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prü­fungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungs­termin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfs­mittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs­leistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Kandida­tinnen und Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht aus­reichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss eine Kandidatin oder einen Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungs­leistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten.

55