( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind den betreffenden Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 18 Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Mathematik, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) In der Diplom- Vorprüfung sind mündliche Prüfungen in folgenden Fächern abzulegen:
Analysis
Lineare Algebra und Analytische Geometrie Maß- und Integrationstheorie und Vektoranalysis Stochastik
Nebenfach.
Zusätzlich ist für das Fachgebiet Numerische Mathematik ein benoteter Praktikumschein als prüfungsrelevante Studienleistung zu erwerben.
( 3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 15 und höchstens 60 Minuten.
( 4) Die Diplom- Vorprüfung ist in der Regel bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Die dazugehörigen Fachprüfungen können auch studienbegleitend innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums abgelegt werden. Voraussetzung für die Zulassung zu den in Absatz 2 genannten mathematischen Fachprüfungen ist jeweils der Erwerb der entsprechenden Übungsscheine
Analysis I und II,
Lineare Algebra und analytische Geometrie I und II, Maß- und Integrationstheorie sowie Vektoranalysis, Stochastik.
Für die Zulassung zur letzten mathematischen Fachprüfung sind außerdem die Übungsscheine zur Algebra und zum Programmierkurs und ein Proseminarschein vorzulegen. Die Zulassung zur Prüfung im Nebenfach ist in der entsprechenden Prüfungsordnung geregelt.
( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden 14 Tage vorher durch Aushang bekannt gegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Mathematik;
2. die geforderten Leistungsnachweise für die Zulassung zur Prüfung gemäß§ 18 Abs. 4;
3.
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eine Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten, dass ihr bzw. ihm die Rahmenprüfungsordnung und diese Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik bekannt sind;
4. eine Erklärung, ob sie bzw. er bereits eine DiplomVorprüfung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der sm Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem schwebenzich den Prüfungsverfahren befindet.
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( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen werden mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
( 3) Die Gesamtnote wird als Durchschnitt aus den Noten der fünf Fachprüfungen und der Note des Praktikumscheins Numerische Mathematik gemäß§ 14 Abs. 2 gebildet.
§ 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 22 Formen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung besteht aus vier mündlichen Prüfungen in den Fächern
und
Mathematik I,
Mathematik II,
mathematisches Spezialgebiet, Nebenfach
- der Diplomarbeit.
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