Heft 
(2001) 2
Seite
57
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( 2) Die Prüfungen sind mündlich abzunehmen. Die Dauer jeder der vier Prüfungen beträgt mindestens 15 und höchstens 60 Minuten. Höchstens zwei der Prüfungsfächer dürfen von denselben Prüfenden geprüft werden.

( 3) Die Prüfungen Mathematik I und Mathematik II umfassen jeweils den Stoff von etwa 16 SWS Vorlesungen. In ihnen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten sowohl ihr Verständnis für größere Zusammenhänge des Faches als auch spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch nachweisen. Die beiden Prüfungen müssen zusammen mindestens Stoff von 8 SWS Vorlesungen aus jeder der drei Gruppen

Algebra, Geometrie, Logik, Zahlentheorie;

- Analysis, Mathematische Physik;

Angewandte Mathematik, Numerik, Stochastik

enthalten. Dabei sind die Inhalte der Fachprüfungen aus der Diplom- Vorprüfung, einschließlich der Numerischen Mathematik aus dem Grundstudium, sowie der Inhalt der Prüfung im mathematischen Spezialgebiet ausge­schlossen. Die Zuordnung der jeweils angebotenen Vor­lesungen und Seminare zu einem der neun angegebenen Gebiete wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen.

( 4) Die Prüfung im mathematischen Spezialgebiet umfasst den Stoff von etwa 12 SWS Vorlesungen. In dieser Prüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten auch vertiefte Kenntnisse nachweisen.

( 5) Die Auswahl der Prüfungsgebiete für die drei mathe­matischen Prüfungen ist von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vorzuschlagen und mit den Prüfenden abzustimmen. Dabei kann jede der Prüfungen Mathe­matik I und Mathematik II auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten auch vor zwei Prüfenden abgelegt werden.

( 6) Die

mündlichen Prüfungen können auch studienbegleitend abgelegt werden. Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen Mathematik I und Mathematik II ist jeweils der Erwerb zweier Übungsscheine und eines Seminarscheins. Dabei sind die für die Diplom- Vorprüfung obligatorisch zu erwerben­den Übungsscheine ausgeschlossen. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im mathematischen Spezial­gebiet ist der Erwerb eines weiteren Seminarscheins. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung im Nebenfach regelt die Prüfungsordnung des betreffenden

Fachs.

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( 7) Die für die Prüfungen Mathematik I und Mathematik II ausgewählten Teilgebiete und das gewählte Spezial­gebiet werden auf dem Diplomzeugnis angegeben.

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§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

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( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden 14 Tage vorher durch Aushang bekannt gegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Mathematik; The nach 2. der Nachweis darüber, dass die Diplom- Vorprüfung erfolgreich abgelegt wurde;

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3. die Angabe der ausgewählten Prüfungsgebiete und der Nachweis für das Vorliegen der für die Zulassung erforderlichen Leistungsnachweise gemäß§ 22 Abs. 6; 5 ab yargit

4. eine Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten, dass ihr bzw. ihm die Rahmenprüfungsordnung und diese Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik bekannt sind;

5. eine Erklärung darüber, ob sie bzw. er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

6. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die 00 Diplomarbeit. loz sied

bin A A MIG motis ( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 24

Diplomarbeit

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( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von der bzw. dem vom Prüfungsausschuss dafür bestellten Betreuerin bzw. Betreuer gestellt. Die Die Kandidatinnen und Kandidaten können für das Thema Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

( 3) Die Ausgabe der Themen erfolgt über die Betreuenden oder über die Vorsitzende bzw. den das Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens sechs Monate. Die Frist läuft am Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

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( 5) Versäumen Kandidatinnen oder Kandidaten die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend" bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der bzw.

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