Heft 
(2001) 2
Seite
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dem Betreuenden eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und nach Anhörung der bzw. des Betreuenden die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Diplomarbeit ist möglichst mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem

Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss ihrer Arbeit haben die Kandidaten zu versichern, dass sie selbständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt haben.

( 8) Die Diplomarbeit kann von den themenstellenden Betreuenden in Ausnahmefällen, über die der Prüfungs­ausschuss entscheidet, auch in einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unter­scheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforde­rungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder einer Gutachterin und einem Gutachter oder von zwei Gutachtern bewertet. Die Betreuerin bzw. der Betreuer, die bzw. der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre bzw. seine Benotung gemäß§ 14. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet eine Gutachterin oder ein Gutachter die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuss eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind.

§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder

Fachnote und der " ausreichend" lautet.

Diplomarbeit

mindestens

( 2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die vier Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit mit doppeltem Gewicht gemäß§ 14 Abs.

2.

( 3) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden. Eine Änderung der Prüfungsgebiete ist dabei nicht möglich. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist mit Ausnahme der Prüfungen nach§ 8( Freiversuch) nicht zulässig.

( 2) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungs­verfahrens wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsprotokolle und die Gut­achten über ihre Diplomarbeit gewährt.

§ 28 Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

gaut

( 3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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