Heft 
(2001) 2
Seite
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( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für" nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 29 Übergangsregelungen und In- Kraft- Treten

alle

( 1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt für Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Mathematik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und die Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen dere Kösten,

werden.

Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekannt­machungen der Universität Potsdam in Kraft.

Gebührenordnung der Zentralen Einrichtung

für Informationsarbeit und Kommunikation( ZEIK) der Universität Potsdam

Vom 23. November 2000

ES

S

SLAS

Aufgrund des§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Gebührenordnung für die Zentrale Einrichtung für Informationsverarbeitung und Kommunikation( ZEIK) beschlossen:

§ 1 Rangstufen und Kostengruppen

( 1) Die Festlegung von Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen, Leistungen und Diensten der ZEIK erfolgt über Rangstufen und Kostengruppen. Die Rangstufen werden durch die Art der Aufgabe und der Finanzierung bestimmt. Neben der Rangstufe gibt die Kostengruppe die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme der Leistungen der ZEIK

an.

( 2) Rangstufe und Kostengruppe werden wie folgt festgelegt:

Rang­stufe

Kosten­

gruppe

1.

Lehre/ Ausbildung

Die Aufgabe wird überwiegend finanziert aus

1.1.

Mitteln der Universität Potsdam

1

1

1.2.

Mitteln der anderen Hochschulen des Landes Brandenburg

2

2

1.3.

lol Mitteln von Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg

3

3

1.4.

sonstigen öffentlichen Mitteln

3

3

1.5.

mbe nicht öffentlichen Mitteln, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt 4

4

' Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 23.02.2001

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