Heft 
(2001) 3
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§ 1

Hauptstudium

Für das Hauptstudium, das sich über vier Semester er­streckt, wird der folgende Plan empfohlen:

( 1) Studienleistungen im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten, verteilt auf zwei der Informatikfächer mit jeweils mindestens 9 Leistungspunkten aus jedem der gewählten Fächer. Zu den 24 Leistungspunkten zäh­len auch benotete studienbegleitende Leistungen in In­formatik im Umfang von mindestens 6 Leistungspunkten in der Form eigenständiger Arbeit, welche in mindestens zwei verschiedenen aus der folgenden Liste von Lehr­formen zu erbringen sind: Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar oder Obersemi­nar, Projekt, großer Beleg u.ä. Diese Leistungsnachweise können als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. In allen Fällen müssen die Beiträge der einzel­nen Studierenden erkennbar und bewertbar sein. Diese Leistungsnachweise können auch extern erbracht wer­den; in solchen Fällen ist aber eine maßgebliche und verantwortliche Betreuung durch ein Mitglied des Lehr­personals des Instituts für Informatik erforderlich.

( 2) Die Gesamtzahl der zum Magisterabschluss erfor­derlichen Leistungspunkte und ihre Verteilung auf die Fächer der Informatik ergibt sich aus den Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfachstudi­um Informatik.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 11 Studienfachberatung

( 1) Das Institut für Informatik stellt allgemeine Studien­fachberatungsinformationen in jeweils geeigneter Form

bereit.

( 2) Studierende, die planen, von diesen Empfehlungen in erheblichem Umfang abzuweichen, sollten eine persönli­che Studienberatung zur Planung ihres Studiengangs bei der Studienfachberatung oder dem Lehrpersonal des Instituts für Informatik suchen.

§ 12 In- Kraft- Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Besondere Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfachstudium Informatik an der Universität Potsdam

Vom 24. August 2000

burgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) und der Ordnung für die Magis­terprüfung der Universität Potsdam( MPO) vom 11. November 1999 am 24. August 2000 folgende Prüfungs­bestimmungen für das Magisternebenfachstudium In­formatik erlassen: ¹

§ 1 Gliederung des Studiums und der Studiendauer Leistungspunkte

§ 2

§ 3

Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess

Belegung von Lehrveranstaltungen

§ 4

§ 5

Bewertung der Leistungen

§ 6

§7

§ 8

Umfang und Form der Zwischenprüfung Umfang und Form der Magisterprüfung In- Kraft- Treten

§ 1

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Ma­gisterprüfung neun Semester. Die Dauer eines Betriebs­praktikums( berufspraktische Studien) und von gegebe­nenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regel­studienzeit nicht angerechnet.

( 2) Das Magisternebenfachstudium Informatik gliedert sich in das Grundstudium im Umfang von 30 Leistungs­punkten(= 20 Semesterwochenstunden( SWS)), das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium im Umfang von 24 Leistungspunkten(= 16 SWS). Das Hauptstudium schließt durch die Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung werden durch Erbringen der erforderlichen Leistungspunkte abgelegt.

( 3) Das Lehrangebot umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstal­tungen nach freier Wahl der Studierenden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflicht­veranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Stu­dienordnung für den Magisternebenfachstudiengang Informatik. Für Lehrveranstaltungen der Informatik werden Leistungspunkte für die erfolgreiche Teilnahme vergeben. Zusätzlich zu Leistungspunkten können auch Noten vergeben werden.

( 4) Das Studium gliedert sich inhaltlich in Themenkom­plexe von Bereichen der Informatik und außerhalb der Informatik. Näheres regelt die Studienordnung.

§ 2

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstel­lung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:

A.

Themenkomplex, in dem er erbracht wurde, B. Benotung:

Der

Fakultätsrat

der

Mathematisch- Natur­

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Branden­

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Genehmigt vom Rektor am 23. Januar 2001

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