§ 1
Hauptstudium
Für das Hauptstudium, das sich über vier Semester erstreckt, wird der folgende Plan empfohlen:
( 1) Studienleistungen im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten, verteilt auf zwei der Informatikfächer mit jeweils mindestens 9 Leistungspunkten aus jedem der gewählten Fächer. Zu den 24 Leistungspunkten zählen auch benotete studienbegleitende Leistungen in Informatik im Umfang von mindestens 6 Leistungspunkten in der Form eigenständiger Arbeit, welche in mindestens zwei verschiedenen aus der folgenden Liste von Lehrformen zu erbringen sind: Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar oder Oberseminar, Projekt, großer Beleg u.ä. Diese Leistungsnachweise können als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. In allen Fällen müssen die Beiträge der einzelnen Studierenden erkennbar und bewertbar sein. Diese Leistungsnachweise können auch extern erbracht werden; in solchen Fällen ist aber eine maßgebliche und verantwortliche Betreuung durch ein Mitglied des Lehrpersonals des Instituts für Informatik erforderlich.
( 2) Die Gesamtzahl der zum Magisterabschluss erforderlichen Leistungspunkte und ihre Verteilung auf die Fächer der Informatik ergibt sich aus den Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfachstudium Informatik.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 11 Studienfachberatung
( 1) Das Institut für Informatik stellt allgemeine Studienfachberatungsinformationen in jeweils geeigneter Form
bereit.
( 2) Studierende, die planen, von diesen Empfehlungen in erheblichem Umfang abzuweichen, sollten eine persönliche Studienberatung zur Planung ihres Studiengangs bei der Studienfachberatung oder dem Lehrpersonal des Instituts für Informatik suchen.
§ 12 In- Kraft- Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Besondere Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfachstudium Informatik an der Universität Potsdam
Vom 24. August 2000
burgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) und der Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam( MPO) vom 11. November 1999 am 24. August 2000 folgende Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfachstudium Informatik erlassen: ¹
§ 1 Gliederung des Studiums und der Studiendauer Leistungspunkte
§ 2
တ တ တ
§ 3
Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess
Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 4
§ 5
Bewertung der Leistungen
§ 6
§7
§ 8
Umfang und Form der Zwischenprüfung Umfang und Form der Magisterprüfung In- Kraft- Treten
§ 1
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester. Die Dauer eines Betriebspraktikums( berufspraktische Studien) und von gegebenenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
( 2) Das Magisternebenfachstudium Informatik gliedert sich in das Grundstudium im Umfang von 30 Leistungspunkten(= 20 Semesterwochenstunden( SWS)), das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium im Umfang von 24 Leistungspunkten(= 16 SWS). Das Hauptstudium schließt durch die Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung werden durch Erbringen der erforderlichen Leistungspunkte abgelegt.
( 3) Das Lehrangebot umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Magisternebenfachstudiengang Informatik. Für Lehrveranstaltungen der Informatik werden Leistungspunkte für die erfolgreiche Teilnahme vergeben. Zusätzlich zu Leistungspunkten können auch Noten vergeben werden.
( 4) Das Studium gliedert sich inhaltlich in Themenkomplexe von Bereichen der Informatik und außerhalb der Informatik. Näheres regelt die Studienordnung.
§ 2
Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
A.
Themenkomplex, in dem er erbracht wurde, B. Benotung:
Der
Fakultätsrat
der
Mathematisch- Natur
wissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Branden
1
Genehmigt vom Rektor am 23. Januar 2001
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