Heft 
(2001) 3
Seite
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( 2) Mit dem Beginn der Rückmeldefrist( i.d.R. 15. Juni. oder 15. Januar.), beginnt die Antragsfrist für Ausnah­men aus der Zahlung zum Semesterticket nach§ 5 Abs. 3 Beitragsordnung der Studierendenschaft. Sie endet nach 6 Wochen am 31. Juli. bzw. 28. Februar. Studierende, die ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten, müssen zur Befreiung von der Semesterticketgebühr bis zehn Tage vor Ende der Rückmeldefrist beim Studierendensekreta­riat Anträge auf Urlaubssemester( Formblatt) stellen oder Nachweis über ein Auslandssemester führen( wenn Beurlaubung nicht beantragt wird). Sie werden hierdurch von der Zahlung zum Semesterticket befreit, wenn sie nicht erklären, das Semesterticket dennoch in Anspruch nehmen zu wollen. Alle anderen in§ 5 Abs. 3 Beitrags­ordnung der Studierendenschaft genannten Personen­gruppen stellen ihre Anträge beim AStA. Der AStA führt die entsprechenden Nachweise.

( 3) Anlagen zum Antrag müssen spätestens bis zum 30. September für das kommende Wintersemester bzw. bis zum 31. März für das kommende Sommersemester nachgereicht werden.

( 4) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristge­recht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA i.d.R. nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.

b.) für neuimmatrikulierte Studierende

( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Unterstüt­zung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach§ 1 Abs. 5 Semesterticketvertrag für ihr erstes Semester an der Universität Potsdam Anspruch darauf haben.

( 2) Die Antragsfrist beginnt mit dem 1. September. bzw. 1. März. für das darauffolgende Semester. Sie endet mit dem 10. des ersten Monats des Semesters. Für Studie­rende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhal­ten haben, endet die Antragsfrist mit dem 15. des zweiten Monats des Semesters.

( 3) Anlagen zum Antrag müssen innerhalb der ersten zwei Monate des Semesters nachgereicht werden. Studie­rende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhal­ten haben, müssen Anlagen zu ihren Anträgen innerhalb der ersten drei Monate des Semesters nachreichen.

( 4) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristge­recht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA i.d.R. nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.

c.) allgemeine Fristen

( 1) Die Bearbeitungszeit der Anträge beträgt i.d.R. zwei Monate.

( 2) Anspruch auf völlige Befreiung von der Zahlung zum Semesterticket besteht nur bei Rückgabe des vom Studie­

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rendensekretariat ausgegebenen Semesterticketberechti­gungsscheines bis Ende des zweiten Monats des Semes­ters. Ein verkehrsgültiges Semesterticket kann nicht zurückgegeben werden.

§ 5

Die Kommission

( 1) Die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds besteht aus 5 Personen.

( 2) Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

( 3) Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

-

-

2 VertreterInnen des Allgemeinen

denausschusses der Universität Potsdam

1 VertreterIn des Studentenwerks Potsdam

Studieren­

2 durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam gewählten VertreterInnen aus der Studie­rendenschaft der Universität Potsdam

( 4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/ n Vorsit­zende/ n.

( 5) Die Kommission entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

( 6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch das Studierendenparlament an der Uni­versität Potsdam bestätigt wird.

( 7) Die Kommission erhält das Recht, dem Studieren­denparlament Anträge für die Kriterien der Vergabe der Mittel des Sozialfonds vorzulegen.