( 2) Mit dem Beginn der Rückmeldefrist( i.d.R. 15. Juni. oder 15. Januar.), beginnt die Antragsfrist für Ausnahmen aus der Zahlung zum Semesterticket nach§ 5 Abs. 3 Beitragsordnung der Studierendenschaft. Sie endet nach 6 Wochen am 31. Juli. bzw. 28. Februar. Studierende, die ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten, müssen zur Befreiung von der Semesterticketgebühr bis zehn Tage vor Ende der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat Anträge auf Urlaubssemester( Formblatt) stellen oder Nachweis über ein Auslandssemester führen( wenn Beurlaubung nicht beantragt wird). Sie werden hierdurch von der Zahlung zum Semesterticket befreit, wenn sie nicht erklären, das Semesterticket dennoch in Anspruch nehmen zu wollen. Alle anderen in§ 5 Abs. 3 Beitragsordnung der Studierendenschaft genannten Personengruppen stellen ihre Anträge beim AStA. Der AStA führt die entsprechenden Nachweise.
( 3) Anlagen zum Antrag müssen spätestens bis zum 30. September für das kommende Wintersemester bzw. bis zum 31. März für das kommende Sommersemester nachgereicht werden.
( 4) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristgerecht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA i.d.R. nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.
b.) für neuimmatrikulierte Studierende
( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Unterstützung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach§ 1 Abs. 5 Semesterticketvertrag für ihr erstes Semester an der Universität Potsdam Anspruch darauf haben.
( 2) Die Antragsfrist beginnt mit dem 1. September. bzw. 1. März. für das darauffolgende Semester. Sie endet mit dem 10. des ersten Monats des Semesters. Für Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, endet die Antragsfrist mit dem 15. des zweiten Monats des Semesters.
( 3) Anlagen zum Antrag müssen innerhalb der ersten zwei Monate des Semesters nachgereicht werden. Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, müssen Anlagen zu ihren Anträgen innerhalb der ersten drei Monate des Semesters nachreichen.
( 4) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristgerecht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA i.d.R. nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.
c.) allgemeine Fristen
( 1) Die Bearbeitungszeit der Anträge beträgt i.d.R. zwei Monate.
( 2) Anspruch auf völlige Befreiung von der Zahlung zum Semesterticket besteht nur bei Rückgabe des vom Studie
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rendensekretariat ausgegebenen Semesterticketberechtigungsscheines bis Ende des zweiten Monats des Semesters. Ein verkehrsgültiges Semesterticket kann nicht zurückgegeben werden.
§ 5
Die Kommission
( 1) Die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds besteht aus 5 Personen.
( 2) Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
( 3) Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
-
-
2 VertreterInnen des Allgemeinen
denausschusses der Universität Potsdam
1 VertreterIn des Studentenwerks Potsdam
Studieren
2 durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam gewählten VertreterInnen aus der Studierendenschaft der Universität Potsdam
( 4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/ n Vorsitzende/ n.
( 5) Die Kommission entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam bestätigt wird.
( 7) Die Kommission erhält das Recht, dem Studierendenparlament Anträge für die Kriterien der Vergabe der Mittel des Sozialfonds vorzulegen.