§5
Bewertung der Leistungen
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1=
12
||||
2=
3=
4=
5=
die durch
sehr gut( eine hervorragende Leistung) gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) befriedigend( eine Leistung, schnittlichen Anforderungen entspricht) ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt) nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
( 2) Zur bessere Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+, C; C-; D+; D; F
§ 6
Umfang und Form der Zwischenprüfung ( 1) Zum Bestehen der Zwischenprüfung sind Leistungspunkte für die folgenden Themenkomplexe erforderlich:
.
.
Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik( 6 Leistungspunkte)
Theoretische Grundlagen der Informatik( 6 Leistungspunkte)
Mathematik für Informatiker( 12 Leistungspunkte) Grundlagen der Softwareentwicklung( 6 Leistungspunkte)
Rechner- und Netzbetrieb( 12 Leistungspunkte). Grundlagen der Programmierung( 12 Leistungspunkte)
( 2) Diese Leistungen werden in der Regel im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht.
( 3) Bis auf die Leistungspunkte im Themenkomplex " Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik" müssen alle Leistungspunkte benotet sein.
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Umfang und Formen der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen für drei der folgenden
Fächer:
·
Theoretische Informatik
·
.
Technische Informatik
Humanwissenschaftliche Informatik.
( 2) Als studienbegleitende Leistungen sind mindestens 51 Leistungspunkte(= 34 SWS) notwendig. Am fachliche Breite und Tiefe zu erreichen, sind dabei folgende Regeln einzuhalten:
.
In jedem der drei gewählten Informatikfächer sind dabei Studienleistungen von mindestens jeweils 12 Leistungspunkten zu erbringen.
• Im Rahmen der benoteten studienbegleitenden Leistungen in Informatik sind mindestens 9 benotete Leistungspunkte in der Form eigenständiger Arbeit zu erbringen in mindestens zwei verschiedenen unter den folgenden Lehrformen: Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar, Oberseminar, Projekt, Großer Beleg, u.a.
•
Von den 51 Leistungspunkten müssen 44 benotet sein, darunter mindestens 34 in der Informatik.
( 3) Die Magisterprüfung ist bestanden und abgeschlossen, wenn die Zwischenprüfung bestanden und alle benoteten Prüfungsleistungen des Hauptstudiums mindestens mit" ausreichend" bewertet sind.
§ 8
In- Kraft- Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Studierendenschaft
Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Wintersemester 2001/2002 und das Sommersemester 2002
Vom 2. Mai und 15. Mai 2001
-
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) auf seinen Sitzungen am 2. Mai 2001 und 15. Mai 2001 nachfolgende Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Wintersemester 2001/2002 und das Sommersemester 2002 beschlossen:
1
Praktische Informatik
Angewandte Informatik
1
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 16.05.2001
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