Heft 
(2001) 3
Seite
78
Einzelbild herunterladen

§ 1

Beitragspflicht

( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 62 Abs. 4 BbgHG.

( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

( 3) Die in§ 1 Abs. 2 genannte Beitragspflicht für beur­laubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semester­ticketbeitrag nach§ 2 Abs. 2 letzter Halbsatz.

§ 2

Beitragshöhe

( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haus­haltsplanes der Studierendenschaft der Universität Pots­dam für jeweils zwei aufeinanderfolgende Semester festgelegt.

das Wintersemester

( 2) Die Beitragshöhe für 2001/2002 beträgt 15,00 DM bzw. 7,67 Studierenden­schaftsbeitrag zuzüglich 219 DM bzw. 111,97 Semes­terticketbeitrag. Die Beitragshöhe für das Sommersemes­ter 2002 beträgt 7,67 Studierendenschaftsbeitrag zu­züglich 112 Semesterticketbeitrag.

( 3) Die Beiträge können in den angegebenen Werten in DM oder Euro beglichen werden, ab 1.1.2002 nur noch in Euro.

§3

Fälligkeit

( 1) Der Beitrag wird fällig:

a.

mit der Immatrikulation,

b.

C.

mit der Rückmeldung oder

mit der Beurlaubung.

Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlau­bung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.

( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.

§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studierenden­schaftsbeitrages

( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.

( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studie­rende, die wegen:

a.

b.

ن فرنه

C.

d.

Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes, Krankheit,

eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder Schwangerschaft

durch die Universität beurlaubt sind.

( 3) Beiträge zur Studierendenschaft werden nicht erstat­

tet.

85

Erlass und Rückerstattung des Semester­ticketbeitrages

( 1) Die in dieser Ordnung festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticketbeitra­ges unterliegen den Regelungen und Bestimmungen des von der Urabstimmung angenommenen Semesterticket­vertrages, der Bestandteil dieser Beitragsordnung ist( s. Anhang).

( 2) Folgende Personen sind von der Zahlung des Semesterticketbeitrages ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung mit dem Semesterticket:

1. Studierende, die von der Hochschule keinen Studie­rendenausweis erhalten, insbesondere Gast- und Ne­benhörer. Im Zweifelsfalle gilt dies für Personen, die bei Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft nicht wahlberechtigt sind.

2. Studierende, deren Studiengänge lediglich der Wei­terbildung, nicht der Ausbildung dienen. Dies gilt für Studierende, die sich im berufsbegleitenden Aufbau­studium befinden.

3. Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehinder­tengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblatts mit der zugehörigen Wertmarke nachweisen. Schwerbehinderte müssen ihre Berechti­gung auf Erlass des Semesterticketbeitrages dem AStA und dem Studierendensekretariat anzeigen.

( 3) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:

1. Behinderte Studierende, die nachweisen können, dass sie auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie auf ärztliches Attest hin für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen.

2. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, ei­nes Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit nachweislich für mindestens ein Semester außerhalb des Verbundtarif­raums aufhalten,

3. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden auf Antrag Studie­rende, die infolge einer schweren Erkrankung, die zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde, im laufenden Semester erkranken. Die genutzten Mo­nate sind anteilig abzusetzen.

78