§ 1
Beitragspflicht
( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 62 Abs. 4 BbgHG.
( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
( 3) Die in§ 1 Abs. 2 genannte Beitragspflicht für beurlaubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semesterticketbeitrag nach§ 2 Abs. 2 letzter Halbsatz.
§ 2
Beitragshöhe
( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinanderfolgende Semester festgelegt.
das Wintersemester
( 2) Die Beitragshöhe für 2001/2002 beträgt 15,00 DM bzw. 7,67€ Studierendenschaftsbeitrag zuzüglich 219 DM bzw. 111,97€ Semesterticketbeitrag. Die Beitragshöhe für das Sommersemester 2002 beträgt 7,67€ Studierendenschaftsbeitrag zuzüglich 112€ Semesterticketbeitrag.
( 3) Die Beiträge können in den angegebenen Werten in DM oder Euro beglichen werden, ab 1.1.2002 nur noch in Euro.
§3
Fälligkeit
( 1) Der Beitrag wird fällig:
a.
mit der Immatrikulation,
b.
C.
mit der Rückmeldung oder
mit der Beurlaubung.
Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.
( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.
§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studierendenschaftsbeitrages
( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.
( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:
a.
b.
ن فرنه
C.
d.
Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes, Krankheit,
eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder Schwangerschaft
durch die Universität beurlaubt sind.
( 3) Beiträge zur Studierendenschaft werden nicht erstat
tet.
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Erlass und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages
( 1) Die in dieser Ordnung festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticketbeitrages unterliegen den Regelungen und Bestimmungen des von der Urabstimmung angenommenen Semesterticketvertrages, der Bestandteil dieser Beitragsordnung ist( s. Anhang).
( 2) Folgende Personen sind von der Zahlung des Semesterticketbeitrages ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung mit dem Semesterticket:
1. Studierende, die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten, insbesondere Gast- und Nebenhörer. Im Zweifelsfalle gilt dies für Personen, die bei Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft nicht wahlberechtigt sind.
2. Studierende, deren Studiengänge lediglich der Weiterbildung, nicht der Ausbildung dienen. Dies gilt für Studierende, die sich im berufsbegleitenden Aufbaustudium befinden.
3. Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblatts mit der zugehörigen Wertmarke nachweisen. Schwerbehinderte müssen ihre Berechtigung auf Erlass des Semesterticketbeitrages dem AStA und dem Studierendensekretariat anzeigen.
( 3) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:
1. Behinderte Studierende, die nachweisen können, dass sie auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie auf ärztliches Attest hin für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen.
2. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit nachweislich für mindestens ein Semester außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten,
3. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden auf Antrag Studierende, die infolge einer schweren Erkrankung, die zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde, im laufenden Semester erkranken. Die genutzten Monate sind anteilig abzusetzen.
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