Heft 
(2001) 3
Seite
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4. Studierende, denen der Erwerb des Semestertickets während des Beitragszeitraums laut den in der" Ord­nung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozial­fonds" genannten Gründen nicht zuzumuten ist.

( 4) Die entsprechenden Nachweise zu den Absätzen 2 Ziffer 3 sowie 3 werden von der Studierendenschaft geführt. Soweit möglich sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studierenden­schaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetra­ges die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechti­gung hinzuweisen und die ausgegebene Kundenkarte einzuziehen. Diese ist im Rahmen der Nachweisführung an die Verkehrsbetriebe( VIP, Verkehrsbetrieb Potsdam) zu übergeben.

§6 In- Kraft- Treten

des

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss Studierendenparlaments der Universität Potsdam am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

-

VBB- Semesterticketvertrag

Zwischen der

verfassten Studierendenschaft der Universität Potsdam vertreten durch den Allgemeinen Studierendenaus­schuss( AStA)-

im folgenden Studierendenschaft genannt

und

der Verkehrsbetrieb in Potsdam GmbH

- vertreten durch den Geschäftsführer- im folgenden ViP genannt,

der Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH

- vertreten durch den Geschäftsführer- im folgenden HVG genannt

die S- Bahn Berlin GmbH

- vertreten durch den Geschäftsführer-

im Folgenden S- Bahn genannt

der DB Regio AG Deutsche Bahn Gruppe Regionalbereich Berlin- Brandenburg

- vertreten durch den Regionalbereichsleiter- im folgenden DB Regio genannt,

und

der Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg GmbH - vertreten durch den Geschäftsführer- im folgenden VBB genannt,

wird,

Präambel

in dem Bestreben

die sozialen Belange der Studierenden wahrzuneh­men,

.

die Nutzung der ÖPNV- Verkehrsmittel zu erhöhen und die wirtschaftliche Lage der Verkehrsunternehmen zu stabilisieren,

gemeinsam mit den übrigen Universitäten und Hochschulen in Berlin und Brandenburg die Anbindung der Hochschulstandorte zu verbessern,

die Mobilität der Studierenden mit umweltverträgli­chen Verkehrsmitteln zu gewährleisten,

sowie einen erheblichen Beitrag zur Verringerung der Umweltbelastung durch den motorisierten Individu­alverkehr zu erzielen,

der nachfolgende Vertrag über ein VBB- Semesterticket geschlossen. Gemäß der Übereinkunft aller Verkehrsun­ternehmen im VBB ist das VBB- Semesterticket Bestand­teil des gemeinsamen Tarifs.

§ 1

Gegenstand

( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erwirbt für alle ordentlich immatrikulierten Studierenden Semestertickets. Die Universität Pots- dam ist Hochschu­le im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

( 2) Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarif­bestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Ver­kehrsverbund Berlin- Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen( VBB- Tarif). Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsan­gebot der den Verbundtarif anwendenden Unternehmen im Verbundtarifgebiet. Ausgenommen sind die Sonder­und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonen­verkehrs gilt die Fahrberechtigung nur für den Schie­nenpersonennahverkehr im Sinne von§ 2 Abs. 5 Allge­meines Eisenbahngesetz. Dies sind alle Angebote, bei denen VBB- Fahrausweise anerkannt werden. Das Se­mesterticket umfasst keine Aufpreise und Zuschläge. Die Fahrtberechtigung umfasst die Fahrradmitnahme in den Tarifbereichen Berlin und Potsdam A, B und C.

-

( 3) Das Semesterticket ist im Zeitraum des jeweiligen Wintersemesters vom 1. Oktober bis 31. März - Sommersemesters vom 1. April bis 30. September für beliebig viele Fahrten im Verbundtarifgebiet gültig. Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Semesterticket für den jeweiligen Semes­terzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Mo­nate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierenden­schaft zeigt der ViP, der HVG, der S- Bahn, der DB Re­gio und dem VBB diesen abweichenden Zeitraum an. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wie­dergeben.

( 4) Folgende Personen sind von dieser Vereinbarung ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlan­gen keine Fahrtberechtigung aus dieser Vereinbarung:

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