Heft 
(2001) 3
Seite
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1. Studierende, die von der Hochschule keinen Studie­rendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen führt, insbesondere Gast- und Nebenhörer oder Fernstu­dierende.

2.

Studierende, deren Studiengänge lediglich der Wei­terbildung, nicht der dienen. Ausbildung

3. Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehinder­tengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblatts mit der zugehörigen Wertmarke nachweisen.

( 5) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:

1. Behinderte Studierende, die nachweisen können, dass sie auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie auf ärztliches Attest hin für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen.

2. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit nachweislich für mindestens ein Semester außerhalb des Verbundtarif­raums aufhalten

3.

Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden auf Antrag Studieren­de, die infolge einer schweren Erkrankung, die zur Ge­währung eines Urlaubssemesters berechtigen würde, im laufenden Semester erkranken. Die genutzten Monate sind anteilig abzusetzen.

4. Studierende, denen der Erwerb des Semestertickets während des Beitragszeitraums aus den in§ 2 genannten Gründen nicht zuzumuten ist.

( 6) Die entsprechenden Nachweise zu den Absätzen 4 Ziffer 2 und 5 werden von der Studierendenschaft ge­führt. Soweit möglich sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studierenden­schaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetra­ges die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechti­gung hinzuweisen und die ausgegebene Kundenkarte einzuziehen. Diese ist im Rahmen der Nachweisführung an die ViP zu übergeben.

§ 2

Wirtschaftliche Zumutbarkeit

( 1) Studierenden ist der Erwerb des Semestertickets nicht zuzumuten, wenn das Aufbringen des Kostenbei­trags ihnen den Ausgleich einer im Beitragszeitraum auftretenden besonderen Härte im Sinne von Absatz 2 erheblich erschwert, das monatliche Einkommen den Bedarf im Sinne von Absatz 3 und 4 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen verfügen.

( 2) Als besondere Härten gelten insbesondere

1.

für ausländische Studierende die Einschränkungen der Arbeitserlaubnis auf weniger als 180 Tage im Jahr,

2. die Zugehörigkeit zu den in§ 23 BSHG genannten Personengruppen, soweit diese nicht schon für sich zur Befreiung von der Beitragspflicht berechtigt.

( 3) Als monatlicher Bedarf gelten 540 DM für den Studierenden oder die Studierende, sowie ein Mehrbe­darf gemäß§ 23 BSHG bezogen auf den Grundbetrag. Für jede weitere Person, gegenüber der der/ die Studie­rende unterhaltsverpflichtet ist, tritt ein weiterer Betrag gemäß§ 2 der Verordnung zur Durchführung des§ 22 BSHG bezogen auf den Grundbetrag hinzu.

( 4) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld und Gel­deswert und öffentlichen Leistungen nach Bestimmun­gen des BSHG. Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden voll angerechnet. Von ihm sind abzuset­

zen:

1. für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, die Kosten der Unterkunft, jedoch höchstens 300 DM. Für eine weitere dem bzw. der Studierenden gegenüber unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Betrag um 200 DM, für jede weitere um 150 DM. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den El­tern steht ein Elternteil gleich.

2.

die in§ 76 Abs. 2 BSHG bezeichneten Beträge mit Ausnahme der Beiträge zu einer Krankenversicherung.

3.

für Studierende, die Beiträge zu einer Krankenver­sicherung zahlen, ein Betrag von monatlich 80 DM. Soweit die Beiträge den in§ 76 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BSHG genannten Bedingungen entsprechen, sind sie bei Überschreiten dieses Betrags in voller Höhe abzusetzen.

4.

für Studierende, deren Hauptwohnsitz in einem Umkreis von 2 km Luftlinie zu der von ihnen ausschließẞ­lich genutzten Ausbildungsstätte liegt, ein Betrag von monatlich 36 DM.

( 5) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, so­weit dies zumutbar ist.§ 88 Abs. 1 und 2 Nr. 1-7 BSHG findet hier entsprechende Anwendung.

Die Anzahl der laut§ 2 Abs. 1- 5 auszunehmenden Studierenden darf 2 v.H. der Gesamtstudierendenzahl im Sinne von§ 1 Abs. 1, reduziert um die in§ 1 Abs. 4 und 5 genannten Studierenden nicht überschreiten.

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