Heft 
(2001) 3
Seite
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§3

Fahrgelderstattung und Kündigung von be­

stehenden Abonnements

( 1) Bei Tod oder Exmatrikulation eines Studierenden wird das Fahrgeld für das Semesterticket anteilig erstat­tet. In der Schlussabrechnung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum ist die Studierendenschaft der betreffenden Hochschule berechtigt, solche Beiträge mit entsprechendem Nachweis gegenüber den Vertragspart­nern der Studierendenschaft abzusetzen

( 2) Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Se­mestertickets eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte eines der Verbundverkehrsunternehmen besitzen, können diese entsprechend der Bedingungen für Jahres- und Abonnementkarten bei diesem Verkehrs­unternehmen vorzeitig kündigen.

§ 4

Fahrausweise

( 1) Als Fahrausweis gilt die vom VBB gestaltete und durch die Studierendenschaft ausgegebene Kundenkarte ,, VBB Semesterticket" mit Lichtbild des Berechtigten in Zusammenhang mit dem von der jeweiligen Hochschule herausgegebenen Studierendenausweis.

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( 2) Bei Verlust des Semestertickets wird, auf Antrag des Studierenden, durch die Studierendenschaft ein neues Semesterticket ausgestellt. Die Studierendenschaft weist, zum Ende des jeweiligen Semesters, alle Nachausstel­lungen gegenüber den Vertragspartnern nach.

( 3) Jeweils 4 Wochen vor In- Kraft- Treten des Semester­tickets übergibt die betreffende Studierendenschaft dem VBB Muster der Studierendenausweise zur Schulung der Mitarbeiter der Verkehrsunternehmen. Bei Veränderun­gen des Musterausweises sind erneut Muster zur Verfü­gung zu stellen. Die Anzahl wird vom VBB nach dem Bedarf seiner Verbundverkehrsunternehmen festgelegt.

§ 5

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Preise

( 1) Der Preis für das Semesterticket beträgt einschließ­lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 219,- DM bzw. 111,97, ab dem 1. Januar 2002 112,- je Studierendem und Semester.

( 2) Der Preis für das Semesterticket kann zum Semes­terbeginn angepasst werden, sofern eine Tarifanpassung vorgesehen ist oder vorgenommen wurde.

( 3) Der genannte Preis wird für drei Semester konstant gehalten. Danach kann der Preis des Semestertickets angepasst werden. Auf Verlangen einer Vertragspartei kann für die Ermittlung einer Preisanpassung ein Gutach­ter herangezogen werden. Der Gutachter wird von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählt und muss unab­hängig sein. Die Kosten werden von den Vertragspartei­en zu gleichen Teilen getragen.

( 4) Der VBB verpflichtet sich, Preisanpassungen nach Absatz 2 der Studierendenschaft spätestens zum 1. Sep­tember des Vorjahres für das Sommersemester bzw. spätestens bis zum 1. März für das Wintersemester per Einschreiben mitzuteilen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsmodalitäten

( 1) Für alle außer den in§ 1 Abs. 45 genannten - Studierenden ist seitens der Studierendenschaft oder eines/ einer von der Studierendenschaft Beauftragten an die ViP ein Betrag in der Höhe des unter§ 5 genannten Preises für ein Semester auf ein hierzu von der ViP be­nanntes Konto unter dem Stichwort ,, Semesterticket" sowie Nennung des Semesters und des Namens der Hochschule zu überweisen.

( 2) Der beanspruchte Fahrgeldbetrag ist zu 70 vom Hundert zum Ende des zweiten Monats des Semesters fällig. Er wird bis zur endgültigen Abrechnung eines Semesters auf Basis der Studierendenzahlen des vorher­gegangenen Jahres berechnet, sofern nicht eine aktuellere Statistik über die eingeschriebenen Studierenden vor­liegt. Im übrigen ist der Restbetrag zum 15. Oktober. für das zurückliegende Sommersemester und zum 15. April. für das zurückliegende Wintersemester fällig. Darüber hinaus ist zu diesem Zeitpunkt der ViP, der HVG, der S- Bahn, der DB Regio und dem VBB je eine von der Hochschulverwaltung bestätigte Abrechnung zu über­senden. Mit dieser Abrechnung ist der beanspruchte Gesamtbetrag auf der Basis der realen Studierendenzah­len und der abzusetzenden Beträge anzupassen bzw. zu verrechnen. Die ViP, die HVG, die S- Bahn, die DB Regio und der VBB behalten sich das Recht zur Ein­sichtnahme in die einschlägigen Unterlagen der Studie­rendenschaft vor. Die somit erhaltenen Informationen und Daten dürfen nur für die Zwecke des Semestertickets verwendet werden.

( 3) Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der verein­barten Höhe zum Fälligkeitstermin, so ist der zu zahlen­de Betrag während des Verzuges mit 5 vom Hundert Punkten über dem Basiszinssatz gemäß§ 1 Diskontsatz­Überleitungs- Gesetz( DÜG) vom 9. Juni 1998( BGBl. I S. 1242) i. V. mit der Basiszinssatz- Bezugsgrößen­Verordnung vom 10. Februar 1999( BGBl. I S. 139) zu verzinsen.

( 4) Das Prozessrisiko für Rückzahlungsverpflichtungen trägt die Studierendenschaft. Sofern ein Gericht durch Urteil oder Beschluss feststellt, dass Studierende nicht zur Beitragszahlung für ein Semesterticket verpflichtet sind oder die Studierendenschaft nicht die rechtliche Befugnis zum Abschluss dieses Vertrages hatte oder sonstige Gründe vorliegen, die zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Vertrages führen und somit Rückzahlungsverpflichtungen entstehen, verpflichtet sich die Studierendenschaft, die daraus resultierenden An­sprüche nicht gegen die ViP, die HVG, die S- Bahn, die DB Regio, den VBB, seine Gesellschafter und kooperie­renden Zweckverbände und Gebietskörperschaften oder

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