andere Verbundverkehrsunternehmen geltend zu machen.
( 5) Vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Abrechnung der angebrochenen Monate eines Semesters zu einem Sechstel der vertraglich festgesetzten Semestergesamtsumme. Überzahlte Beträge werden mit einer Frist von 8 Wochen nach Vorliegen der Abrechnung durch die Verkehrsunternehmen erstattet.
§7
In- Kraft- Treten und Geltungsdauer
( 1) Dieser Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt ab dem 01. Oktober 2001.
( 2) Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
( 3) Die ordentliche Kündigung ist erstmalig zum Ende des dritten Semesters nach Vertragsbeginn möglich. Eine ordentliche Kündigung ist auf allen Seiten zum 1. Oktober für das folgende Sommersemester bzw. bis zum 1. April für das folgende Wintersemester schriftlich möglich. Hiervon bleibt§ 8 unberührt.
§ 8
Außerordentliche Kündigung
( 1) Die Studierendenschaft erhält das Recht einer auBerordentlichen Kündigung für den Fall, dass ihr durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung untersagt wird, ein Semesterticket einzuführen. Die Kündigung ist an die ViP, die HVG, die S- Bahn, die DB Regio und den VBB zu richten.
( 2) Die Studierendenschaft erhält weiterhin das Recht der außerordentlichen Kündigung im Falle einer Änderung des genehmigten Preises des Semestertickets nach§ 5 nach Maßgabe folgender Bedingungen:
1. Im Hinblick auf die Tatsache, dass eine Änderung des Preises des Semestertickets nur mittels einer Änderung der Studierendenschaftsbeiträge an die Studierenden weitergegeben werden kann, ist die Studierendenschaft zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn das höchste zuständige Beschlussorgan nach der Hochschulsatzung die Beitragsänderung nicht beschließt oder die Hochschulleitung bzw. die zuständige Landesbehörde die beschlossene Beitragsänderung nicht genehmigt.
2. Das Kündigungsrecht gilt nur dann als fristgerecht mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters ausgeübt, wenn die Kündigungserklärung der ViP, der HVG, der S- Bahn, der DB Regio und dem VBB jeweils gesondert spätestens einen Monat vor Beginn der Rückmeldefrist mit eingeschriebenem Brief zugeht.
( 3) Die ViP, die HVG, die S- Bahn, die DB Regio und der VBB zur Wahrung der Interessen der übrigen Ver
kehrsunternehmen haben das Recht der außerordentlichen Kündigung
1. bei erheblicher Veränderung des Ausgleichs nach § 45a PBefG,
2. bei Verzug der Zahlung gemäß§ 6 Abs. 1 und nach vorheriger Mahnung und
3. bei Nichterteilung der notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen für den VBB oder ein Verbundverkehrsunternehmen zum Zeitpunkt ab dem es dieser Genehmigung bedurft hätte.
Das Kündigungsrecht zu 1. gilt nur dann als fristgerecht ausgeübt, wenn die Kündigungserklärung der Studierendenschaft spätestens drei Monate vor Beginn der Rückmeldefrist mit eingeschriebenem Brief zugeht.
( 4) Eine außerordentliche Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform.
§ 9
Vereinbarungsveränderungen
( 1) Veränderungen von Vertragsvereinbarungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner stattfinden.
( 2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
§ 10
Zusammenarbeit
Über Änderungen der für das Semesterticket relevanten Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen werden die ViP, die HVG, die S- Bahn und die DB Regio für ihren Bereich sowie der VBB für darüber hinausgehende Änderungen die Studierendenschaft unverzüglich informieren.
§ 11
Wirksamkeit der Vereinbarung
Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit und solange eine einzelne Festlegung zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Rechtsgrundsätzen im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung bzw. eine andere Regelung, die dem mit der betroffenen Festlegung angestrebten Zweck am nächsten kommt.
§ 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Potsdam
Unterzeichnet am 11. Mai 2001 in Potsdam vorbehaltlich der abschließenden Zustimmung durch das Studierendenparlament der Hochschule.
82