Heft 
(2001) 3
Seite
82
Einzelbild herunterladen

andere Verbundverkehrsunternehmen geltend zu ma­chen.

( 5) Vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Ab­rechnung der angebrochenen Monate eines Semesters zu einem Sechstel der vertraglich festgesetzten Semesterge­samtsumme. Überzahlte Beträge werden mit einer Frist von 8 Wochen nach Vorliegen der Abrechnung durch die Verkehrsunternehmen erstattet.

§7

In- Kraft- Treten und Geltungsdauer

( 1) Dieser Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt ab dem 01. Oktober 2001.

( 2) Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

( 3) Die ordentliche Kündigung ist erstmalig zum Ende des dritten Semesters nach Vertragsbeginn möglich. Eine ordentliche Kündigung ist auf allen Seiten zum 1. Okto­ber für das folgende Sommersemester bzw. bis zum 1. April für das folgende Wintersemester schriftlich mög­lich. Hiervon bleibt§ 8 unberührt.

§ 8

Außerordentliche Kündigung

( 1) Die Studierendenschaft erhält das Recht einer au­Berordentlichen Kündigung für den Fall, dass ihr durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung untersagt wird, ein Semesterticket einzuführen. Die Kündigung ist an die ViP, die HVG, die S- Bahn, die DB Regio und den VBB zu richten.

( 2) Die Studierendenschaft erhält weiterhin das Recht der außerordentlichen Kündigung im Falle einer Ände­rung des genehmigten Preises des Semestertickets nach§ 5 nach Maßgabe folgender Bedingungen:

1. Im Hinblick auf die Tatsache, dass eine Änderung des Preises des Semestertickets nur mittels einer Ände­rung der Studierendenschaftsbeiträge an die Studieren­den weitergegeben werden kann, ist die Studierenden­schaft zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn das höchste zuständige Beschlussorgan nach der Hochschulsatzung die Beitragsänderung nicht beschließt oder die Hochschulleitung bzw. die zuständige Landes­behörde die beschlossene Beitragsänderung nicht ge­nehmigt.

2. Das Kündigungsrecht gilt nur dann als fristgerecht mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters ausge­übt, wenn die Kündigungserklärung der ViP, der HVG, der S- Bahn, der DB Regio und dem VBB jeweils geson­dert spätestens einen Monat vor Beginn der Rückmelde­frist mit eingeschriebenem Brief zugeht.

( 3) Die ViP, die HVG, die S- Bahn, die DB Regio und der VBB zur Wahrung der Interessen der übrigen Ver­

kehrsunternehmen haben das Recht der außerordentli­chen Kündigung

1. bei erheblicher Veränderung des Ausgleichs nach § 45a PBefG,

2. bei Verzug der Zahlung gemäß§ 6 Abs. 1 und nach vorheriger Mahnung und

3. bei Nichterteilung der notwendigen öffentlich­rechtlichen Genehmigungen für den VBB oder ein Verbundverkehrsunternehmen zum Zeitpunkt ab dem es dieser Genehmigung bedurft hätte.

Das Kündigungsrecht zu 1. gilt nur dann als fristgerecht ausgeübt, wenn die Kündigungserklärung der Studieren­denschaft spätestens drei Monate vor Beginn der Rück­meldefrist mit eingeschriebenem Brief zugeht.

( 4) Eine außerordentliche Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform.

§ 9

Vereinbarungsveränderungen

( 1) Veränderungen von Vertragsvereinbarungen kön­nen nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags­partner stattfinden.

( 2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

§ 10

Zusammenarbeit

Über Änderungen der für das Semesterticket relevanten Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen wer­den die ViP, die HVG, die S- Bahn und die DB Regio für ihren Bereich sowie der VBB für darüber hinausgehende Änderungen die Studierendenschaft unverzüglich infor­mieren.

§ 11

Wirksamkeit der Vereinbarung

Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit und solange eine einzelne Festlegung zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Rechts­grundsätzen im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung bzw. eine andere Regelung, die dem mit der betroffenen Festlegung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

§ 12

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Potsdam

Unterzeichnet am 11. Mai 2001 in Potsdam vorbehaltlich der abschließenden Zustimmung durch das Studieren­denparlament der Hochschule.

82