Heft 
(2001) 3
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Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds

Vom 15. Mai 2001

Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130) auf seiner Sitzung am 15. Mai 2001 nachfolgende Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studierendenschaft der Universität Potsdam beschlossen:

§ 1 Voraussetzungen für eine Förderung

( 1) Studierenden ist der Erwerb des Semestertickets nicht zuzumuten, wenn das Aufbringen des Kostenbeitrags ihnen den Ausgleich einer im Beitragszeitraum auftretenden besonderen Härte im Sinne von Absatz zwei erheblich erschwert, das monatliche Einkommen den Bedarf im Sinne der Absätze drei und vier nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen verfügen.

( 2) Als besondere Härten gelten insbesondere

- für ausländische Studierende die Einschränkungen der Arbeitserlaubnis auf weniger als 180 Tage im Jahr,

- die Zugehörigkeit zu den in§ 23 BSHG genannten Personengruppen, soweit diese nicht schon für sich zur Befreiung von der Beitragspflicht berechtigt.

( 3) Als monatlicher Bedarf gelten 540 DM für den Studierenden oder die Studierende, sowie ein Mehrbedarf gemäß§ 23 BSHG bezogen auf den Grundbetrag. Für jede weitere Person, gegenüber der der/ die Studierende unterhaltsverpflichtet ist, tritt ein weiterer Betrag gemäß§ 2 der Verordnung zur Durchführung des§ 22 BSHG bezogen auf den Grundbetrag hinzu.

( 4) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert und öffentliche Leistungen nach Bestimmungen des BSHG. Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden voll angerechnet. Von ihm sind abzusetzen:

für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, die Kosten der Unterkunft, jedoch höchstens 300 DM. Für eine weitere dem bzw. der Studierenden gegenüber unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Betrag um 200 DM, für jede weitere um 150 DM. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht ein Elternteil gleich.

die in§ 76 Abs. 2 BSHG bezeichneten Beträge mit Ausnahme der Beiträge zu einer Kranken- versicherung.

- für Studierende, die Beiträge zu einer Kranken­versicherung zahlen, ein Betrag von monatlich 80 DM. Soweit die Beiträge den in§ 76 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BSHG genannten Bedingungen entsprechen, sind sie bei Überschreiten dieses Betrags in voller Höhe abzusetzen.

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für Studierende, deren Hauptwohnsitz in einem Umkreis von 2 km Luftlinie zu der von ihnen ausschließlich genutzten Ausbildungsstätte liegt, ein Betrag von monatlich 36 DM.

( 5) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.§ 88 Abs. 1 und 2 Nr. 1-7 BSHG findet hier entsprechende Anwendung.

§2

Antragstellung

( 1) Der Antrag bedarf der Schriftform.

( 2) Der Antrag wird anhand vorgegebener Formblätter an den Allgemeinen Studierendenausschuss der Universität Potsdam gerichtet.

( 3) Über den Antrag entscheidet die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds(§ 5).

§ 3 Bestandteile des Antrages

a.) Anträge auf Förderung durch den Sozialfonds

- Formblatt

- Einkommensnachweis

- BAföG- Bescheid

- Kopie des Mietvertrages

- Vermögensnachweis

- sonstige Dokumente aus denen Einkommen bzw. Ver­mögen gemäß der BAföG- Einkommensverordnung her­vorgeht

b.) Anträge auf Ausnahme aus dem Semesterticket

- Formblatt

- falls vorhanden: Kopie des Behindertenausweises

- falls vorliegend: Nachweis des Praktikumgebers, Nach­weis über die Zulassung an einer ausländischen Hoch­schule oder Nachweis über Anfertigung einer Abschluss­arbeit außerhalb des Verbundtarifraums des VBB.

§ 4

Fristen

a.) für bereits immatrikulierte Studierende

( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Unterstüt­zung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach§ 1 Abs. 5 Semesterticketvertrag für das dem Laufenden folgende Semester Anspruch darauf haben.

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