Heft 
(2001) 3
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der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Einer Lehrveranstaltung werden in der Regel einein­halb Leistungspunkte je Semesterwochenstunde zuge­ordnet. Ausnahmen sind möglich, wenn die Stoffdichte oder der Arbeitsaufwand für die Lehrveranstaltung er­heblich vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen in der Informatik abweicht. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 4) Als Themenkomplex eines Leistungspunktes gilt derjenige der Lehrveranstaltung, in der er erworben wur­de.

( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/ vom Dozentin/ Dozenten der jeweiligen Lehrver­anstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leis­tungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt§

§ 3.

§ 3 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und

der Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines stu­dienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehr­personal die Information zu liefern, die es für die Ent­scheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leis­tungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungs­punkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess be­steht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referate, Studienarbeiten, Prüfungsgespräche, Diskussionsbeiträge

u.ä.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrver­anstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorle­sungsfreien Zeit.

( 3) Die/ der Dozentin/ Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungspro­zesses rechtzeitig im Rahmen der Studienberatungsin­formation des Instituts für Informatik( z.B. durch Aus­hang oder über das Internet) schriftlich bekannt. In der Regel soll diese Information bis spätestens zum Ende der ersten Woche der Lehrveranstaltung vorliegen.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Ent­scheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch­Einlegenden/ e und die/ den jeweilige/ n tin/ Dozenten anhören.

Dozen­

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die Studiengänge Informatik angeboten werden, sondern aus

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anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsicht­nahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntga­be der Bewertung.

§ 4 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegungspunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester des Magisterstudienganges Informa­tik erhalten die Studierenden jeweils 129 Belegungs­punkte.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveran­staltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teil­zunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der vierten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig.

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfü­gung stehenden Belegungspunkte um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehr­veranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegungspunkte zurück.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegungspunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle wer­den die Studierenden aus dem Studiengang dieser Ord­nung exmatrikuliert.

( 6) Studierende können an einer Lehrveranstaltung teil­nehmen, ohne sie im Sinne dieser Ordnung zu belegen. In diesem Fall können sie eine Teilnahmebescheinigung ohne Leistungspunkte und ohne Note erhalten. Eine solche Teilnahme zählt nicht als Belegung im Sinne dieser Ordnung.

( 7) Bei Studiengang- oder-ortwechsel werden die Bele­gungspunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prü­fungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsitua­tion im Sinne dieser Regeln festgelegt.