Heft 
(2001) 3
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der gewählten Fächer. Zu den 51 Leistungspunkten zäh­len auch benotete studienbegleitende Leistungen in In­formatik im Umfang von mindestens 9 Leistungspunkten in der Form eigenständiger Arbeit, welche in mindestens zwei verschiedenen aus der folgenden Liste von Lehr­formen zu erbringen sind: Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar oder Obersemi­nar, Projekt, großer Beleg u.ä.. Diese Leistungs­nachweise können als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. In allen Fällen müssen die Beiträge der einzelnen Studierenden erkennbar und bewertbar sein. Diese Leistungsnachweise können auch extern erbracht werden; in solchen Fällen ist aber eine maßgeb­liche und verantwortliche Betreuung durch ein Mitglied des Lehrpersonals des Instituts für Informatik erforder­lich.

( 2) Die Gesamtzahl der zum Magisterabschluss erforder­lichen Leistungspunkte und ihre Verteilung auf die Fä­cher der Informatik ergibt sich aus den Besonderen Prü­fungsbestimmungen für das Magisterstudium Informatik.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 11 Studienfachberatung

( 1) Das Institut für Informatik stellt allgemeine Studien­fachberatungsinformationen in jeweils geeigneter Form

bereit.

( 2) Studierende, die planen, von diesen Empfehlungen in erheblichem Umfang abzuweichen, sollten eine persönli­che Studienberatung zur Planung ihres Studiengangs bei der Studienfachberatung oder dem Lehrpersonal des Instituts für Informatik suchen.

§ 12

In- Kraft- Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Besondere Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Informatik im 2. Hauptfach an der Universität Potsdam

Vom 24. August 2000

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. I S. 130) und der Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam( MPO) vom 11. November 1999 am

24. August 2000 folgende Prüfungsbestimmungen für das Magisterstudium Informatik erlassen:

§ 1

§ 2

23

§ 3

§ 4

45678

§ 5 §6 § 7

essessesesses

§ 8

§ 1

Gliederung des Studiums und der Studiendauer Leistungspunkte

Studienbegleitende Prüfungsleistungen

und der Leistungserfassungsprozess

Belegung von Lehrveranstaltungen Bewertung der Leistungen

Umfang und Form der Zwischenprüfung Umfang und Form der Magisterprüfung In- Kraft- Treten

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Ma­gisterprüfung neun Semester. Die Dauer eines Betriebs­praktikums( berufspraktische Studien) und von gegebe­nenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regel­studienzeit nicht angerechnet.

( 2) Das Magisterstudium Informatik gliedert sich in das Grundstudium im Umfang von 54 Leistungspunkten(= 36 Semesterwochenstunden( SWS) das mit der Zwi­schenprüfung abschließt, und das Hauptstudium im Um­fang von 51 Leistungspunkten(= 34 SWS)). Das Haupt­studium schließt durch die Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung werden durch Erbringen der erforderlichen Leistungspunkte abgelegt.

( 3) Das Lehrangebot umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstal­tungen nach freier Wahl der Studierenden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflicht­veranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Stu­dienordnung für den Magisterstudiengang Informatik. Für Lehrveranstaltungen der Informatik werden Leis­tungspunkte für die erfolgreiche Teilnahme vergeben. Zusätzlich zu Leistungspunkten können auch Noten vergeben werden.

( 4) Das Studium gliedert sich inhaltlich in Themenkom­plexe von Bereichen der Informatik und außerhalb der Informatik. Näheres regelt die Studienordnung.

§2

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstel­lung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:

A.

B

Themenkomplex, in dem er erbracht wurde, Benotung:

( 1) gemäß der Skala aus§ 5, jedoch ohne die Werte 5,0 und F;

( 2)" unbenotet".

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehr­veranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle

' Genehmigt vom Rektor am 23. Januar 2001

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