der gewählten Fächer. Zu den 51 Leistungspunkten zählen auch benotete studienbegleitende Leistungen in Informatik im Umfang von mindestens 9 Leistungspunkten in der Form eigenständiger Arbeit, welche in mindestens zwei verschiedenen aus der folgenden Liste von Lehrformen zu erbringen sind: Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar oder Oberseminar, Projekt, großer Beleg u.ä.. Diese Leistungsnachweise können als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. In allen Fällen müssen die Beiträge der einzelnen Studierenden erkennbar und bewertbar sein. Diese Leistungsnachweise können auch extern erbracht werden; in solchen Fällen ist aber eine maßgebliche und verantwortliche Betreuung durch ein Mitglied des Lehrpersonals des Instituts für Informatik erforderlich.
( 2) Die Gesamtzahl der zum Magisterabschluss erforderlichen Leistungspunkte und ihre Verteilung auf die Fächer der Informatik ergibt sich aus den Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Magisterstudium Informatik.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 11 Studienfachberatung
( 1) Das Institut für Informatik stellt allgemeine Studienfachberatungsinformationen in jeweils geeigneter Form
bereit.
( 2) Studierende, die planen, von diesen Empfehlungen in erheblichem Umfang abzuweichen, sollten eine persönliche Studienberatung zur Planung ihres Studiengangs bei der Studienfachberatung oder dem Lehrpersonal des Instituts für Informatik suchen.
§ 12
In- Kraft- Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Besondere Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Informatik im 2. Hauptfach an der Universität Potsdam
Vom 24. August 2000
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. I S. 130) und der Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam( MPO) vom 11. November 1999 am
24. August 2000 folgende Prüfungsbestimmungen für das Magisterstudium Informatik erlassen:
§ 1
တ တ တ
§ 2
23
§ 3
§ 4
45678
§ 5 §6 § 7
essessesesses
§ 8
§ 1
Gliederung des Studiums und der Studiendauer Leistungspunkte
Studienbegleitende Prüfungsleistungen
und der Leistungserfassungsprozess
Belegung von Lehrveranstaltungen Bewertung der Leistungen
Umfang und Form der Zwischenprüfung Umfang und Form der Magisterprüfung In- Kraft- Treten
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester. Die Dauer eines Betriebspraktikums( berufspraktische Studien) und von gegebenenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
( 2) Das Magisterstudium Informatik gliedert sich in das Grundstudium im Umfang von 54 Leistungspunkten(= 36 Semesterwochenstunden( SWS) das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium im Umfang von 51 Leistungspunkten(= 34 SWS)). Das Hauptstudium schließt durch die Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung werden durch Erbringen der erforderlichen Leistungspunkte abgelegt.
( 3) Das Lehrangebot umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Magisterstudiengang Informatik. Für Lehrveranstaltungen der Informatik werden Leistungspunkte für die erfolgreiche Teilnahme vergeben. Zusätzlich zu Leistungspunkten können auch Noten vergeben werden.
( 4) Das Studium gliedert sich inhaltlich in Themenkomplexe von Bereichen der Informatik und außerhalb der Informatik. Näheres regelt die Studienordnung.
§2
Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
A.
B
Themenkomplex, in dem er erbracht wurde, Benotung:
( 1) gemäß der Skala aus§ 5, jedoch ohne die Werte 5,0 und F;
( 2)" unbenotet".
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle
' Genehmigt vom Rektor am 23. Januar 2001
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