( 7) Bei Studiengang- oder-ortwechsel werden die Belegungspunkte, die zur Verfügung stehen durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
§ 5
Bewertung der Leistungen
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1=
2=
3=
4=
5=
sehr gut( eine hervorragende Leistung) gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht) ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt) nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
( 2) Zur bessere Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+, C; C-; D+; D; F
§6 Umfang und Form der Zwischenprüfung
( 1) Zum Bestehen der Zwischenprüfung sind Leistungspunkte für die folgenden Themenkomplexe erforderlich Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik( 6 Leistungspunkte)
.
.
• Mathematik für Informatiker( 6 Leistungspunkte) Grundlagen der Programmierung( 12 Leistungspunkte)
Rechner- und Netzbetrieb( 6 Leistungspunkte).
( 2) Diese Leistungen werden in der Regel im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht.
( 3) Bis auf die Leistungspunkte im Themenkomplex " Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik" müssen alle Leistungspunkte benotet sein.
§7
Umfang und Formen der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen für zwei der folgenden Fächer:
⚫ Theoretische Informatik
•
Praktische Informatik
• Angewandte Informatik
•
Technische Informatik
Humanwissenschaftliche Informatik.
( 2) Als studienbegleitende Leistungen sind mindestens 24 Leistungspunkte(= 16 SWS) notwendig. Um fachliche Breite und Tiefe zu erreichen, sind dabei folgende Regeln einzuhalten:
In jedem der zwei gewählten Informatikfächer sind dabei Studienleistungen von mindestens jeweils 9 Leistungspunkten zu erbringen.
Im Rahmen der benoteten studienbegleitenden Leistungen in Informatik sind mindestens 6 benotete Leistungspunkte in der Form eigenständiger Arbeit zu erbringen in mindestens zwei verschiedenen unter den folgenden Lehrformen: Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar, Oberseminar, Projekt, Großer Beleg, u.a.
■ Von den 24 Leistungspunkten müssen 20 benotet sein, darunter mindestens 16 in der Informatik.
( 3) Die Magisterprüfung ist bestanden und abgeschlossen, wenn die Zwischenprüfung bestanden und alle benoteten Prüfungsleistungen des Hauptstudiums mindestens mit" ausreichend" bewertet sind.
§ 8
In- Kraft- Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Studienordnung für den Magisterstudiengang Informatik im 2. Hauptfach an der Universität Potsdam
Vom 24. August 2000
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130) am 24. August 2000 folgende Studienordnung für den Magisterstudiengang Informatik erlassen: ¹
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1
Informatikfächer
§ 2
Frei wählbare Studiumsanteile
1
Genehmigt vom Rektor am 23. Januar 2001
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