Heft 
(2001) 3
Seite
71
Einzelbild herunterladen

( 7) Bei Studiengang- oder-ortwechsel werden die Bele­gungspunkte, die zur Verfügung stehen durch den Prü­fungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsitua­tion im Sinne dieser Regeln festgelegt.

§ 5

Bewertung der Leistungen

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1=

2=

3=

4=

5=

sehr gut( eine hervorragende Leistung) gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) befriedigend( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht) ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt) nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)

( 2) Zur bessere Differenzierung können auch Zwischen­noten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buch­stabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+, C; C-; D+; D; F

§6 Umfang und Form der Zwischenprüfung

( 1) Zum Bestehen der Zwischenprüfung sind Leistungs­punkte für die folgenden Themenkomplexe erforderlich Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik( 6 Leistungs­punkte)

.

.

Mathematik für Informatiker( 6 Leistungspunkte) Grundlagen der Programmierung( 12 Leistungspunk­te)

Rechner- und Netzbetrieb( 6 Leistungspunkte).

( 2) Diese Leistungen werden in der Regel im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht.

( 3) Bis auf die Leistungspunkte im Themenkomplex " Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik" müssen alle Leistungspunkte benotet sein.

§7

Umfang und Formen der Magisterprüfung

( 1) Die Magisterprüfung besteht aus den studienbeglei­tenden Prüfungsleistungen für zwei der folgenden Fä­cher:

Theoretische Informatik

Praktische Informatik

Angewandte Informatik

Technische Informatik

Humanwissenschaftliche Informatik.

( 2) Als studienbegleitende Leistungen sind mindestens 24 Leistungspunkte(= 16 SWS) notwendig. Um fachli­che Breite und Tiefe zu erreichen, sind dabei folgende Regeln einzuhalten:

In jedem der zwei gewählten Informatikfächer sind dabei Studienleistungen von mindestens jeweils 9 Leistungspunkten zu erbringen.

Im Rahmen der benoteten studienbegleitenden Leis­tungen in Informatik sind mindestens 6 benotete Leistungspunkte in der Form eigenständiger Arbeit zu erbringen in mindestens zwei verschiedenen unter den folgenden Lehrformen: Studienarbeit, Semester­arbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar, Ober­seminar, Projekt, Großer Beleg, u.a.

Von den 24 Leistungspunkten müssen 20 benotet sein, darunter mindestens 16 in der Informatik.

( 3) Die Magisterprüfung ist bestanden und abgeschlos­sen, wenn die Zwischenprüfung bestanden und alle beno­teten Prüfungsleistungen des Hauptstudiums mindestens mit" ausreichend" bewertet sind.

§ 8

In- Kraft- Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

Studienordnung für den Magisterstudien­gang Informatik im 2. Hauptfach an der Universität Potsdam

Vom 24. August 2000

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130) am 24. August 2000 folgende Studienordnung für den Magisterstudiengang Informatik erlassen: ¹

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1

Informatikfächer

§ 2

Frei wählbare Studiumsanteile

1

Genehmigt vom Rektor am 23. Januar 2001

71