Heft 
(2001) 4
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Unternehmen auf dem Gebiet der Umweltwissenschaf­ten bzw. des Umweltschutzes sein. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Die Direktoriumsmitglie­der können an den Tagungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Tagungen können vom Direktorium angeregt und gefordert werden. Die Einberufung und Leitung der Tagungen obliegt der Sprecherin oder dem Sprecher des Beirates. Zu Sitzungen des Direktoriums können Beiratsmitglieder mit Rederecht eingeladen werden.

§ 6 In- Kraft- Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung zur Änderung der Ordnung für schul­praktische Studien in den Lehramtsstudien­gängen an der Universität Potsdam

Vom 28. September 1999

Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Branden­burg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) am 28. September 1999 die folgende Satzung zur Änderung der Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudien­gängen an der Universität Potsdam( AmBek. UP 1996 S. 127) beschlossen:'

Artikel 4

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

II. Bekanntmachungen

Berichtigung zur Amtlichen Bekanntmachung Nr. 2 vom 16. März 2001

Studienordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaften an der Universität Pots­dam vom 3. Mai 2000(§ 7 Abs. 2)

( 2) Den Studierenden im Grundstudium wird empfoh­len, möglichst frühzeitig Vorlesungen zur Politik- und Verwaltungswissenschaft insbesondere in folgenden Teilgebieten zu absolvieren:

Grundzüge und Grundbegriffe der Politikwissen­schaft

Politisches System der Bundesrepublik Deutsch­land

Analyse und Vergleich politischer Systeme Politische Theorie und Philosophie

Internationale Politik und Internationale Bezie­hungen

Verwaltung und Organisation/ Grundzüge und Grundbegriffe der Verwaltungswissenschaft

Artikel 1

In§ 3 Abs. 1 wird der dritte Satz gestrichen

Artikel 2

In§ 3 Abs. 2 wird der erste Satz wie folgt gefasst: Das Praktikum in pädagogisch- psychologischen Hand­lungsfeldern( in der Regel vom 2. bis 4. Semester) finden im Block über mindestens drei Wochen oder semesterbegleitend wöchentlich über 2 SWS in Ein­richtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, im außerunterrichtlichen Bereich der Schulen, im vor­schulischen und außerschulischen Bildungsbereich sowie in entsprechenden erziehungswissenschaftlichen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen statt.

Artikel 3

Diese Ordnung findet Anwendung für alle Studieren­den des Lehramtsstudiums der Sekundarstufe 1 und der Primarstufe.

] Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. November 2000

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