Unternehmen auf dem Gebiet der Umweltwissenschaften bzw. des Umweltschutzes sein. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Die Direktoriumsmitglieder können an den Tagungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Tagungen können vom Direktorium angeregt und gefordert werden. Die Einberufung und Leitung der Tagungen obliegt der Sprecherin oder dem Sprecher des Beirates. Zu Sitzungen des Direktoriums können Beiratsmitglieder mit Rederecht eingeladen werden.
§ 6 In- Kraft- Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung zur Änderung der Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 28. September 1999
Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) am 28. September 1999 die folgende Satzung zur Änderung der Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam( AmBek. UP 1996 S. 127) beschlossen:'
Artikel 4
Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
II. Bekanntmachungen
Berichtigung zur Amtlichen Bekanntmachung Nr. 2 vom 16. März 2001
Studienordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaften an der Universität Potsdam vom 3. Mai 2000(§ 7 Abs. 2)
( 2) Den Studierenden im Grundstudium wird empfohlen, möglichst frühzeitig Vorlesungen zur Politik- und Verwaltungswissenschaft insbesondere in folgenden Teilgebieten zu absolvieren:
Grundzüge und Grundbegriffe der Politikwissenschaft
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Analyse und Vergleich politischer Systeme Politische Theorie und Philosophie
Internationale Politik und Internationale Beziehungen
Verwaltung und Organisation/ Grundzüge und Grundbegriffe der Verwaltungswissenschaft
Artikel 1
In§ 3 Abs. 1 wird der dritte Satz gestrichen
Artikel 2
In§ 3 Abs. 2 wird der erste Satz wie folgt gefasst: Das Praktikum in pädagogisch- psychologischen Handlungsfeldern( in der Regel vom 2. bis 4. Semester) finden im Block über mindestens drei Wochen oder semesterbegleitend wöchentlich über 2 SWS in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, im außerunterrichtlichen Bereich der Schulen, im vorschulischen und außerschulischen Bildungsbereich sowie in entsprechenden erziehungswissenschaftlichen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen statt.
Artikel 3
Diese Ordnung findet Anwendung für alle Studierenden des Lehramtsstudiums der Sekundarstufe 1 und der Primarstufe.
] Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. November 2000
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