Satzung des Interdisziplinären Zentrums für gabb Umweltwissenschaften( ZfU)
der Universität Potsdam
Vom 31. Mai 2001
Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBI. I S. 130) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung für das Interdisziplinäre Zentrum für Umweltwissenschaften( ZfU) beschlossen:
§ 1 Rechtsstellung
Das Interdisziplinäre Zentrum für Umweltwissenschaften( ZfU) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.
§ 2 Aufgaben
( 1) Das Zentrum dient der Förderung interdisziplinärer Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Umweltwissenschaften. Aufgaben und Ziele sind insbesondere:
1. Koordinierung gemeinsamer Lehr- und Forschungsvorhaben,
2. Möglichkeiten zur Kooperation sowie zur Vorbereitung und Realisierung drittmittelfinanzierter Projekte,
3. Pflege nationaler und internationaler Kontakte, insbesondere die Bereitstellung interdisziplinärer und kooperativer Arbeitsmöglichkeiten,
4. die studentische Ausbildung, Fortbildungsangebote für Hochschulangehörige sowie die Mitwirkung bei der Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Umweltwissenschaften. Das schließt die Initiierung und Organisation von Lehrangeboten für Studierende unterschiedlicher Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengänge ein. Darüber hinaus leistet es Beiträge zur fachübergreifenden Ausbildung aller Studierenden und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
5. Koordination, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, z.B. Kolloquien, Fachtagungen zu umweltwissenschaftlichen Fragestellungen, Ringvorlesungen,
6. Publizierung der Forschungsergebnisse, 7. Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Organisationsstruktur
( 1) Dem Zentrum gehören an:
-
die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbrin
gen.
( 2) Im Zentrum können auch Wissenschaftler anderer Institutionen mitwirken, welche die Ziele des ZfU aktiv unterstützen.
( 3) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
§4 Leitung
( 1) Das Zentrum wird von einem Direktorium geleitet, das aus drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern besteht. Das Direktorium wird auf der Basis einer Empfehlung des ZfU auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
( 2) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als Geschäftsführende Direktorin oder als Geschäftsführender Direktor mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.
( 3) Die mit der Geschäftsführung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Direktoren Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität regelmäßig Bericht über die Arbeit des Zentrums.
( 4) Die Mitglieder des Direktoriums vertreten die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor. Dem Direktorium obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt das Direktorium durch eine Geschäftsordnung.
§ 5
Beirat
( 1) Das Direktorium kann einen Beirat bestellen, der es bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Herstellung und Pflege von Kontakten zu Behörden und sonstigen Institutionen des öffentlichen Lebens im Bereich des Umweltschutzes bzw. der Umweltwissenschaften berät und unterstützt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher.
( 2) Der Beirat soll höchstens 12 Mitglieder haben. Mitglieder des Beirats sollen insbesondere Vertreter von Umweltbehörden sowie von Einrichtungen und
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