I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Satzung zur Durchführung von Auswahlgesprächen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Potsdam
Vom 28. Juni 2001
Auf der Grundlage der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg( HVVBbg) vom 20. November 2000( GVBI. II S. 423) in Verbindung mit§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:
§ 1
( 1)
Geltungsbereich
Wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber zum ersten Fachsemester, die den betroffenen Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der dort verfügbaren Studienplätze um das Zweifache übersteigt, werden Auswahlgespräche gemäß§ 7 Abs. 4 HVVBbg durchgeführt.
( 2) Die Teilnehmenden am Auswahlgespräch werden nach der Qualifikation bestimmt. Die Zahl der Teilnehmer beträgt das Dreifache der im Ergebnis des Auswahlgespräch zu vergebenden Studienplätze.
§ 2 Auswahlkommissionen
( 1) Für jeden der betroffenen Studiengänge werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss eine oder mehrere Auswahlkommissionen eingesetzt, denen jeweils mindestens zwei prüfungsberechtigte Mitglieder angehören, davon jeweils mindestens ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Auf Antrag der Studierenden im Fakultätsrat kann ein studentisches Mitglied mit beratender Funktion teilneh
men.
( 2)
Die Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf mehrere Auswahlkommissionen für einen Studiengang erfolgt durch Losentscheid durch die/ den Prüfungsausschussvorsitzende/ n.
( 3) Zur Vorbereitung der Auswahlgespräche erhalten die studiengangführenden Auswahlkommissionen die Listen der teilnahmeberechtigten Bewerberinnen und Bewerber, sowie relevante Bewerbungsunterlagen ( tabellarischer Lebenslauf, Zeugnisse etc.) vom Studie
rendensekretariat. Die Einladung erfolgt durch die jeweilige Auswahlkommission mit einer Frist von mindestens 10 Tagen.
( 4)
Die teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, ihrer Auswahlkommission bis zum Beginn der Auswahlgespräche weitere relevante Unterlagen vorzulegen( berufliche Ausbildung, Auslandsaufenthalte, Begründung der speziellen Motivation etc.).
§3 Auswahlgespräch
( 1)
Die Auswahlkommissionen führen die Auswahlgespräche als nicht öffentliche Einzelgespräche durch, die in der Regel 30 Minuten dauern.
( 2)
Über den Verlauf des Auswahlgespräches wird ein Protokoll angefertigt, das den Ort, den Zeitpunkt und die Dauer des Gesprächs, die Anwesenden, die wesentlichen Gesprächsinhalte und Bewertungspunkte sowie einen Vorschlag zur Zulassungsentscheidung enthält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen.
( 3)
Der Vorschlag zur Zulassungsentscheidung erfolgt auf der Grundlage des gemäß Absatz 2 protokollierten studiengangspezifischen Bewertungsmaßstabs nach Maßgabe der festgestellten Eignung und Motivation für den beantragten Studiengang gemäß der Anlage zu dieser Satzung. In den Auswahlgesprächen werden gemäß§ 11 Abs. 2 HVVBbg folgende Kriterien berücksichtigt:
- Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechti
-
gung,
Einzelnoten in Fächern, die über die Eignung für den beantragten Studiengang besonderen Aufschluss geben können und
Berufsausbildung und/ oder praktische Tätigkeit, die über die Eignung besonderen Aufschluss geben können.
( 4) Die Auswahl erfolgt nach den in der Anlage aufgeführten studiengangspezifischen Kriterien, die nach einer Skala von 0 bis 15 zu bewerten sind, analog den üblichen Schulnoten:
15 Punkte
1+
1
14 Punkte
1-
13 Punkte
2+
12 Punkte
2
11 Punkte
2-
10 Punkte
3+
9 Punkte
3
8 Punkte
3-
7 Punkte
4+
6 Punkte
4
5 Punkte
4-
4 Punkte
5+
3 Punkte
2 Punkte
5-
1 Punkt
556
0 Punkte
86