Heft 
(2001) 4
Seite
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§ 1

Rechtsstellung

Das IFZ- DOBS ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.

§2

Aufgaben

( 1) Das IFZ- DOBS dient der Förderung interdisziplinä­rer Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Dünnen Organischen und Biochemischen Schichten.

( 2) Aufgaben und Ziele des Zentrums sind insbesonde­

re:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Intensivierung der Interdisziplinarität der For­schung und Lehre an der Universität, Entwicklung einer konstruktiven Kooperation mit den im Potsdam- Berliner Raum angesiedel­ten Instituten und Großforschungseinrichtungen und die Zusammenarbeit mit technologie­orientierten Unternehmen,

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Erarbeitung, Unterstützung und Durchführung interdisziplinärer Lehrveran­staltungen,

Einwerbung von Drittmitteln für interdisziplinä­re Forschungsprojekte, Kolloquien, Work- shops und andere wissenschaftliche Veranstaltungen, Förderung und Anregung der interdisziplinären Ausbildung,

Das Zentrum bietet Gastwissenschaftlern, die sich für einen drittfinanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam entschieden haben bzw. vom Zentrum dazu eingeladen werden, koopera­tive Arbeitsmöglichkeiten. Veröffentlichung von Mitteilungen und Schrif­

ten.

§3 Organisationsstruktur

( 1) Dem Zentrum gehören an:

Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hier­für werden durch die Universität dauerhafte oder zeit­weise Doppelzuordnungen eingerichtet.

( 2) Im Zentrum können auch Studierende, die sich für Fragen auf dem Gebiet der Dünnen Organischen und Biochemischen Schichten interessieren, sowie Wissen­schaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Institutio­nen mitwirken.

( 3) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und säch­liche Mittel.

§ 4

Leitung

( 1) Das Zentrum wird von einem Direktorium geleitet, das aus der Inhaberin bzw. dem Inhaber einer Professur auf dem Gebiet der Physik kondensierter Materie und zwei Inhaberinnen bzw. Inhabern einer Professur in der Mathematik, Informatik, Chemie, Biologie oder Bio­chemie besteht. Die Leitung wird auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin/ vom Präsidenten der Uni­versität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

( 2) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als Geschäftsfüh­rende Leiterin( Direktorin) oder als Geschäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Ge­schäfte betraut wird.

( 3) Die mit der Geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Leitungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsan­gehörige übertragen. Sie ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsange­legenheiten rechenschaftspflichtig. Sie erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.

( 4) Die Mitglieder des Direktoriums vertreten die Ge­schäftsführende Leiterin oder den Geschäftsführenden Leiter. Dem Direktorium obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt das Direktorium durch eine Geschäftsordnung.

§5

Beirat

( 1) Das Direktorium kann einen Beirat bestellen, der an der aktiven Gestaltung des IFZ- DOBS beteiligt ist. Der Beirat besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Dem Beirat sollen Vertreter universitärer Forschungseinrichtungen, technologie- orientierter Unternehmen, Wissenschafts­einrichtungen, Forschungsförderinstitutionen und ad­ministrativer Einrichtungen angehören.

( 2) Der Beirat tagt unter dem Vorsitz eines Direktori­umsmitglieds mindestens einmal jährlich. Er nimmt Stellung zu konzeptionellen Fragen und den Ar­beitsaufgaben des Zentrums und gibt Empfehlungen dazu ab. Zu Direktoriumssitzungen können Beiratsmit­glieder vom Direktorium mit Rederecht eingeladen werden.

§ 6

In- Kraft- Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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