§ 1
Rechtsstellung
Das IFZ- DOBS ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.
§2
Aufgaben
( 1) Das IFZ- DOBS dient der Förderung interdisziplinärer Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Dünnen Organischen und Biochemischen Schichten.
( 2) Aufgaben und Ziele des Zentrums sind insbesonde
re:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Intensivierung der Interdisziplinarität der Forschung und Lehre an der Universität, Entwicklung einer konstruktiven Kooperation mit den im Potsdam- Berliner Raum angesiedelten Instituten und Großforschungseinrichtungen und die Zusammenarbeit mit technologieorientierten Unternehmen,
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Erarbeitung, Unterstützung und Durchführung interdisziplinärer Lehrveranstaltungen,
Einwerbung von Drittmitteln für interdisziplinäre Forschungsprojekte, Kolloquien, Work- shops und andere wissenschaftliche Veranstaltungen, Förderung und Anregung der interdisziplinären Ausbildung,
Das Zentrum bietet Gastwissenschaftlern, die sich für einen drittfinanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam entschieden haben bzw. vom Zentrum dazu eingeladen werden, kooperative Arbeitsmöglichkeiten. Veröffentlichung von Mitteilungen und Schrif
ten.
§3 Organisationsstruktur
( 1) Dem Zentrum gehören an:
Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hierfür werden durch die Universität dauerhafte oder zeitweise Doppelzuordnungen eingerichtet.
( 2) Im Zentrum können auch Studierende, die sich für Fragen auf dem Gebiet der Dünnen Organischen und Biochemischen Schichten interessieren, sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Institutionen mitwirken.
( 3) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
§ 4
Leitung
( 1) Das Zentrum wird von einem Direktorium geleitet, das aus der Inhaberin bzw. dem Inhaber einer Professur auf dem Gebiet der Physik kondensierter Materie und zwei Inhaberinnen bzw. Inhabern einer Professur in der Mathematik, Informatik, Chemie, Biologie oder Biochemie besteht. Die Leitung wird auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin/ vom Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
( 2) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als Geschäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als Geschäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.
( 3) Die mit der Geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Leitungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.
( 4) Die Mitglieder des Direktoriums vertreten die Geschäftsführende Leiterin oder den Geschäftsführenden Leiter. Dem Direktorium obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt das Direktorium durch eine Geschäftsordnung.
§5
Beirat
( 1) Das Direktorium kann einen Beirat bestellen, der an der aktiven Gestaltung des IFZ- DOBS beteiligt ist. Der Beirat besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Dem Beirat sollen Vertreter universitärer Forschungseinrichtungen, technologie- orientierter Unternehmen, Wissenschaftseinrichtungen, Forschungsförderinstitutionen und administrativer Einrichtungen angehören.
( 2) Der Beirat tagt unter dem Vorsitz eines Direktoriumsmitglieds mindestens einmal jährlich. Er nimmt Stellung zu konzeptionellen Fragen und den Arbeitsaufgaben des Zentrums und gibt Empfehlungen dazu ab. Zu Direktoriumssitzungen können Beiratsmitglieder vom Direktorium mit Rederecht eingeladen werden.
§ 6
In- Kraft- Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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