7. Pflege nationaler und internationaler Kontakte, insbesondere die Bereitstellung kooperativer Arbeitsmöglichkeiten für Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, die sich für einen drittfinanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam entschieden haben bzw. vom Zentrum dazu eingeladen werden,
8. Verbreitung von Publikationen, 9. Öffentlichkeitsarbeit.
§3 Organisationsstruktur
( 1) Dem IZDKS gehören an:
- die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfskräfte,
Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des IZDKS erbringen sowie Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, die vom IZDKS zur zeit weisen Mitarbeit eingeladen worden sind.
( 2) Das IZDKS verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
§ 4 Leitung
( 1) Das IZDKS wird von einem Direktorium geleitet, das aus bis zu fünf Inhabern von Professuren mit einem besonderen Schwerpunkt in der Dynamik komplexer Systeme besteht. Dem Vorstand muss mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Nichtlinearen Dynamik oder der Dynamik komplexer Systeme angehören.
( 2) Das Direktorium wird auf der Basis einer Empfehlung des IZDKS auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
( 3) Ein für die Dauer von drei Jahren bestelltes Mitglied des Direktoriums führt die Geschäfte des IZDKS. Wiederbestellung ist zulässig.
( 4) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor vertritt das IZDKS. Sie oder er ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie oder er erstattet gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des IZDKS.
( 5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des IZDKS, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt das Direktorium durch eine Geschäftsordnung.
§5
Kuratorium
( 1) Das Kuratorium dient insbesondere der Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen außerhalb der Universität. Es kann gegenüber dem Direktorium Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Entwicklung des Zentrums, Forschungsthemen, wissenschaftlichen Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen abgeben.
( 2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf vom Direktorium für die Dauer von drei Jahren berufenen regulären Mitgliedern. Bei diesen soll es sich um Repräsentanten insbesondere der Wissenschaft, der Industrie und der fachnahen Ministerien handeln. Wiederberufung ist zulässig.
( 3) Das Direktorium kann verdienten ehemaligen Mitgliedern des Kuratoriums die Ehrenmitgliedschaft im Kuratorium auf unbefristete Zeit antragen. Ein Kuratoriumsmitglied ehrenhalber ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 4) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 5)
Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 6
In- Kraft- Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung des Interdisziplinären Zentrums Dünne Organische und Biochemische Schichten ( IFZ- DOBS)
der Universität Potsdam
Vom 31. Mai 2001
Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBI. I S.130) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung für das Interdisziplinäre Zentrum Dünne Organische und Biochemische Schichten( IFZDOBS) beschlossen:
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