Heft 
(2001) 4
Seite
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7. Pflege nationaler und internationaler Kontakte, insbesondere die Bereitstellung kooperativer Ar­beitsmöglichkeiten für Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, die sich für einen drittfi­nanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam entschieden haben bzw. vom Zentrum dazu einge­laden werden,

8. Verbreitung von Publikationen, 9. Öffentlichkeitsarbeit.

§3 Organisationsstruktur

( 1) Dem IZDKS gehören an:

- die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbei­ter und Hilfskräfte,

Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des IZDKS erbringen sowie Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, die vom IZDKS zur zeit weisen Mitarbeit eingeladen wor­den sind.

( 2) Das IZDKS verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und säch­liche Mittel.

§ 4 Leitung

( 1) Das IZDKS wird von einem Direktorium geleitet, das aus bis zu fünf Inhabern von Professuren mit einem besonderen Schwerpunkt in der Dynamik komplexer Systeme besteht. Dem Vorstand muss mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Nichtlinearen Dyna­mik oder der Dynamik komplexer Systeme angehören.

( 2) Das Direktorium wird auf der Basis einer Emp­fehlung des IZDKS auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederbestel­lung ist möglich.

( 3) Ein für die Dauer von drei Jahren bestelltes Mit­glied des Direktoriums führt die Geschäfte des IZDKS. Wiederbestellung ist zulässig.

( 4) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Ge­schäftsführende Direktor vertritt das IZDKS. Sie oder er ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechen­schaftspflichtig. Sie oder er erstattet gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des IZDKS.

( 5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des IZDKS, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt das Direktorium durch eine Geschäftsordnung.

§5

Kuratorium

( 1) Das Kuratorium dient insbesondere der Förde­rung der Zusammenarbeit mit Institutionen außerhalb der Universität. Es kann gegenüber dem Direktorium Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Entwick­lung des Zentrums, Forschungsthemen, wissenschaftli­chen Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen abgeben.

( 2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf vom Direktorium für die Dauer von drei Jahren berufenen regulären Mitgliedern. Bei diesen soll es sich um Re­präsentanten insbesondere der Wissenschaft, der In­dustrie und der fachnahen Ministerien handeln. Wie­derberufung ist zulässig.

( 3) Das Direktorium kann verdienten ehemaligen Mitgliedern des Kuratoriums die Ehrenmitgliedschaft im Kuratorium auf unbefristete Zeit antragen. Ein Ku­ratoriumsmitglied ehrenhalber ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

( 4) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte mit ein­facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Spre­cherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

( 5)

Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und die übrigen Vor­standsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit bera­tender Stimme teil.

§ 6

In- Kraft- Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung des Interdisziplinären Zentrums Dün­ne Organische und Biochemische Schichten ( IFZ- DOBS)

der Universität Potsdam

Vom 31. Mai 2001

Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgi­sches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBI. I S.130) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung für das Interdisziplinäre Zentrum Dünne Organische und Biochemische Schichten( IFZ­DOBS) beschlossen:

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