Heft 
(2001) 5
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­schriften

Promotionsordnung

der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 19. April 2001

Gemäß§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung erlassen: ¹

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

ESSES

1234

§ 3

SSSSSSSSS

5678

Promotionsrecht Promotionsausschuss Prüfungskommission

Voraussetzungen für die Zulassung zur Promo­

tion

Annahme als Doktorandin oder Doktorand Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens Eröffnung des Promotionsverfahrens Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren Dissertation

Begutachtung der Dissertation

Entscheidung über die Dissertation Mündliche Prüfung

( 2) Die Fakultät kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) in Anerkennung besonderer Verdienste um die in dieser Fakultät vertretenen Wissenschaften verleihen ( s.§ 21).

( 3) Die Fakultät kann die Promotion gemeinsam mit anderen Hochschulen durchführen. Näheres regeln die Kooperationsvereinbarungen mit diesen Einrichtungen.

( 4) Die Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät sind im Anhang aufgeführt.

§ 2 Promotionsausschuss

( 1) Für die Durchführung von Promotionen ist der Promotionsausschuss zuständig. Er wird vom Fakul­tätsrat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.

( 2) Dem Promotionsausschuss gehören vier Vertrete­rinnen oder Vertreter der Gruppe der Professoren und ein promoviertes Mitglied aus dem akademischen Mit­telbau der Fakultät an. Er kann im Bedarfsfall durch nicht stimmberechtigte Mitglieder erweitert werden

( 3) Der Fakultätsrat benennt aus dem Kreis der profes­soralen Ausschussmitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

Ablieferungspflicht

§ 17

Vollzug der Promotion

§ 18

Ungültigkeit der Promotion

§ 19

Entziehung des Doktorgrades

§ 20

Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

4.

§ 21

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Veröffentlichung der Dissertation Publikationsformen

Ehrenpromotion

§ 22 In- Kraft- Treten, Auẞer- Kraft- Treten

§ 1 Promotionsrecht

( 1) Die Philosophische Fakultät der Universität Pots­dam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer bestandenen mündlichen Prüfung den akademischen Grad doctor philosophiae( Dr. phil.). Durch die Promo­tion wird über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.

I Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 4.7.2001

( 4) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Feststellung der Erfüllung der Zulassungsbe­dingungen zum Promotionsverfahren,

2. Entscheidung über den Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand,

3. Eröffnung des Promotionsverfahrens,

Einsetzen der Prüfungskommission für jedes ein­zelne Promotionsverfahren( im Benehmen mit dem Betreuer) und Übertragung des Vorsitzes an ein Kommissionsmitglied für das betreffende Promoti­onsverfahren,

5. Überwachung der in dieser Promotionsordnung festgelegten Fristen,

6. Überprüfung des Ablaufs des Promotionsverfah­rens, wenn von Verfahrensbeteiligten Widerspruch erhoben wird,

7. Entscheidung über Ungültigkeitserklärungen ge­mäß§ 18,

8. Entscheidung über die Entziehung des Dok­torgrades gemäß§ 19,

9. Entgegennahme von Vorschlägen für Ehrenpromo­tionen und Beauftragung einer Kommission mit ih­rer Prüfung.

( 5) Der Promotionsausschuss kann dem Fakultätsrat Änderungen der Promotionsordnung vorschlagen.

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