I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Promotionsordnung
der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 19. April 2001
Gemäß§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung erlassen: ¹
Inhaltsverzeichnis
§ 1
§ 2
ESSES
1234
§ 3
SSSSSSSSS
5678
Promotionsrecht Promotionsausschuss Prüfungskommission
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promo
tion
Annahme als Doktorandin oder Doktorand Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens Eröffnung des Promotionsverfahrens Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren Dissertation
Begutachtung der Dissertation
Entscheidung über die Dissertation Mündliche Prüfung
( 2) Die Fakultät kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) in Anerkennung besonderer Verdienste um die in dieser Fakultät vertretenen Wissenschaften verleihen ( s.§ 21).
( 3) Die Fakultät kann die Promotion gemeinsam mit anderen Hochschulen durchführen. Näheres regeln die Kooperationsvereinbarungen mit diesen Einrichtungen.
( 4) Die Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät sind im Anhang aufgeführt.
§ 2 Promotionsausschuss
( 1) Für die Durchführung von Promotionen ist der Promotionsausschuss zuständig. Er wird vom Fakultätsrat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.
( 2) Dem Promotionsausschuss gehören vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professoren und ein promoviertes Mitglied aus dem akademischen Mittelbau der Fakultät an. Er kann im Bedarfsfall durch nicht stimmberechtigte Mitglieder erweitert werden
( 3) Der Fakultätsrat benennt aus dem Kreis der professoralen Ausschussmitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Ablieferungspflicht
§ 17
Vollzug der Promotion
§ 18
Ungültigkeit der Promotion
§ 19
Entziehung des Doktorgrades
§ 20
Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät
4.
§ 21
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Veröffentlichung der Dissertation Publikationsformen
Ehrenpromotion
§ 22 In- Kraft- Treten, Auẞer- Kraft- Treten
§ 1 Promotionsrecht
( 1) Die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer bestandenen mündlichen Prüfung den akademischen Grad doctor philosophiae( Dr. phil.). Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.
I Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 4.7.2001
( 4) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung der Erfüllung der Zulassungsbedingungen zum Promotionsverfahren,
2. Entscheidung über den Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand,
3. Eröffnung des Promotionsverfahrens,
Einsetzen der Prüfungskommission für jedes einzelne Promotionsverfahren( im Benehmen mit dem Betreuer) und Übertragung des Vorsitzes an ein Kommissionsmitglied für das betreffende Promotionsverfahren,
5. Überwachung der in dieser Promotionsordnung festgelegten Fristen,
6. Überprüfung des Ablaufs des Promotionsverfahrens, wenn von Verfahrensbeteiligten Widerspruch erhoben wird,
7. Entscheidung über Ungültigkeitserklärungen gemäß§ 18,
8. Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades gemäß§ 19,
9. Entgegennahme von Vorschlägen für Ehrenpromotionen und Beauftragung einer Kommission mit ihrer Prüfung.
( 5) Der Promotionsausschuss kann dem Fakultätsrat Änderungen der Promotionsordnung vorschlagen.
98