§3 Prüfungskommission
( 1) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die Professorinnen oder Professoren oder Habilitierte sind. Ihr gehören an:
1. die Gutachterinnen und Gutachter,
2. in der Regel zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachs, das für die Promotion zuständig ist,
3. mindestens eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Fakultät, die oder der nicht dem Fach angehört.
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt ( vgl.§ 6 Abs. 3).
( 2) Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer Hochschulen können auf Beschluss des Promotionsausschusses zum Mitglied der Prüfungskommission ernannt werden.
( 3) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Annahme der schriftlichen Arbeit als Dissertationsschrift,
2. Bewertung der Dissertation unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten und der mündlichen Prüfung sowie Festlegung des Gesamturteils.
( 4) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Pro
motion
( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
1. a) ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Promotionsfach oder
b) ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach oder
c) bei weniger einschlägigen Voraussetzungen zusätzliche Studien im Promotionsfach nach Festlegung durch den zuständigen Prüfungsausschuss
oder
d) für befähigte Absolventinnen oder Absolventen eines geeigneten Fachhochschulstudiengangs die Absolvierung von Teilen von Studiengängen der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam nach Festlegung durch den zuständigen Prüfungsausschuss;
2. für Ausländerinnen oder Ausländer darüber hinaus eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift( es sei denn, die Voraussetzungen nach§ 9 Abs. 2 liegen vor);
3. die erfolgte Annahme als Doktorandin oder Doktorand(§ 5);
4. eine Erklärung, dass die die Promotion beantragende Person noch an keiner anderen Fakultät oder anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat.
( 2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss nach Rücksprache mit dem Akademischen Auslandsamt der Universität Potsdam. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
( 2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 4.
( 3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß§ 4; 2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissetation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitsziels;
3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person, dass sie die Betreuung übernimmt.
( 4) Zur Betreuung berechtigt sind alle Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie alle Emeriti oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren der Fakultät.
( 5) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuss; eine Ablehnung des Antrags bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.
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