Heft 
(2001) 5
Seite
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§3 Prüfungskommission

( 1) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die Professorinnen oder Professoren oder Habilitierte sind. Ihr gehören an:

1. die Gutachterinnen und Gutachter,

2. in der Regel zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachs, das für die Promotion zuständig ist,

3. mindestens eine weitere Vertreterin oder ein weite­rer Vertreter der Fakultät, die oder der nicht dem Fach angehört.

Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt ( vgl.§ 6 Abs. 3).

( 2) Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Pots­dam sowie anderer Hochschulen können auf Beschluss des Promotionsausschusses zum Mitglied der Prü­fungskommission ernannt werden.

( 3) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:

1. Entscheidung über die Annahme der schriftlichen Arbeit als Dissertationsschrift,

2. Bewertung der Dissertation unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten und der mündlichen Prüfung sowie Festlegung des Gesamturteils.

( 4) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Pro­

motion

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:

1. a) ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Promotionsfach oder

b) ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Stu­dium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, ange­messene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach oder

c) bei weniger einschlägigen Voraussetzungen zusätzliche Studien im Promotionsfach nach Fest­legung durch den zuständigen Prüfungsausschuss

oder

d) für befähigte Absolventinnen oder Absolventen eines geeigneten Fachhochschulstudiengangs die Absolvierung von Teilen von Studiengängen der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam nach Festlegung durch den zuständigen Prüfungsausschuss;

2. für Ausländerinnen oder Ausländer darüber hinaus eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift( es sei denn, die Vor­aussetzungen nach§ 9 Abs. 2 liegen vor);

3. die erfolgte Annahme als Doktorandin oder Dokto­rand(§ 5);

4. eine Erklärung, dass die die Promotion beantragen­de Person noch an keiner anderen Fakultät oder an­deren Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat.

( 2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsab­schlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promoti­onsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss nach Rücksprache mit dem Akademischen Aus­landsamt der Universität Potsdam. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.

§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

( 2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist der Nachweis der Zulassungsvor­aussetzungen gemäß§ 4.

( 3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß§ 4; 2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Disse­tation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeits­ziels;

3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person, dass sie die Betreu­ung übernimmt.

( 4) Zur Betreuung berechtigt sind alle Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorar­professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldo­zenten und Privatdozentinnen und Privatdozenten so­wie alle Emeriti oder in den Ruhestand versetzte Pro­fessorinnen und Professoren der Fakultät.

( 5) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuss; eine Ablehnung des Antrags bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.

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